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   BFH, 12.05.1966 - IV 472/60   

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BFH, 12.05.1966 - IV 472/60 (https://dejure.org/1966,249)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1966 - IV 472/60 (https://dejure.org/1966,249)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1966 - IV 472/60 (https://dejure.org/1966,249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 86, 118
  • DB 1966, 1164
  • BStBl III 1966, 371
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.02.1966 - VI 326/65

    Ermittlung des Gewinns aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung durch

    Auszug aus BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Wenn auch an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteil des BFH VI 326/65 vom 18. Februar 1966), so muß es zu einem späteren Zeitpunkt leicht und im Rahmen eines angemessenen Zeitaufwands für einen buchführungsmäßig vorgebildeten Dritten möglich sein, den Inhalt und den Ablauf aller Geschäfte der Vergangenheit zu überprüfen.
  • BFH, 06.12.1955 - I 169/55 U

    Körperliche Bestandsaufnahme als Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Jedoch müssen auch in diesen Fällen grundsätzlich die angefallenen Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstigen Belege aufbewahrt werden, soweit nicht der Aufbewahrungszweck auf andere Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der von Registrierkassenstreifen übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist (vgl. Urteile des RFH V A 495/29 vom 27. September 1929, RStBl 1929 S. 641, und VI A 1088--1092/31 vom 2. Juni 1932, RStBl 1932 S. 591, und des BFH I 169/55 U vom 6. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 82 [83 rechte Spalte Ende erster Absatz], Slg. Bd. 62 S. 220; sowie Abschn. 29 Abs. 4 EStR 1963).
  • BFH, 05.09.1963 - IV 114/60
    Auszug aus BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Davon gingen auch die bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats IV 114/60 vom 5. September 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1964 S. 158) und die Finanzverwaltung aus.
  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat lediglich für Kaufleute mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aus den entsprechenden handelsrechtlichen Grundsätzen eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht abgeleitet (BFH-Urteile vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371, und vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519).

    (b) Selbst wenn eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht bestünde, könnte der Antragsteller sich für das Unterbleiben von Aufzeichnungen zu den Namen der Kunden und den jeweils zur Verfügung gestellten Speisen und Getränken aber auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Zumutbarkeitsgründen gewährten Erleichterungen berufen (vgl. hierzu ebenfalls BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Bereits in den Gründen der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 sind neben Einzelhandelsgeschäften auch Spielautomaten sowie Stehbierhallen genannt.

  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    Im Gegensatz zu den Verhältnissen zur Zeit des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) stelle sich die Frage der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen nicht, da die Klägerin zur Erfüllung ihrer Einzelaufzeichnungspflicht entsprechende Grundaufzeichnungen tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch getätigt habe.

    Das Finanzgericht (FG) war mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1186 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen der Ansicht, das FA sei --insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- nicht berechtigt gewesen, Einsicht in die angeforderte Verkaufsdatei zu nehmen, da die Klägerin trotz ihrer Eigenschaft als Istkaufmann (§ 1 HGB) nicht verpflichtet gewesen sei, die von ihr getätigten Verkäufe im Einzelnen manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen.

    c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft --einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge-- einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    d) Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte --in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden-- dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist --anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- im Streitfall zu verneinen.

    Der Senat hat zwar --wenn auch unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- ausgeführt, dem Kläger sei eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten.

    g) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ab.

  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

    Im Gegensatz zu den Verhältnissen zur Zeit des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) stelle sich die Frage der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen nicht, da der Kläger entsprechende Grundaufzeichnungen zur Erfüllung seiner Einzelaufzeichnungspflicht tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch geführt habe.

    Dies gelte auch angesichts des BFH-Urteils in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371.

    c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft --einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge-- einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    d) Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte --in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden-- dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist im Streitfall --anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- zu verneinen.

    Der Senat hat zwar --wenn auch unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- ausgeführt, dem Kläger sei eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten.

    g) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ab.

    Dies wird durch die Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 bekräftigt, in der das FA unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ausführt, die GoB erforderten in der Regel die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermögliche.

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373).
  • BFH, 16.12.2014 - X R 47/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 -

    c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft --einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge-- einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    d) Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte --in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden-- dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

    e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist --anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- im Streitfall zu verneinen.

    Der Senat hat zwar --wenn auch unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- ausgeführt, dem Kläger sei eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten.

    g) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ab.

  • FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 216/17

    Aussetzung der Vollziehung: Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsmäßiger

    Der BFH hat zwar die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371).
  • BFH, 12.02.2020 - X R 8/18

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf

    Nur im Fall fehlender technischer, betriebswirtschaftlicher und praktischer Möglichkeiten lässt die Rechtsprechung aus Zumutbarkeitsgründen bei Betrieben, in denen Waren oder Dienstleistungen von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, eine Ausnahme zu (BFH-Urteil vom 12.05.1966 - IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12

    Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der

    Soweit die ältere Rechtsprechung zur Situation vor der Einführung von PC-Kassen die Auffassung vertreten habe, dass der Einzelhandel nur aus Zumutbarkeitsgründen von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit sei (BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 372), sei diese Aussage durch die klaren Aussagen des BFH im Urteil vom 24.06.2009 überholt.

    Ferner ergebe sich die Verpflichtung zur Führung entsprechender Einzelaufzeichnungen für jedes Handelsunternehmen grundsätzlich auch aus § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB und § 145 Abs. 1 Satz 2 AO (Verweis auf BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 372).

    Zur Erfüllung des in diesen Vorschriften geregelten Gebotes der Gewährleistung der eindeutigen Identifizierbarkeit und Nachprüfbarkeit der einzelnen Handelsgeschäfte ist der Kaufmann ungeachtet der Eigenart seines Unternehmens zwar grundsätzlich verpflichtet, seine Kassenvorgänge (seien es Barausgaben oder Bareinnahmen) einzeln aufzuzeichnen (vgl. BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 372 zur Herleitung dieses Gebotes aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung).

    Es entspricht jedoch der gefestigten und auch im "Computerzeitalter" aufrecht erhaltenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 238 Abs. 1 HGB und § 145 AO zum Ausdruck kommenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung derartige Einzelaufzeichnungen aus Zumutbarkeits- und Praktikabilitätsgründen regelmäßig nicht verlangen, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft (BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 37; BFH vom 01.10.1969 - I R 73/66, BStBl. II 1970, 45; BFH vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599; BFH vom 07.02.2008 - X B 189/07, n. v. Juris; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 1 a.).

  • BFH, 01.10.1969 - I R 73/66

    Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen -

    In Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen verlangt die Rechtsprechung des BFH für eine ordnungsmäßige Kassenführung, daß die Kasseneingänge und -ausgänge -- soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls (BFH-Urteil IV 472/60 vom 12. Mai 1966, BFH 86, 118, BStBl III 1966, 371) -- in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, daß es jederzeit möglich ist, denn Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen (vgl. z. B. BFH-Urteile IV 296/53 U vom 24. Juni 1954, BFH 59, 187, BStBl III 1954, 282; IV 68/53 U vom 10. Juni 1954, BFH 59, 227, BStBl III 1954, 298, und IV 472/60, a. a. O.).

    Anders liegt es allerdings, wenn (wo es zulässig ist, vgl. BFH-Urteil IV 472/60, a. a. O.) die Tageslosung über einen Kassenbericht ermittelt wird, weil hier die Feststellung des Kassenbestands eine unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der Tageslosung bildet.

    Nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil IV 472/60, a. a. O.) müssen zwar grundsätzlich angefallene Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstige Belege aufbewahrt werden, auch wenn die Verwendung z. B. einer Registrierkasse nicht erforderlich gewesen wäre.

  • FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15

    Betriebsprüfung: Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke

    Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH zu Recht gefolgert, dass dies grundsätzlich bedeutet, dass jedes einzelne Handelsgeschäft - einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge - einzeln aufzuzeichnen ist (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371).

    Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371).

    Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).

    Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte - in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden - dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).

  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

  • FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15

    Schätzung bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution -

  • FG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 K 389/09

    Nachvollziehbare Dokumentation und Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung

  • FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12

    Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer

  • BFH, 26.03.1968 - IV 63/63

    Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

  • BFH, 07.06.2000 - III R 82/97

    Drittaufwand; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 5 V 1035/07

    Beachtung der Richtsätze bei der Hinzuschätzung von Umsätzen sowie der Streichung

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 41/82

    Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Buchführung

  • BFH, 07.07.1977 - IV R 205/72

    Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Buchführungsmangel - Beurteilung - Sachliches

  • FG Bremen, 17.01.2007 - 2 K 229/04

    Befugnis des Finanzgerichts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht

  • BFH, 13.07.1971 - VIII 1/65

    Aufbewahrung - Einnahmeursprungsaufzeichnungen - Auszählung der Tageskasse -

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 6 K 4146/04

    Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung einer Sonderaktionen durchführenden

  • FG Sachsen, 15.10.2015 - 4 V 513/14

    Rechtmäßigkeit einer in Folge einer Außenprüfung vorgenommenen Erhöhung der

  • FG Niedersachsen, 07.12.2010 - 15 K 458/07

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einer GmbH im Rahmen einer

  • BFH, 31.05.1967 - I 208/63

    Bestimmung der Höhe von Rechnungsabgrenzungsposten - Passive Abgrenzung von im

  • FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17

    Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsgemäße Buchführung bei

  • BFH, 07.02.2007 - V B 161/05

    NZB: sog. Schichtzettel im Taxigewerbe

  • FG Hamburg, 16.03.2017 - 2 V 55/17

    Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern

  • FG Münster, 19.08.2004 - 8 V 3055/04

    Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn aufgrund einer

  • FG Münster, 10.11.2003 - 6 V 4562/03

    Zulässigkeit von Chi-Quadrat-Tests und Zeitreihen-Vergleichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2015 - 2 K 376/15

    Zugriff auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer Außenprüfung

  • FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17

    Revisionszulassung durch Einzelrichter bei Schätzung nach BMF-Richtsatzsammlung

  • FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20

    Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus

  • FG Köln, 09.05.2017 - 5 K 727/15

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei Einnahmeüberschussrechnung

  • FG Düsseldorf, 07.06.2016 - 13 K 2502/14

    Aufzeichnung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers: Notwendige Angabe der

  • BFH, 14.06.2006 - XI B 130/05

    NZB: Aufbewahrung von Schichtzetteln im Taxigewerbe

  • BFH, 20.10.1971 - I R 63/70

    Hauptkasse - Sonderkasse - Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Vorliegen von

  • FG Hamburg, 11.11.2014 - 6 K 206/11

    Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

  • FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11

    Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens

  • BFH, 07.02.2007 - V B 162/05

    Anweisungen in einer Betriebsprüfungskartei als bindende Zusage; Bestehen einer

  • FG Niedersachsen, 21.08.2020 - 3 K 208/18

    Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung

  • FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 25/11

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 9 K 9059/17

    Einkommensteuer 2006 bis 2008; Eigenheimzulage ab 2007

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12

    Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der

  • FG Nürnberg, 27.04.2004 - II 8/03

    Das Finanzamt ist zur ergänzenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Münster, 24.01.2007 - 12 K 2226/05
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