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   BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U   

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https://dejure.org/1965,452
BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U (https://dejure.org/1965,452)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1965 - I 400/62 U (https://dejure.org/1965,452)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1965 - I 400/62 U (https://dejure.org/1965,452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Entgeltlichkeit von Zahlungen für Nachlassgegenstände

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 82, 296
  • BStBl III 1965, 354
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.08.1962 - I 82/60 U

    Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Erb- und Schenkungsvorgänge

    Auszug aus BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U
    Die Fortführung der bisherigen Buchansätze (§ 7 Abs. 1, 3 EStDV) beim Erben führt in diesem Fall dazu, daß sich ein späterer Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) nicht um die im Zusammenhang mit dem Erbfall gemachten Aufwendungen mindert; andererseits wird dem Vermächtnisnehmer, dem durch die Auflage Begünstigten oder dem Pflichtteilsberechtigten diesfalls kein Veräußerungsgewinn zugerechnet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/60 U vom 21. August 1962, BStBl 1963 III S. 178, Slg. Bd. 76 S. 482, für eine Schenkung unter Lebenden an einen gesetzlichen Erben unter der Auflage, die anderen gesetzlichen Erben abzufinden).
  • BFH, 12.02.1960 - IV 184/58 U

    Erwerb von Betriebsvermögen durch einen Steuerpflichtiger durch testamentarische

    Auszug aus BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U
    Bei der Beantwortung dieser Frage ist darauf abgestellt worden, ob die dem Erben auferlegten Pflichten einen vollen Ausgleich für den ihm zukommenden Sondervorteil (oder dessen vollen Gegenwert) darstellen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1488/31 vom 8. November 1933, RStBl 1934 S. 295; Urteile des Bundesfinanzhofs I 115/59 U vom 6. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 2, Slg. Bd. 70 S. 2; IV 184/58 U vom 12. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 172, Slg. Bd. 70 S. 459).
  • BFH, 26.07.1963 - VI 334/61 U

    Veräußerungsgewinn bei Fortführung eines Unternehmens von einem Miterben

    Auszug aus BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U
    Von dem in dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 334/61 U vom 26. Juli 1963 (BStBl 1963 III S. 480, Slg. Bd. 77 S. 435) entschiedenen Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß hier die weichenden Erben nicht ihren Anteil am Nachlaß übertragen haben (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern die Erbengemeinschaft dem Bf. die einzelnen Gegenstände des Nachlasses - und damit allerdings im wesentlichen den ganzen Nachlaß, insbesondere das zum Nachlaß gehörende betriebliche Anlagevermögen - übereignet haben, und dadurch, daß die Erbengemeinschaft nicht nach einer verhältnismäßig kurzen Frist, sondern erst nach vierzehn Jahren aufgelöst worden ist, nachdem zuvor die Gesamtheit der Erben das Betriebsvermögen durch Verpachtung fortgeführt hatte.
  • BFH, 06.10.1959 - I 115/59 U

    Erbschaft als ein unentgeltlicher Erwerb eines Betriebes - Erbschaft als ein

    Auszug aus BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U
    Bei der Beantwortung dieser Frage ist darauf abgestellt worden, ob die dem Erben auferlegten Pflichten einen vollen Ausgleich für den ihm zukommenden Sondervorteil (oder dessen vollen Gegenwert) darstellen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1488/31 vom 8. November 1933, RStBl 1934 S. 295; Urteile des Bundesfinanzhofs I 115/59 U vom 6. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 2, Slg. Bd. 70 S. 2; IV 184/58 U vom 12. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 172, Slg. Bd. 70 S. 459).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U
    Die Gesamtheit der Erben führte das Betriebsvermögen der Apotheke bis zum Jahr 1946 fort, wenn auch die Erben den Betrieb spätestens seit dem Jahr 1938 nicht mehr werbend, sondern nur durch Verpachtung führten (vgl. Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Gr.S. 1/63 S vom 13. November 1963, BStBl 1964 III S. 124, Slg. Bd. 78 S. 315).
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