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   BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65 S   

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https://dejure.org/1965,29
BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65 S (https://dejure.org/1965,29)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1965 - GrS 1/65 S (https://dejure.org/1965,29)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1965 - GrS 1/65 S (https://dejure.org/1965,29)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 392
  • NJW 1966, 1143
  • DB 1966, 445
  • BStBl II 1966, 142
  • BStBl III 1966, 142
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der

    Auszug aus BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65
    Der Große Senat tritt damit der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) und den dort ausgesprochenen Grundsätzen in vollem Umfang bei.

    Der Große Senat tritt damit der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) und den dort ausgesprochenen Grundsätzen in vollem Umfang bei.

    Der IV. Senat, der außer dem angeführten noch über einen weiteren Streitpunkt entscheiden muß, hat die Rechtsfrage an den Großen Senat verwiesen, weil er in dieser von der Rechtsauffassung des I. Senats abweichen wollte, wie sie in dem gemäß §§ 64 und 66 Abs. 1 AO für alle Senate bindenden Urteil I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) niedergelegt ist.

    Der Große Senat hat beschlossen, den Grundsätzen des angeführten Urteils I 136/60 S (a.a.O.) beizutreten.

    Wollte man der im Schrifttum geäußerten Kritik gegen das Urteil I 136/60 S (a.a.O.), das auf der vom Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof entwickelten Rechtsprechung beruht, - so insbesondere Littmann in "Der Betrieb" 1961 S. 1271 und 1962 S. 813; Berger in "Aus Beruf und Praxis" 1961 S. 3 und Steuerberaterjahrbuch 1961/62 S. 278; Mittelbach, Der Steuerberater 1959, S. 92, und Besprechung bei Loepelmann zu Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 136/60 S; ebendort auch Paulick und Weisensee - folgen, so müßten bei der Veranlagung jeden Jahres die Bilanzen der Steuerpflichtigen auf das Genaueste überprüft werden, weil ein fehlerhafter Ansatz zu einem Ausfall von Steueransprüchen oder einem Zuviel an Steuern führen müßte und weil nach Rechtskraft der Veranlagung, der eine solche Bilanz zugrunde gelegen hat, deren Berichtigung nicht mehr möglich ist.

    Wenn § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen und des laufenden Wirtschaftsjahrs anspricht, so kann darunter im Sinne des Grundsatzurteils I 136/60 S (a.a.O.) nur das der Veranlagung des Vorjahres zugrunde gelegte Betriebsvermögen verstanden werden.

    Für die Beurteilung des Streitfalles muß von diesen in dem angeführten Urteil I 136/60 S vertretenen Grundsätzen ausgegangen werden.

  • BFH, 25.08.1960 - IV 185/58 U

    Berichtigung einer Anfangsbilanz oder einer Schlussbilanz bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65
    Da die Veranlagung 1955 bereits rechtskräftig abgeschlossen und eine Aktivierung dieser Forderung unterblieben war, könne die Anfangsbilanz zum 1. Januar 1956 nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 185/58 U vom 25. August 1960 (BStBl 1960 III S. 444, Slg. Bd. 71 S. 523) aus Gründen der Wahrung des Bilanzenzusammenhangs nicht mehr geändert werden, so daß ein weiterer das Jahr 1955 betreffender Gewinn aus den Versicherungsverträgen im Streitjahr 1956 zu erfassen sei.

    Mit Herrmann-Heuer (Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 77c zu § 4 EStG) und dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 185/58 U, a.a.O., erscheint die periodengerechte Ermittlung des Gewinns weniger wichtig als die richtige Besteuerung des einzelnen Geschäftsvorfalls.

  • BFH, 08.04.1964 - VI 343/62 S
    Auszug aus BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65
    Der zur Entscheidung über die Rb. zuständige IV. Senat sieht in diesen Einnahmen in Übereinstimmung mit dem Urteil des Finanzgerichts und dem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs VI 343/62 S vom 8. April 1964 (BStBl 1964 III S. 271, Slg. Bd. 79 S. 107) Betriebseinnahmen.
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    a) Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs besagt, daß als "Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs" i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das tatsächlich der Gewinnermittlung für das Vorjahr und der darauf beruhenden Veranlagung (Feststellung) zugrunde gelegt worden ist (BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; Urteil in BFHE 168, 30, BStBl II 1992, 881, m. w. N.).

    Fehler, die in den vorangegangenen Jahren bei der Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter der KG gemacht wurden, können in der (Anfangs-) Bilanz des Streitjahres deshalb nur noch insoweit korrigiert werden, als sie sich bisher auf die Höhe der festgestellten Gewinne und Gewinnanteile nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; Beschluß in BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; Urteil vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; BFHE 153, 26, 29, BStBl II 1988, 825, unter 4. m. w. N.).

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    c) Die Grundsätze über den Bilanzenzusammenhang (BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142) stehen in den soeben behandelten Fällen unter Nr. 1 3b) dem Ansatz der fortgeschriebenen Teilwerte der Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz 1973 nicht entgegen, auch wenn der berichtigte Einkommensteuerbescheid 1972 nicht mehr gefährdet werden kann und nicht mehr geändert wird.

    Denn der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs gebieten mit der Folge, daß der Fehler zurück bis zur Anfangsbilanz des Jahres berichtigt wird, für das die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10 BStBl III 1962, 273; Klein-Flockermann-Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 4 Anm. 13b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH -).

    Daher entsteht im Streitfall keine "Verzerrung der Gewinnermittlung" (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142), wenn die Wirtschaftsgüter bereits in der Anfangsbilanz 1973 mit dem fortgeschriebenen Teilwert angesetzt werden mit der Folge, daß sich bereits im Streitjahr 1973 die Abschreibungen erhöhen (vgl. für den umgekehrten Fall der Ausbuchung eines Wirtschaftsguts BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 64/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

    Dies sei hier indes nach den Rechtsgrundsätzen über den formellen Bilanzenzusammenhang, wie sie im Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. November 1965 GrS 1/65 S (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142) formuliert seien, nicht der Fall.

    Die von ihr, der Klägerin, befürwortete Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 sei auch vereinbar mit den vom Großen Senat des BFH in BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142 aufgestellten Grundsätzen, soweit dort verlangt werde, daß die vorangegangene Veranlagung noch geändert werden könne und geändert worden sei: Vor Inkrafttreten der AO 1977 sei es verfahrensrechtlich nicht möglich gewesen, die Bestandskraft einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nachträglich zu durchbrechen.

    Diese Beurteilung, die nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens ist, steht im Einklang mit den Rechtssätzen im Beschluß des Großen Senats in BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142.

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