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BFH, 23.02.1966 - VI 246/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 85, 31
- BStBl III 1966, 224
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.02.1966 - VI 285/65
Versteuerung von Beiträgen zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers - …
Auszug aus BFH, 23.02.1966 - VI 246/65
Der Sachverhalt des Streitfalls deckt sich weitgehend mit dem der gleichzeitig entschiedenen Sache VI 285/65 vom 23. Februar 1966 (BStBl 1966 III S. 225).Der Senat hat im Urteil VI 285/65 dargelegt, daß bei richtiger Behandlung die streitigen Arbeitnehmerbeiträge keine Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 b EStG waren, weil sie nicht an eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung gezahlt wurden.
- BFH, 14.02.1964 - VI 179/62 U
Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers als …
Auszug aus BFH, 23.02.1966 - VI 246/65
Wenn auch die rechtliche Würdigung von Versorgungsvereinbarungen oft Schwierigkeiten macht, so hat das FG doch mit Recht angenommen, daß auch die frühere lohnsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge von Bedeutung ist, wie der Senat bereits im Urteil VI 179/62 U vom 14. Februar 1964 (BStBl 1964 III S. 243, Slg. Bd. 79 S. 28) ausgeführt hat.
- BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus …
Für die Abgrenzung entscheidend ist, ob dem Steuerpflichtigen bereits durch die Hinnahme des Lohneinbehalts bzw. durch den Verzicht auf die Barauszahlung des Gehaltsanteils gegenwärtiger Arbeitslohn zugeflossen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, 21, BStBl II 1990, 1062, 1064; vgl. auch die BFH-Urteile vom 23. Februar 1966 VI 246/65, BFHE 85, 31, BStBl III 1966, 224, und VI 285/65, BFHE 85, 33, BStBl III 1966, 225). - BSG, 11.07.1967 - 3 RK 1/64
Arbeitnehmerbeiträge zur Ruhegeldeinrichtung des Betriebes als nicht …
Diese Rechtsausfassung des Senats wird auch vom BFH geteilt (vgl. BFH vom 23.02.1966 - VI 246/65, BStBl III 224 f = BFHE 85, 31, 32 und VI 285/65, BStBl III 225 f = BFHE 85, 33, 36).