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   BFH, 08.03.1957 - VI 32/56 U   

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https://dejure.org/1957,228
BFH, 08.03.1957 - VI 32/56 U (https://dejure.org/1957,228)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1957 - VI 32/56 U (https://dejure.org/1957,228)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1957 - VI 32/56 U (https://dejure.org/1957,228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz auch auf das Lohnsteuerverfahren - Steuerberechnung bei laufenden Bezügen - Bestimmung der Mehrsteuer bei der Veranlagung - Steuerbarkeit von Einkünften aus mehrjähriger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 64, 496
  • NJW 1957, 1166
  • BStBl III 1957, 185
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 22.08.1940 - IV 109/40
    Auszug aus BFH, 08.03.1957 - VI 32/56 U
    Vor allem wurde auf die Voraussetzung der abgrenzbaren Sondertätigkeit verzichtet und eine außerordentliche Einkunft schon dann angenommen, wenn ein wirtschaftlich zureichender Grund dafür vorlag, daß eine Vergütung für längere Zeit in einem Veranlagungszeitraum zusammengefaßt wurde (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs IV 109/40 vom 22. August 1940, Reichssteuerblatt - RStBl - 1940 S. 859).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Vor diesem Hintergrund ließ es der VI. Senat bei Arbeitnehmern ausreichen, wenn "wirtschaftliche Gründe" dafür gegeben seien, dass Arbeitslohn für mehrere Jahre in einer Summe gezahlt werde (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 8. März 1957 VI 32/56 U, BFHE 64, 496, BStBl III 1957, 185).
  • BFH, 11.06.1970 - VI R 338/67

    Tarifvergünstigung - Tantiemen - Zufluß in einem Jahr - Auszahlung zu

    Die Vorschrift will also erreichen, daß die steuerliche Belastung bei Einkünften, die dem Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher ist, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Anteil zugeflossen wäre, allerdings mit der Einschränkung, daß die Verteilung höchstens auf drei Jahre zulässig ist (vgl. das Urteil des Senats VI 32/56 U vom 8. März 1957, BFH 64, 496, BStBl III 1957, 185).

    Der BFH fordert -- weil gegen den Wortlaut der genannten Vorschrift verstoßend -- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr, daß die nach § 34 Abs. 3 EStG zu begünstigende Entlohnung für eine "abgrenzbare Sondertätigkeit" gezahlt wird (vgl. das Urteil VI 32/56 U, a. a. O.).

    Es genügt, daß für die zusammengeballte Entlohnung wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen (vgl. die Urteile VI 32/56 U, a. a. O.; VI 267/61 U vom 2. Februar 1962, BFH 74, 340, BStBl III 1962, 130; VI 211/65 vom 30. August 1966, BFH 86, 512, BStBl III 1966, 545).

  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

    Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 32/56 U vom 8. März 1957 (BStBl 1957 III S. 185, Slg. Bd. 64 S. 496) finden auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Anwendung.

    Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 32/56 U vom 8. März 1957 (BStBl 1957 III S. 185, Slg. Bd. 64 S. 496) finden auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Anwendung.

    Der Bf. vertritt die Auffassung, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 32/56 U vom 8. März 1957 (BStBl 1957 III S. 185, Slg. Bd. 64 S. 496) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die vom Finanzgericht erwähnten Voraussetzungen (vgl. Abschnitt 221 Abs. 2 Ziff. 2 EStR 1951) nicht mehr erforderlich seien und daß es genüge, wenn für die Zahlung der Bezüge für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe wirtschaftlich vernünftige Gründe vorlägen.

    Aus den gleichen Erwägungen können auch die im Urteil des Bundesfinanzhofs VI 32/56 U vom 8. März 1957 (a.a.O.) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgestellten Grundsätze nicht auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit übertragen werden.

  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

    Das Finanzgericht führte noch aus, eine Anwendung der Grundsätze, wie sie der VI. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil VI 32/56 U vom 8. März 1957 (BStBl 1957 III S. 185, Slg. Bd. 64 S. 496) bei Arbeitnehmern hinsichtlich des § 34 Abs. 4 EStG 1950 aufgestellt habe, komme im Streitfall nicht in Betracht, da sich sonst ein Widerspruch zu dem Grundsatz der Versagung des § 34 Abs. 4 EStG bei Einkünften mit Gewinnermittlung ergebe.

    Die Grundsätze des Urteils des VI. Senats VI 32/56 U vom 8. März 1957 (a.a.O.) müßten auch auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit Anwendung finden.

    Der Einwand des Bf., diese zu § 34 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1934 ergangene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sei überholt im Hinblick auf die nunmehr geltende Fassung des § 34 Abs. 4 EStG 1953 (§ 34 Abs. 3 EStG 1958) und auf das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs VI 32/56 U vom 8. März 1957 (a.a.O.), der für die Zahlung der Bezüge für mehrjährige Tätigkeit in einer Summe bei Arbeitnehmern vernünftige wirtschaftliche Gründe habe genügen lassen, greift jedoch nicht durch.

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 48/82

    Steuerliches Wahlrecht - Einkommensteuerfestsetzung - Bestandskraft - Änderung

    Vielmehr ist auf eine Jubiläumszuwendung, die ihren Grund in einem Dienstjubiläum hat, grundsätzlich § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden (Herrmann-Heuer-Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 34 EStG Anm. 27 f. "Jubiläumsgeschenke"; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 34 Anm. IV 4 c; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., § 34 Rdnr. 56; Lademann-Söffing-Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 125; Gänger in Hartmann-Böttcher-Nissen-Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34 Rdnr. 63 "Jubiläumszuwendungen"; Schmidt-Seeger, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 34 Anm. 17; Klein- Flockermann-Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 98; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 1957 VI 32/56 U, BFHE 94, 496, BStBl III 1957, 185, und Abschn. 201 der Einkommensteuer- Richtlinien - EStR -).
  • BFH, 23.07.1974 - VI R 116/72

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf kapitalisierte Versorgungsbezüge

    Erhält ein Steuerpflichtiger eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, so soll er steuerlich weitgehend so behandelt werden, als sei ihm die Entlohnung jeweils zeitgerecht zugeflossen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 1957 VI 32/56 U, BFHE 64, 496, BStBl III 1957, 185; vom 11. Juni 1970 VI R 338/67, BFHE 99, 306, BStBl II 1970, 639).

    Weil § 34 Abs. 3 EStG nicht zu einer Ermäßigung der bei laufender Zahlung anfallenden Steuer führt, sondern lediglich die erhöhte Steuerbelastung mildert, die sich durch die Zusammenballung infolge der Tarifprogression ergeben würde, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil VI 32/56 U, Urteil VI R 66/67) die Auffassung, daß § 34 Abs. 3 EStG bei der Entlohnung von Arbeitnehmern für eine mehrjährige Tätigkeit nicht einengend auszulegen ist.

  • BFH, 30.07.1971 - VI R 258/68

    Anwendung der Vergünstigung - Nichtselbständige Arbeit - Zusammengeballte

    Zwar brauchten (entsprechend dem Urteil des BFH VI 32/56 U vom 8. März 1957, BFH 64, 496, BStBl III 1957, 185) zwingende Gründe für eine Nachzahlung nicht vorzuliegen.

    Der BFH hat bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die noch auf der alten Fassung der Vorschrift beruhende Rechtsprechung des RFH, nach der als Voraussetzung für die Anwendung der Vergünstigung gefordert wurde, daß die Entlohnung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt sein mußte, in dem Urteil VI 32/56 U vom 8. März 1957 (a. a. O.) aufgegeben.

  • BFH, 12.05.1961 - VI 107/59 U

    Anwendbarkeit der Vergünstigungsvorschrift des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung VI 32/56 U vom 8. März 1957 (BStBl 1957 III S. 185, Slg. Bd. 64 S. 496) dargelegt, daß die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu § 34 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1934 (1939) nicht ohne weiteres auf § 34 Abs. 3 EStG 1955 (vor 1955 Abs. 4) übertragen werden kann, weil die Vergünstigung in § 34 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1934 für die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, einen Sondertarif vorsah, während die jetzige Regelung lediglich eine Verteilung der Einkünfte auf die Jahre vorsieht, in die sie wirtschaftlich gehören.

    Auch in der Rechtsprechung wird zum Beispiel im Urteil VI 32/56 U (drittletzter Absatz), a.a.O., ausgesprochen, daß, wenn der Arbeitnehmer nicht das Gegenteil dartut, angenommen werden muß, "daß der Bezug mit dem Jahr zusammenhängt, in dem er ihm zufließt".

  • BFH, 17.07.1970 - VI R 66/67

    Abfindung - Anstellungsvertrag - Entschädigung - Tarifbegünstigung - Mehrjährige

    Er hat schon in der Entscheidung VI 32/56 U vom 8. März 1957 (BFH 64, 496, BStBl III 1957, 185) ausgeführt, daß es dem Gesetz nicht entsprechen würde, § 34 Abs. 3 EStG 1955 ff. (damals § 34 Abs. 4 EStG 1950) bei Arbeitnehmern, wie es der RFH hinsichtlich der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1934 getan hatte, einengend auszulegen, zumal die jetzige Regelung weniger Spielraum für Mißbräuche läßt als die frühere.
  • BFH, 08.02.1974 - VI R 335/69

    Laufender Arbeitslohn - Nachzahlung - Sonstige Bezüge - Lohnzahlungszeitraum -

    In seinem Urteil vom 8. März 1957 VI 32/56 U (BFHE 64, 496, BStBl III 1957, 185) führe der BFH aus, daß keine Bedenken bestünden, die Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen Bezüge grundsätzlich als dem Gesetz entsprechend anzusehen.

    Die Bemerkung des Senats in seinem vom FA angeführten Urteil VI 32/56 U, es bestünden keine Bedenken, im Wege der Auslegung die Art der Berechnung der Lohnsteuer auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, wie sie in Abschn. 52 Abs. 3-5 LStR 1952 vorgesehen sei, grundsätzlich als dem Gesetz entsprechend anzuerkennen, bezog sich auf die Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien 1952 und kann nicht ohne weiteres auf die Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien 1966, die hier in Frage kommt, übertragen werden.

  • BFH, 16.09.1966 - VI 381/65

    Abgrenzung zwischen Entschädigung und Abfindung im Fall einer unfreiwilligen

  • BFH, 28.02.1958 - VI 155/56 U

    Steuerberechnung bei der Nachzahlung von Ruhegehalt

  • FG Hamburg, 20.04.2005 - VI 113/03

    Tarifermäßigung für kapitalisierte Betriebsrentenzahlung

  • FG Saarland, 28.07.2004 - 1 K 295/03

    Nachzahlung einer Altersrente nicht steuerbegünstigt (§ 34 Abs. 1 EStG)

  • BFH, 22.11.1974 - VI R 64/71

    Nachträgliche Entlohnung - Zeitraum - Dauer - Veranlagungszeitraum -

  • BFH, 31.07.1970 - VI R 177/68

    Nachzahlung einer Altersrente - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -

  • BFH, 30.08.1966 - VI 211/65

    Einkommensteuerbarkeit von Tätigkeiten die sich auf mehrere Jahre erstrecken

  • BFH, 02.02.1962 - VI 267/61 U

    Einstufung eines zur Altersversorgung vorgesehenen Kapitals als außerordentliche

  • BFH, 09.03.1961 - IV 311/58 U

    Verteilbarkeit von Einkünften aus einer mehrjährigen Tätigkeit auf das Zuflußjahr

  • BFH, 14.03.1958 - VI 104/57 U

    Umlage des Aufenthalts in einem firmeneigenen Erholungsheim auf die Besteuerung

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