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   BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U   

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BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U (https://dejure.org/1964,163)
BFH, Entscheidung vom 03.07.1964 - VI 262/63 U (https://dejure.org/1964,163)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 1964 - VI 262/63 U (https://dejure.org/1964,163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zusage eines zusätzlichen Arbeitslohns nach Invalidität

  • Wolters Kluwer

    Verbuchung von Tantiemen als Betriebsausgaben - Gewährung eines Darlehns durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 225
  • BStBl III 1965, 83
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.07.1960 - I 160/59 U

    Rückstellungen für künftige Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U
    Der Streitfall sei nicht zu vergleichen mit dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 160/59 U vom 19. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 347, Slg. Bd. 71 S. 264) zugrunde liegenden Fall, in dem es um Rückstellungen für künftige Jubiläumszuwendungen gegangen sei.

    Die im Urteil des Bundesfinanzhofs I 160/59 U, a.a.O., entwickelten Grundsätze seien daher hier ebensowenig anwendbar wie die Ausführungen von Rau (Der Betriebs-Berater 1963 Heft 5 S. 220) zur sog. Methode Stockhusen, die auf dem genannten Urteil des Bundesfinanzhofs beruhe.

    Dem Vorsteher des Finanzamtes ist zwar zuzugeben, daß eine Rückstellung wegen künftiger Jubiläumszuwendungen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 160/59 U vom 19. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 347, Slg. Bd. 71 S. 264) nicht zulässig ist, auch wenn Jubiläumsgaben in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt sind.

  • BFH, 18.09.1962 - I 176/61 U

    Bilanzmäßige Behandlung von Gehaltszusagen, bei denen der Arbeitgeber zur

    Auszug aus BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U
    Ebenso wie in dem vom Bundesfinanzhof in dem Urteil I 176/61 U vom 18. September 1962 (BStBl 1963 III S. 98, Slg. Bd. 76 S. 276) entschiedenen Fall sei hier ein fester Geldbetrag zugesagt worden, dessen Auszahlung im Einvernehmen der Beteiligten aufgeschoben sei.
  • BFH, 24.07.1964 - VI 289/63 U

    Rückstellung für zu zahlende Weihnachtsgratifikationen

    Auszug aus BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U
    Der Senat ist dieser Auffassung im Urteil VI 289/63 U vom 24. Juli 1964 (Slg. Bd. 80 S. 220) beigetreten.
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch

    Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (Senatsurteile vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (Senatsurteile vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306; vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290, und in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).
  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83).
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 8. 2016 VI R 18/13 - Zufluss

    Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (Senatsurteile vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    In Einklang hiermit sieht die Rechtsprechung die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, regelmäßig noch nicht als Zufluss eines Vorteils in Geldeswert an (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83).
  • BFH, 29.11.1972 - I R 207/67

    Bilanzierungsvorschrift - Bewertungsvorschrift - Spezialvorschrift - Ausschluß

    Der BFH hat die Entscheidung des FG durch Urteil VI 262/63 U vom 3. Juli 1964 (BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83) bestätigt.

    Von diesem Standpunkt aus bestand im Gegensatz zu dem durch das Urteil VI 262/63 U (a. a. O., BFHE 81, 228 f.) entschiedenen Verfahren kein Zweifel, daß die zugesagten Tantiemen den Begünstigten nicht zugeflossen waren (§ 11 Abs. 1 EStG), ein Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) also nicht in Betracht kam.

    In der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht festgestellt, daß der einzelne Arbeitnehmer über den ihm versprochenen Betrag wirtschaftlich habe verfügen können und daß dies durch Umwandlung der Tantiemeforderungen in Darlehnsforderungen geschehen sei (vgl. dazu das Urteil des BFH VI 262/63 U, a. a. O., BFHE 81, 230).

    Dies schließt es -- hierauf ist schon im Urteil VI 262/63 U (a. a. O.) mit Recht hingewiesen worden -- nicht aus, daß die durch die Zusagen begründeten Verbindlichkeiten als Passivposten in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen werden.

    Anscheinend ist das FG -- insoweit dem Urteil des BFH VI 262/63 U (a. a. O., BFHE 81, 229) folgend -- stillschweigend davon ausgegangen, daß eine Passivierung und Bewertung gemäß § 6a EStG nicht in Betracht komme.

    a) Im Urteil des BFH VI 262/63 U (a. a. O., BFHE 81, 229, 232) ist die Qualifikation als Versorgungsverpflichtung abgelehnt worden, weil "die Tantieme, die von den künftigen Verhältnissen des Betriebes unabhängig ist, auch beim Tod des Arbeitnehmers gezahlt werden muß und auch der Höhe nach bereits so eindeutig bestimmt ist, daß auf jeden Fall feststeht, was der Steuerpflichtige zu erbringen hat".

  • BFH, 15.11.1971 - GrS 7/70

    Revision - Urteil des FG - Urteilsbestätigung in vollem Umfang

    Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG durch das Urteil VI 262/63 U vom 3. Juli 1964 (BFH 81, 225, BStBl III 1965, 83).

    Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, die zum 31. Dezember 1957 zugesagten Tantiemen müßten entsprechend dem BFH-Urteil VI 262/63 U (a. a. O.) bewertet also abgezinst werden.

    In der Begründung der Revision hat das FA insbesondere ausgeführt, daß der BFH zwar im Urteil VI 262/63 U (a. a. O.) die Anwendung des § 6a EStG auf die strittigen Tantieme-Zusagen abgelehnt habe, daß aber nach erneuter Prüfung hiergegen Bedenken beständen.

    Der Hauptantrag sei dahin zu verstehen gewesen, daß es begehrt habe, dem Steuerpflichtigen eine dem BFH-Urteil VI 262/63 U (a. a. O.) entsprechende Berücksichtigung der Tantieme-Zusagen mit dem abgezinsten Betrag zuzugestehen.

    Das FG sei dem vom FA in seinem Hauptantrag bekundeten Willen gefolgt, der Steuerpflichtigen eine dem Urteil VI 262/63 U entsprechende Berücksichtigung der Tantieme-Zusagen zuzubilligen.

    Das FA hat im Verfahren beim FG in erster Linie die Berücksichtigung der streitigen Pensionszusagen gemäß dem BFH-Urteil VI 262/63 U (a. a. O.) beantragt und hilfsweise eine Berechnung der Rückstellung nach § 6a EStG.

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83).
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auch das vom FG für seine Entscheidung herangezogene BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U (BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83) behandele einen anderen Sachverhalt.

    Deshalb ist das Einverständnis der Arbeitnehmer mit den Beschränkungen nur eine zustimmende Kenntnisnahme, nicht aber eine von ihnen getroffene Vorausverfügung (vgl. auch BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 11 EStG Anm. 23).

    So hat der BFH in den ähnlich liegenden Fällen in den Urteilen in BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; BFHE 112, 125, BStBl II 1974, 454 ebenfalls den Zufluß von verzinslichen, erst später auszuzahlenden und zunächst lediglich gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen verneint.

  • BFH, 08.02.1973 - IV R 40/71

    Zusätzlich Altersversorgung - Zusage des Arbeitgebers - Pensionszusage -

  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

  • BFH, 18.03.1965 - IV 116/64 U

    Frage nach der Zulässigkeit einer Rückstellung zu Lasten des steuerlichen Gewinns

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 47/80

    Bei der Bildung einer Rückstellung wegen Gratifikationszusagen an Arbeitnehmer

  • BFH, 11.06.1970 - VI R 338/67

    Tarifvergünstigung - Tantiemen - Zufluß in einem Jahr - Auszahlung zu

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

  • FG Köln, 24.09.2015 - 15 K 3676/13

    Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der

  • BFH, 13.11.1975 - IV R 170/73

    Zusage von Versorgungsbezügen - Teildynamische Pensionszusage - Rückstellung für

  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 1/67

    Rückstellung - Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit - Verpflichteter

  • BFH, 30.01.1974 - I R 139/71

    Versorgungsleistungen - Geleistete Dienste - Eintritt des Versorgungsfalles -

  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 81/15

    Einkommensteuer: Besteuerung von einem Arbeitnehmer gewährten sog. Stock Options

  • BFH, 17.06.2005 - VI B 176/04

    Arbeitslohn - Abgrenzung zu anderen Zuwendungen

  • FG Niedersachsen, 24.06.2004 - 11 K 537/02

    Freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13

    § 11 EStG

  • FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf ein Zeitwertkonto infolge einer

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 19/70

    Abzinsung - Betriebliche Verbindlichkeit - Jährliche Zinsanforderungen -

  • FG Köln, 05.10.2005 - 5 K 5130/03

    Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

  • FG Köln, 05.10.2005 - 5 K 4396/03

    Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

  • FG Hamburg, 27.02.2003 - V 272/98

    Pensionszusage - Tantiemeverzicht

  • BFH, 22.12.1966 - III 344/63

    Abzugsfähige Schulden eines Arbeitgebers bei Zuwendungen an Arbeitnehmer zum

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