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   BFH, 28.05.1998 - II R 54/95   

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https://dejure.org/1998,1205
BFH, 28.05.1998 - II R 54/95 (https://dejure.org/1998,1205)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1998 - II R 54/95 (https://dejure.org/1998,1205)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - II R 54/95 (https://dejure.org/1998,1205)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 169 Abs 2 Nr 2, ErbStG § 34, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2
    Anzeigepflicht; Entstehung; Festsetzungsverjährung; Kenntnisnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 128
  • DB 1999, 132
  • BStBl II 1998, 647
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.05.1981 - II R 61/77

    Verjährungsfrist - Schenkung

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - II R 54/95
    Er ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688) der Auffassung, daß zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Steuerbescheids die Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Revision-- nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688.

  • BFH, 04.08.1976 - II R 20/71

    Geltungsbereich - Übergang von Grundstückseigentum - Übergang außerhalb des

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - II R 54/95
    Die Grundsätze dieser und weiterer zu derselben Rechtsfrage ergangener Senatsentscheidungen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. August 1976 II R 20/71, BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123) lassen sich auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 nicht übertragen.
  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - II R 54/95
    Auch aus den zu § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ergangenen Senatsurteilen vom 30. Oktober 1996 II R 70/94 (BFHE 181, 274, BStBl II 1997, 11) und vom 21. Juni 1995 II R 11/92 (BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802) folgt nichts anderes.
  • BFH, 30.10.1996 - II R 70/94

    Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist -

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - II R 54/95
    Auch aus den zu § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ergangenen Senatsurteilen vom 30. Oktober 1996 II R 70/94 (BFHE 181, 274, BStBl II 1997, 11) und vom 21. Juni 1995 II R 11/92 (BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802) folgt nichts anderes.
  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

    Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Nicht ausreichend ist danach die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, sowie BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Dies wurde seitens der Rechtsprechung des BFH bejaht, wenn dem Finanzamt ein notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag bekannt wurde, der wegen der Minderjährigkeit eines Vertragspartners der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, die (noch) nicht erteilt war (BFH-Urteil vom 28.08.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647), oder wenn dem Finanzamt ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bekannt wurde, bei dem sich im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung wegen Wertdifferenzen bei der Übertragungen von Anteilen an einer Personengesellschaft und bei der Erbringung von Einlagen das Vorliegen einer Schenkung zwischen Ehegatten ergab (BFH-Beschluss vom 29.11.2005 II B 151/04, BFH/NV 2006, 700).

    Relevant für die Kenntnis ist allein die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb; dies folgt aus der Wertung, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502), wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, auch im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO genügt, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat.

  • FG Köln, 29.03.2000 - 9 K 8228/98

    Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

    Zur Begründung verweist er auf das BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 54/95 (BStBl. II 1998, 647) sowie die Entscheidungen des FG München vom 4. Dezember 1991 4 K 4408/89 ( EFG 1991, 584), des Niedersächsischen FG vom 16. Februar 1989 III 517/86 und des Hessischen FG vom 31. August 1989 10 K 572/86 ( EFG 1990, 217), zufolge derer es für die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO allein auf die - positive - Kenntnis der für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung zuständigen Dienststelle ankomme.

    Da der Schenker im Streitfall noch lebt, ist für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem "die Finanzbehörde" von den Vermögensübertragungen der Jahre 1987 und 1990 positive (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BStBl. II 1998, 647) Kenntnis erhalten hat.

    Denn nur wenn die organisatorisch zuständige Dienststelle die Informationen erhält, die für die positive Kenntnis (BFH in BStBl II 1998, 647 ) von der vollzogenen Schenkung erforderlich sind, ist ausreichend sicher gewährleistet, daß die Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgen kann, bevor die Finanzbehörde nach dem Tod des Schenkers im Erbschaftsteuerverfahren von Amts wegen frühere Schenkungen ermittelt (Hessisches FG in EFG 1990, 217, 218, und FG München in EFG 1991, 584).

    Diese Rechtsprechung ist jedoch auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht übertragbar, da nach dem bereits zitierten BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 (II R 54/94, BStBl II 1998, 647 ) für die Kenntnis i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO - anders als im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ein bloßes Kennenmüssen eben nicht genügt.

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Insoweit trägt § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO dem mit § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO verfolgten Sicherungszweck Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BFHE 186, 128, BStBl II 1998, 647).
  • BFH, 08.03.2017 - II R 2/15

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

    Die Kenntnis von Umständen, die nur zur Prüfung Anlass geben, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, genügt nicht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BFHE 186, 128, BStBl II 1998, 647, unter 1.).
  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so Urteil des BFH vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BFHE 186, 128, BStBl II 1998, 647).
  • FG Münster, 22.10.2015 - 3 K 1776/12

    Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung

    Die Kenntnis anderer Finanzämter von der vollzogenen Schenkung reicht keinesfalls und die des zuständigen Finanzamts als solchem nur dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder eines Fehlverhaltens innerhalb der Behörde die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht (vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl. II 1998, 647; vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl. II 2003, 502; vom 06.06.2007 II R 54/05, BStBl. II 2007, 954; FG Köln, Urteil vom 16.12.2009 9 K 2580/07, juris, ErbStB 2010, 65 mit Anm. Wefers, ErbStB 2010, 66).
  • FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der

    Hierfür ist erforderlich, aber auch genügend, dass der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts entweder aufgrund einer Anzeige oder auf sonstige Weise Informationen in dem notwendigen Umfang, d.h. zumindest Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie der Rechtsgrund für seinen Erwerb, mitgeteilt werden (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739, und vom 29. Januar 2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609, sowie Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

    Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. eines bloßen Kennenmüssens reicht demnach für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist ebenso wenig aus wie die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (BFH in BStBl II 1998, 647, und Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Auch wenn die Vorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass dadurch die allgemeinen Grundregeln in § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AO unberührt bleiben sollen und nur der Anlauf der Festsetzungsfrist in den genannten Fällen noch weiter nach hinten verschoben, nicht aber vorverlagert werden soll (a.A. das - durch Revision angefochtene - Urteil des erkennenden Senats vom 06.12.2004 1 K 2569/02, EFG 2005, 799, sowie offenbar auch das Urteil des BFH vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647; vgl. a. das - gleichfalls durch Revision angefochtene - Urteil des FG Düsseldorf vom 07.07.2004 4 K 5726/01 Erb, Juris-Dok.Nr. STRE200670184, wonach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO systematisch selbständige Tatbestände darstellen mit der Folge, dass jeder der Tatbestände für sich den Beginn der Festsetzungsfrist auslöst), ergibt sich daraus aber jedenfalls ein gewichtiges Argument für die Auffassung, dass die Kenntniserlangung der Behörde durch eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Anlaufhemmung endgültig beendet und den Anlauf der Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf auslöst, ob und wann die Finanzbehörde eine Steuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG noch anfordert und wann eine solche dann ggf. vorgelegt wird.
  • BFH, 29.11.2005 - II B 151/04

    Festsetzungsfrist, Beginn

    Nicht ausreichend ist danach die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1998 II R 54/95, BFHE 186, 128, BStBl II 1998, 647, sowie BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502).

    Dass hierin keine Abweichung vom BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688) liegt, hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 186, 128, BStBl II 1998, 647 ausgesprochen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14

    Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012

    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß §§ 30, 34 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so zu § 30 ErbStG BFH-Urteil vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647).
  • FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme

  • BFH, 06.06.2007 - II R 20/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • FG München, 09.04.2014 - 4 K 1852/11

    Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von

  • BFH, 06.06.2007 - II R 21/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2941/04

    Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die ErbSt bezogenen Betriebsprüfung

  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1572/00

    Zuständiges FA für die Anzeige eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs;

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 4 K 1222/21

    Ankaufsrecht, Erbbauberechtigter, Erbbaurechtsvertrag, Festsetzungsfrist,

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2918/04

    Ablauf der Festsetzungsfrist

  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1576/00

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei der Schenkungssteuer

  • FG Niedersachsen, 07.06.2000 - 3 K 502/97

    Eintritt der Festsetzungsverjährung; Maßgeblichkeit des Ereignisses, das zuerst

  • FG Nürnberg, 09.07.2021 - 4 K 84/19

    Keine Zurechnung der Kenntnis der Betriebsprüfungsstelle bei Veranlagung

  • FG Düsseldorf, 20.02.2002 - 4 K 654/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Schenkungsteuer im Steuerbescheid;

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