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   BFH, 10.06.1952 - IV 42/51 U   

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https://dejure.org/1952,478
BFH, 10.06.1952 - IV 42/51 U (https://dejure.org/1952,478)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1952 - IV 42/51 U (https://dejure.org/1952,478)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1952 - IV 42/51 U (https://dejure.org/1952,478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Zuwendungen zu Unterhaltszwecken an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen - Anwendungsbereich des § 33 EStG bei Zahlung einer Rente an eine geschiedene Ehefrau - Nachprüfung der Unterhaltsverpflichtung durch das Gerichts bei Gewährung von Zuwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 56, 657
  • DB 1952, 903
  • BStBl III 1952, 253
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.05.1952 - IV 444/51 U

    Außergewöhnliche Belastung bei auswärtigem Studium mehrerer Kinder - Prüfung der

    Auszug aus BFH, 10.06.1952 - IV 42/51 U
    Es gelten die Grundsätze, die der Senat in der Entscheidung IV 444/51 vom 29. Mai 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 188) zum Ausdruck gebracht hat.

    Der hiernach unter Beachtung der in dem Urteil IV 444/51 aufgeführten Grundsätze zu bestimmende Betrag stellt keinen Verstoß gegen die dem Gesetz entsprechende und vom Obersten Finanzgerichtshof in der Entscheidung IV 52/50 vom 4. Juli 1950 (Steuerrechtskartei, EStG § 33 Rechtspr. 3) zum Ausdruck gebrachte Auffassung dar, nach der bei Anerkennung einer zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastung für ein Ermessen der Steuerbehörden kein Raum ist.

  • BFH, 27.03.1952 - IV 335/51 U

    Unterhaltspflichten als abzugsfähiger Posten der Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 10.06.1952 - IV 42/51 U
    Aus diesen Erwägungen ist auch der Senat von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs abgewichen, der gerichtlich anerkannte Renten in der Regel als zwangsläufig geleistet ansah (siehe die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 335/51 vom 27. März 1952).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13

    Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    So hat der BFH anlässlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen entschieden, dass auch bei vertraglicher Regelung, insbesondere bei einem Vergleich, angenommen werden kann, dass andernfalls ein gerichtliches Urteil etwa in gleicher Weise ergehen würde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 1952 IV 42/51 U, BFHE 56, 657, BStBl III 1952, 253; vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329).
  • BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U

    Höhe der zu gewährenden Steuerermäßigung bei gerichtlich festgesetzter

    Bezüglich der Höhe der für eine Ermäßigung maßgebenden Aufwendungen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, Slg.Bd. 56 S. 486, BStBl. 1952 III S. 188 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 18, und IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg.Bd. 56 S. 657, BStBl. 1952 III S. 253 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 19), daß auch diese nur in dem Umfang anzuerkennen sind, als sie unter Beachtung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und sozialen Gerechtigkeit außergewöhnlich und zwangsläufig, das heißt im einzelnen Fall notwendig und angemessen sind.

    Das gilt auch für an geschiedene Ehefrauen zu zahlende Renten und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche bürgerlich-rechtliche Unterlagen sie zu stützen sind und gestützt werden; das ist in dem bereits angeführten Urteil IV 42/51 U unmißverständlich ausgesprochen.

    In dem Urteil IV 42/51 U ist bereits ausgeführt, daß bei gerichtlich zuerkannten Renten in vielen Fällen die bürgerlich-rechtliche und steuerliche Beurteilung zu dem gleichen Ergebnis führen werden.

  • BFH, 12.07.1962 - IV 124/58 U

    Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen

    Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können nur dann abzugsfähig sein, wenn sie nicht auf verwandtschaftlichen oder familienrechtlichen Beziehungen, sondern auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, die außerhalb dieser Beziehungen vorwiegend auf geschäftlichem Gebiet liegen, d.h. Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, BStBl 1952 III S. 253, Slg. Bd. 56 S. 657).

    Dem Grundsatz nach besteht somit auch nach § 61 Abs. 2 EheG eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehegatten, der die Scheidung begehrt hat (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs IV 42/51 U, a.a.O.).

  • BFH, 10.04.1953 - IV 271/52 U

    Unterstützung mittelloser Angehöriger als außergewöhnliche Belastung

    Wie jedoch in der Entscheidung IV 42/51 vom 10. Juni 1952, BStBl. III S. 253 ausgeführt wird, darf bei der Höhe der zu gewährenden Ermäßigung nicht außer acht gelassen werden, daß nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes nicht alle für den Unterhalt an sich erforderlichen Aufwendungen steuerlich als abzugsfähig anzuerkennen sind.

    Wie bereits in der Entscheidung IV 42/51 ausgesprochen ist, verbietet es die Verschiedenartigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den Fällen des § 32 und des § 33, die Sätze des § 32 auf den § 33 ohne weiteres zu übertragen.

  • BFH, 21.03.1958 - VI 14/54 U

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch das Getrenntleben vom Ehegatten

    Auch bei vertraglicher Regelung der Unterhaltsleistung, insbesondere bei einem Vergleich, kann angenommen werden, daß andernfalls ein gerichtliches Urteil etwa in gleicher Weise ergehen würde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg. Bd. 56 S. 657, BStBl 1952 III S. 253, insbesondere S. 255).
  • BFH, 11.01.1963 - VI 97/61 U

    Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Ehefrau und

    Der Bundesfinanzhof sah die in den EStR und LStR zugelassenen Höchstbeträge nicht als verbindlich an und verlangte, daß den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung getragen werde; es sei daher in jedem Fall zu prüfen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen eines unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes notwendig und angemessen seien (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, BStBl 1952 III S. 188, Slg. Bd. 56 S. 486; IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, BStBl 1952 III S. 253, Slg. Bd. 56 S. 657; IV 9/54 U vom 30. September 1954, BStBl 1954 III S. 349, Slg. Bd. 59 S. 360).
  • BFH, 20.09.1956 - IV 506/55 U

    Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung beim Unterhalt einer

    Wie jedoch in der Entscheidung IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg. Bd. 56 S. 657, BStBl 1952 III S. 253, ausgeführt wird, darf bei der Höhe der zu gewährenden Ermäßigung nicht außer acht gelassen werden, daß nach der Systematik des EStG nicht alle für den Unterhalt an sich erforderlichen Aufwendungen steuerlich als abzugsfähig anzuerkennen sind.
  • BFH, 28.07.1967 - III 19/64

    Heranziehung eines Rentenstammrechts zur Vermögensteuer für laufende Zahlungen,

    Dann aber greifen die Ausführungen der BFH-Urteile IV 42/51 U vom 10. Juni 1952 (BFH 56, 657, BStBl III 1952, 253) und VI 273/56 U vom 20. Februar 1959 a.a.O. nicht Platz, wonach es keine Rolle spielt ob die Unterhaltsbeiträge durch Vergleich oder Urteil festgesetzt seien.
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