Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.02.1951

Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1960 - I 189/59 S   

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https://dejure.org/1960,458
BFH, 15.11.1960 - I 189/59 S (https://dejure.org/1960,458)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1960 - I 189/59 S (https://dejure.org/1960,458)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1960 - I 189/59 S (https://dejure.org/1960,458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Minderung des abzugsfähigen Verlustes durch schachtelbegünstigte Einnahmen - Anerkennung einer sich aus einer verdeckten Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft ergebenden fiktiven Betriebsausgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 72, 210
  • NJW 1961, 703
  • BStBl III 1961, 80
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.1959 - I 41/58 S

    Verrechenbarkeit steuerfreier Zinseinnahmen und nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 15.11.1960 - I 189/59 S
    Die auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I A 104/31 vom 29. September 1931 (RStBl 1931 S. 862) zurückgehende, vom Bundesfinanzhof im Urteil I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (BStBl 1951 III S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166) bestätigte Rechtsprechung, wonach steuerfreie Schachtelgewinne den in den folgenden Jahren abzugsfähigen Verlust minderten und in Verlustanrechnungsjahren von den aus den Vorjahren abzugsfähigen Verlusten abzuziehen seien, könne nach dem zur Behandlung der steuerfreien Zinsen ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs I 41/58 S vom 28. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 366, Slg. Bd. 69 S. 275) nicht mehr aufrechterhalten werden.

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 41/58 S vom 28. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 366, Slg. Bd. 69 S. 275), das eine Verrechnung der nach § 3 a EStG steuerfreien Zinseinnahmen mit einem abzugsfähigen Verlust ablehnte, können keine Schlußfolgerungen für die Auswirkungen von Schachteleinnahmen gezogen werden, weil dieses Urteil auf der Auffassung des Gerichts beruhte, daß Sinn und Zweck der erst durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953 (BGBl 1953 I S. 190, BStBl 1953 I S. 114) eingeführten Steuerfreiheit bestimmter Zinsen einer Verrechnung mit abzugsfähigen Verlusten entgegensteht und dem vermutlichen Willen des Gesetzgebers nicht entspricht.

  • BFH, 01.08.1958 - VI 13/57 U

    Einkommensteuerliche Bewertung von Freianteilen, die Kapitalgesellschaften ihren

    Auszug aus BFH, 15.11.1960 - I 189/59 S
    Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß der Gesetzgeber bei der Überprüfung und Umgestaltung des § 9 KStG das Schachtelprivileg so, wie es die jahrzehntelange Rechtsprechung auffaßte, in seinen Willen aufnahm (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 13/57 U vom 1. August 1958, BStBl 1958 III S. 390, Slg. Bd. 67 S. 300).
  • BFH, 16.01.1951 - I 46/50 U

    Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Schachteldividenden - Schachteldividende zur

    Auszug aus BFH, 15.11.1960 - I 189/59 S
    Die auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I A 104/31 vom 29. September 1931 (RStBl 1931 S. 862) zurückgehende, vom Bundesfinanzhof im Urteil I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (BStBl 1951 III S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166) bestätigte Rechtsprechung, wonach steuerfreie Schachtelgewinne den in den folgenden Jahren abzugsfähigen Verlust minderten und in Verlustanrechnungsjahren von den aus den Vorjahren abzugsfähigen Verlusten abzuziehen seien, könne nach dem zur Behandlung der steuerfreien Zinsen ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs I 41/58 S vom 28. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 366, Slg. Bd. 69 S. 275) nicht mehr aufrechterhalten werden.
  • BFH, 18.09.1952 - IV 70/49 U

    Einordnung vererblicher Renten als Einkünfte - Wirtschaftlicher Einkommensbegriff

    Auszug aus BFH, 15.11.1960 - I 189/59 S
    Deutlich kam dies z.B. bei der Besteuerung der Veräußerungsrenten zum Ausdruck (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 70/49 U vom 18. September 1952, BStBl 1952 III S. 290, Slg. Bd. 56 S. 754).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Hier ist angenommen worden, daß die Muttergesellschaft angemessene Zinsen gezahlt, diese aber im Wege einer steuerfreien verdeckten Gewinnausschüttung zurückerhalten habe (BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/59 S, BFHE 72, 210, BStBl III 1961, 80).
  • BFH, 03.07.1963 - I 276/61 S

    Außer-Ansatz-Bleiben von Gewinnanteilen auf Schachtelbeteiligungen als sachliche

    Unter Aufgabe der im Urteil I 189/59 S vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S. 210) vertretenen Auffassung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß schachtelbegünstigte Einnahmen den abzugsfähigen Verlust der Obergesellschaft nicht mindern.

    Unter Angabe der im Urteil I 189/59 S vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S. 210) vertretenen Auffassung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß schachtelbegünstigte Einnahmen den abzugsfähigen Verlust der Obergesellschaft nicht mindern.

    Die Vorentscheidung geht mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S. 210) davon aus, daß Schachteldividenden nicht etwa so behandelt werden dürfen, als habe sie der Steuerpflichtige nicht bezogen, daß sie vielmehr nur im Jahr des Zuflusses "außer Ansatz bleiben", sich also nur auf den steuerpflichtigen Gewinn des Jahres des Zuflusses auswirken dürfen, und daß es bei dieser Auslegung des Gesetzes folgerichtig sei, daß steuerfreie Schachteleinnahmen im Jahre des Zuflusses den in den nächsten Jahren abzugsfähigen Verlustabzug mindern, weil sich sonst ihr "außer Ansatz bleiben" auch in den folgenden Jahren steuerlich auswirken würde.

    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat zuletzt im Urteil I 189/59 S vom 15. November 1960 (a.a.O.) angeschlossen.

    Der Senat hat bereits im Urteil I 189/59 S (a.a.O.) erklärt, daß sich gewichtige Einwendungen gegen die vom Reichsfinanzhof und vom Bundesfinanzhof in ihren früheren Urteilen vertretene Rechtsansicht erheben lassen.

    Zu den im Urteil I 189/59 S vorgebrachten Bedenken gegen die Änderung der Rechtsprechung hat der Senat folgendes erwogen:.

    In einigen Punkten, auf die das Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S nicht eingegangen ist, hat sich im übrigen die Lage seit den früheren Erkenntnissen geändert.

    Auch an der Auffassung im Urteil I 189/59 S (a.a.O.), der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung zur Frage Verlustvortrag und Schachteldividende in seinen Willen aufgenommen, da er bei einer Änderung der Gesetzesmaterie die streitige Frage nicht besonders geregelt habe, hält der Senat für den vorliegenden Fall nicht fest.

    Es bedarf unter diesen Umständen auch keines Eingehens auf die Frage, ob von einer ständigen Rechtsprechung schon dann gesprochen werden muß, wenn, wie im vorliegenden Fall, außer dem letzten Urteil des Bundesfinanzhof I 189/59 S vom 15. November 1960 (a.a.O.) nur zwei Rechtssprüche vorlagen, von denen das Urteil des Reichsfinanzhofs I A 104/31 vom 29. September 1931 (a.a.O.) auf einer inzwischen geänderten Vorschrift beruhte, dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (a.a.O.) als U-Urteil aber keine grundsätzliche Bedeutung zukam.

    Bleiben in Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S (a.a.O.) die auf die Schachtelbeteiligung entfallenden Gewinnanteile auch insoweit außer Ansatz, als sie den Verlust der Obergesellschaft (Bgin.) nicht mindern, so sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 KStG für die Erhebung der Nachsteuer unstreitig erfüllt.

  • BFH, 04.02.2014 - I R 32/12

    Zinslose Darlehen zwischen Tochterkapitalgesellschaften - Verbrauch des

    Zum einen wird ein solcher Zusammenhang nicht dadurch begründet, dass der Vorteilsverbrauch durch die Einnahme (vGA) "finanziert" wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vom 15. November 1960 I 189/59 S, BFHE 72, 210, BStBl III 1961, 80).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

    Diese Zielsetzung rechtfertigt es, bei einer verdeckten Gewinnausschüttung die Besteuerung sowohl der Kapitalgesellschaft als auch ihrer Gesellschafter grundsätzlich (abgesehen vom Körperschaftsteuertarif) so durchzuführen, als ob ein Leistungsaustausch zu angemessenen Preisen und gleichzeitig eine entsprechende offene Gewinnausschüttung stattgefunden hätten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/59 S, BFHE 72, 210, BStBl III 1961, 80; kritisch zu diesem als Fiktionstheorie bezeichneten Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften z. B. Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975, S. 78 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Ob die Wesentlichkeitsschwelle auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.1960 - I 189/60, NJW 1961, 703; BFH, Beschluss vom 03.02.1969 - GrS 2/68, WM 1969, 773; BFH, Urteil vom 18.01.1995 - I R 44/94, DB 1995, 1590; einschränkend: BFH, Urteil vom 19.07.2011 - X R 8/10; BFH, Urteil vom 19.07.2011 - X R 26/10, jeweils zitiert nach juris) kann offenbleiben.
  • BFH, 25.09.1970 - VI R 122/67

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Nachentrichtung von

    Die Entscheidung, die in Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 285 (EFG 1967, 285) veröffentlicht ist, geht davon aus, daß die Steuerpflichtige die Kapitalertragsteuer wirtschaftlich und tatsächlich getragen hat und daß die fiktiven Zinsen im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des BFH (Urteil I 189/59 S vom 15. November 1960, BFH 72, 210, BStBl III 1961, 80) als Sonderausgaben anzuerkennen sind.

    Das Urteil vom 15. November 1960 (a. a. O.) beziehe sich auf körperschaftsteuerliche, nicht aber auf einkommensteuerliche Verhältnisse.

    Der Senat tritt insoweit den Grundsätzen des Urteils I 189/59 S vom 15. November 1960 (a. a. O.) bei, die auch im Streitfall von Bedeutung sind.

  • BFH, 03.02.1971 - I R 51/66

    Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Überlassung an andere

    Die Rechtsprechung hat bisher im Fall eines zinslosen Darlehens unterstellt, daß die Kapitalgesellschaft angemessene Zinsen erhält und als Gewinn wieder ausschüttet und daß der Gesellschafter angemessene Zinsen bezahlt und als verdeckte Gewinnausschüttung wieder erhält (BFH-Urteile I 189/59 S vom 15. November 1960, BFH 72, 210, BStBl III 1961, 80; I 203/61 S, a. a. O.; VI R 122/67 vom 25. September 1970, BFH 100, 301, BStBl II 1971, 53).
  • BFH, 19.11.1963 - I 276/61 U

    Billigkeit der Erhebung einer Rechtsmittelgebühr und Auslagen bei Aufgabe einer

    Das Finanzamt hat Schachtelgewinne der Antragstellerin zur Nachsteuer gemäß § 9 Abs. 3 KStG herangezogen, obwohl diese damit einverstanden war, daß die Schachtelgewinne entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs 1 189/59 S vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S. 210) ihren abzugsfähigen Verlust minderten.

    Durch Urteil I 276/61 S vom 3. Juli 1963 (Slg. Bd. 77 S. 394) hat der Senat die Auflassung in dem oben bezeichneten Urteil I 189/59 S aufgegeben, die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer gemäß § 9 Abs. 3 KStG aber bestätigt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

  • BFH, 25.09.1962 - I 286/61 U

    Steuerliche Auswirkung von steuerfreien Schachteleinnahmen

    Da die Anwendung des Schachtelprivilegs (§ 9 Abs. 1 KStG) nicht zu einem in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzugsfähigen Verlust führen und einen solchen Verlust auch nicht erhöhen dürfe (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S vom 15. November 1960, BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S. 210), müßten bei der Berechnung des abzugsfähigen Verlusts 1949 die anteiligen Schachteleinnahmen beider in das Kalenderjahr 1949 fallender Wirtschaftsjahre außer Betracht bleiben.

    Im Urteil I 189/59 S hat sich der Senat der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs angeschlossen, daß steuerfreie Schachteleinnahmen im Jahr des Zuflusses den in den nächsten Jahren abzugsfähigen Verlustabzug mindern.

  • BFH, 02.04.1980 - I R 75/76

    Nachsteuer - Obergesellschaft - Ausschüttung - Gewinnanteil - Muttergesellschaft

    Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und führt aus, die in der Entscheidung in BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464 aufgegebene langjährige Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/59 S, BFHE 72, 210, BStBl III 1961, 80) habe der Auslegung des § 9 Abs. 3 KStG besser entsprochen.
  • FG München, 27.10.2022 - 10 K 3292/18

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Mieterhöhung infolge

  • BFH, 28.07.1961 - VI 25/61 U

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von gewerblichen Verlusten bei Ausgleich durch einen

  • BFH, 24.02.1961 - VI 84/60 U

    Einordnung der"gesetzlich unterhaltsberechtigten" Personen im Sinne des

  • BFH, 30.06.1967 - III 297/63

    Bemessung der bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs zulässigen

  • BFH, 17.02.1961 - VI 243/60 U

    Einstufung des Verlustabzugs als Wahlrecht

  • BFH, 25.08.1961 - VI 59/61 U

    Auslegung eines Rechtsmittelantrags und zur Pflicht des Finanzgerichts, einen

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Rechtsprechung
   BFH, 23.02.1951 - IV 171/50 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,443
BFH, 23.02.1951 - IV 171/50 S (https://dejure.org/1951,443)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1951 - IV 171/50 S (https://dejure.org/1951,443)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1951 - IV 171/50 S (https://dejure.org/1951,443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 212
  • DB 1951, 379
  • BStBl III 1951, 80
  • BStBl III 1961, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.01.1960 - VI 5/59 U

    Einnahmen, die wegen ihres Zusammenhangs mit einem Arbeitsverhältnis Arbeitslohn

    Arbeitslohn seien freilich auch alle freiwilligen Leistungen und Vorteile, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsverhältnis zuflössen, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951 (BStBl 1951 III S. 80, Slg. Bd. 55 S. 212) ergebe.

    Demgemäß habe der Bundesfinanzhof in dem angeführten Urteil IV 171/50 S auch hinsichtlich der an einen ostvertriebenen nicht wiederverwendeten Geistlichen gezahlten Beträge als Zuwendungen auf Grund früherer Arbeitstätigkeit angesehen und ihre Lohnsteuerpflicht bejaht.

    Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, daß ein enger Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Arbeitsverhältnis des Bg. besteht (vgl. hierzu das angeführte Urteil IV 171/50 S).

  • BFH, 28.07.1955 - IV 26/54 U

    Steuerfreiheit einer einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund einer

    Für die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns ist nur der im Streitfall gegebene tatsächliche Zusammenhang mit dem ehemaligen Dienstverhältnis wesentlich, während es hierbei auf den rechtlichen Zusammenhang der Zahlung des Ubergangsgehalts mit dem früheren Dienstverhältnis nicht ankommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951, Slg. Bd. 55 S. 212, BStBl. III S. 80).

    Das Finanzgericht hat auch insofern mit Recht die Einkommensteuerfreiheit des Übergangsgehalts versagt, weil laufende Zahlungen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts keine Unterstützungen aus öffentlichen Kassen in Notfällen, z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen, darstellen (vgl. oben angeführtes Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951).

  • BFH, 02.03.1962 - VI 255/60 U

    Belegschaftsaktien bei unter dem Marktpreis liegendem Kurs als Arbeitslohn

    und ihren Organgesellschaften Voraussetzung für den Vorteil gewesen sei, bestehe ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 80, Slg. Bd. 55 S. 212).

    Die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzofs, des Obersten Finanzgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs hat den Begriff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" auch stets weit ausgelegt (vgl. z.B. die Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 141/34 vom 24. Oktober 1934, RStBl 1935 S. 335 betreffend eine freiwillige Entschädigung des Erben an einen früheren Arbeitnehmer seines Erblassers; IV 29/44 vom 21. September 1944, RStBl 1944 S. 731 betreffend Zuwendungen, die der Angestellte eines Steuerberaters von einem Kunden seines Arbeitgebers als Anerkennung seiner Arbeitsleistung erhält; das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 22/50 U vom 18. April 1950, Steuerrechtsprechung in Karteiform, EStG § 19 Abs. 1 Ziff. 1 Rechtsspruch 5 betreffend die Trinkgelder eines Friseurgehilfen; das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 80, Slg. Bd. 55 S. 212 betreffend die Bezüge, die bischöfliche Kassen an nicht verwendete Geistliche aus den Ostgebieten zahlen).

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