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   BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08   

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https://dejure.org/2011,1302
BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08 (https://dejure.org/2011,1302)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - IV R 33/08 (https://dejure.org/2011,1302)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - IV R 33/08 (https://dejure.org/2011,1302)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus - Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • openjur.de

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus; Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a, EStG § 6 Abs 3, EStG § 4 Abs 1 S 2
    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus - Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • Bundesfinanzhof

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus - Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a EStG 2002, § 6 Abs 3 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2002
    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus - Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus

  • rewis.io

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus - Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • ra.de
  • rewis.io

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus - Folgen der zugunsten der Besitzpersonengesellschaft gelösten Bilanzierungskonkurrenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbezogene Auslegung einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG

  • datenbank.nwb.de

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung löst keine Überentnahme aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts bei der Betriebsaufspaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsbezogene Auslegung einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Überentnahme bei Überführung eines Wirtschaftsguts in einen anderen betrieblichen Bereich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überentnahme durch geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts?

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine Überentnahme durch geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung: Keine Überentnahme bei Buchwertübertragung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 278
  • NJW 2012, 1104
  • NJW-RR 2012, 107
  • BB 2011, 3054
  • DB 2011, 2522
  • BStBl II 2012, 10
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420).

    Ausgehend von dem der Entscheidung in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420 zu Grunde liegenden Verständnis, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft, stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar (ebenso Schallmoser in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 1059; Wacker, Betriebs-Berater 2007, 1936; Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 417, 424; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 10; grundsätzlich für die Anwendung des engen Betriebsbegriffs bei Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG: Bode in Kirchhof, a.a.O., § 4 Rz 91, 92).

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 50/05

    Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Die wesentlichen Wirtschaftsgüter sind daher bei der Besitzpersonengesellschaft zu bilanzieren (BFH-Urteile in BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830, und vom 30. August 2007 IV R 50/05, BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129).

    Die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen der Betriebspersonengesellschaft kommt vielmehr während des Bestehens der Betriebsaufspaltung nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129).

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Dies gilt nicht nur dann, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter im Gesamthandseigentum der Besitzgesellschaft (Besitz-GbR) stehen, sondern auch dann, wenn sie im Bruchteilseigentum ihrer Gesellschafter stehen und von der Besitzgesellschaft oder zumindest von einer konkludent vereinbarten Besitz-GbR entgeltlich an die Betriebsgesellschaft verpachtet werden (BFH-Urteil vom 18. August 2005 IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830).

    Die wesentlichen Wirtschaftsgüter sind daher bei der Besitzpersonengesellschaft zu bilanzieren (BFH-Urteile in BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830, und vom 30. August 2007 IV R 50/05, BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    a) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind mangels einer besonderen Definition in dieser Vorschrift grundsätzlich in Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    Nach ständiger Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168) folgt die Auslegung des Begriffs der Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG einem finalen, betriebsübergreifenden Verständnis.

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Da der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen umfasst (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194), unterfällt auch die anteilige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG.
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 9/01

    Tilgungsleistungen auf abgeschriebene Forderungen

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Es liegt während dieser Zeit latentes Sonderbetriebsvermögen der Betriebspersonengesellschaft vor, welches mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auflebt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 9/01, BFHE 198, 480, BStBl II 2002, 737, bei Bilanzierungskonkurrenz im Fall einer "einfachen" Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelbetrieb und einer mitunternehmerschaftlichen Betriebsgesellschaft).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Da der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen umfasst (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194), unterfällt auch die anteilige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG.
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
    Da der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen umfasst (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194), unterfällt auch die anteilige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG.
  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Anteil eines Mitunternehmers i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers zusammensetzt (BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, unter II.1.a (2), m.w.N. zur insoweit identischen Rechtslage unter der Geltung von § 7 Abs. 1 EStDV a.F.).

    aa) Da der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters --wie oben ausgeführt-- sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen umfasst, unterfällt auch die anteilige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, unter II.1.a (2), m.w.N.).

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Die Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG ist im Streitfall auch bei der Kl, einer Personengesellschaft, zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, Schallmoser in Hermann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 1041, Pach-Hanssenheimb, DStR 2012, 2519).

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt die Auslegung des Begriffs der Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG einem finalen, betriebsübergreifenden Verständnis (vgl. BFH in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10; allerdings hat der I. Senat des BFH -im Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464,- den finalen Entnahmebegriff für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte ausdrücklich aufgegeben).

    Nach der Theorie der finalen Entnahme wären Vermögensbewegungen zwischen zwei Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen ungeachtet der Frage, ob der Vermögenstransfer gemäß § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert erfolgt, weder als Entnahmen noch als Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu erfassen (vgl. BFH in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, unter Bezugnahme insbesondere auf Ley, Kölner Steuerdialog 2006, Nr. 10, 15277, 15284; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 15 Rz 293).

    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ist allerdings unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen (in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, Wit, DStR 2011, 2041, BMF-Schreiben vom 18. Februar 2013 IV C 6-S 2144/07/10001/2013/0017820, BStBl I 2013, 197, insoweit BMF in BStBl I 2005, 1019 Rz 10 überholt).

    Im Urteil des BFH (in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10) wird weiter ausgeführt: "Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln ... Diese betriebsbezogene Beurteilung des § 4 Abs. 4a EStG erfordert es gleichermaßen, den finalen Entnahmebegriff im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Beurteilung einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu modifizieren.

    Die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen gehen auf den Rechtsnachfolger über (vgl. BFH in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rz 10a).

    Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung von Wirtschaftsgütern während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung unterfällt so lange nicht dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG, als sie zum Buchwert und damit ohne Gewinnrealisierung erfolgt ist (vgl. BFH in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und Anmerkung Steinhauff in jurisPR-SteuerR 1/2012 Anm. 1, Anmerkung Wit, DStR 2011, 2141, BMF in BStBl I 2013, 197).

    aa) Ob sich dieses Ergebnis allein auf die Anwendung der Rechtsgrundsätze im Urteil des IV. Senats des BFH (in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10) stützen lässt, erscheint dem erkennenden Senat fraglich.

    Gegenstand einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG kann auch ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein (vgl. BFH in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1059).

    Infolge der betriebsbezogenen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG durch den IV. Senat des BFH (in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, m.w.N.) stellt jedenfalls zunächst jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar (ebenso Schallmoser in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 1059, Wacker, Betriebs-Berater -BB- 2007, 1936, Wendt, FR 2000, 417, 424, BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rz 10, grundsätzlich für die Anwendung des engen Betriebsbegriffs bei Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG: Bode in Kirchhof, EStG, § 4 Rz 91, 92), unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut letztlich in einen anderen betrieblichen Bereich oder in das Privatvermögen gelangt ist.

    Allerdings kommt es nach der Auffassung des IV. Senats des BFH auch bei ausschließlich betriebsbezogener Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG im Rahmen der geänderten Zuordnung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dann nicht zu einer im Ergebnis den Schuldzinsenabzug einschränkenden Entnahme, wenn diese geänderte Zuordnung des Wirtschaftsguts nicht zu einer Gewinnrealisierung durch die Aufdeckung stiller Reserven geführt hat, sondern zum Buchwert erfolgt ist (in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, andere Auffassung z.B. Schallmoser in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 1059, mit weiteren Literaturnachweisen).

    Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG ist bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen zu bestimmen (vgl. BFH in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, und in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10).

  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

    a) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind mangels einer besonderen Definition in dieser Vorschrift grundsätzlich in Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und vom 12. Dezember 2013 IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes folgt, anders als das FG wohl meint, auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10.

    Denn unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10).

    Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, und in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10).

    Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft, stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, mit umfangreichen Nachweisen).

    Die unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung kann daher ihrerseits keine Entnahme bzw. Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG auslösen (BFH-Urteile in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und in BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 10a).

    Eine Beschränkung der Entnahme i.S. des § 4 Abs. 4a EStG auf den "Entnahmegewinn" im Wege einer teleologischen Auslegung ist angesichts der von der Rechtsprechung bejahten Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG (BFH-Urteile in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und in BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316, jeweils m.w.N.) und des insoweit eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen.

  • BFH, 12.12.2013 - IV R 17/10

    Unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen

    aa) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind mangels einer besonderen Definition in dieser Vorschrift grundsätzlich in Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10).

    Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, und in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10).

    Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft, stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, mit umfangreichen Nachweisen).

    Die unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung kann daher ihrerseits keine Entnahme bzw. Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG auslösen (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 10a).

  • BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21

    Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

    Nach dem Verständnis des BFH knüpfe der Schuldzinsenabzug des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit an (Hinweis auf Urteil vom 22.09.2011 - IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz 16).

    Eine betriebsübergreifende Betrachtung ist nicht angezeigt (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz 16).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17

    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines

    Bei unentgeltlichem Übergang eines gesamten Mitunternehmeranteils war deshalb auch das (funktional wesentliche) Sonderbetriebsvermögen mit zu übertragen (BFH, Urteil vom 22.11.2011 IV R 33/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 10).
  • FG Köln, 12.12.2018 - 12 K 2317/16

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen

    Unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 33/08, BStBl II 2012, 10).

    Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH, Urteile vom 29.03.2007 IV R 72/02, BStBl II 2008, 420, vom 22.09.2011 IV R 33/08, a.a.O. und vom 12.12.2013 IV R 17/10, BStBl II 2014, 316).

    Denn nach der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG zielt dieser auf eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen jeweils für jeden einzelnen Betrieb, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ab (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 33/08, a.a.O.).

    Der BFH wendet § 4 Abs. 4a EStG auch im Hinblick auf Mitunternehmerschaften betriebsbezogen jeweils auf das einzelne Gewinnermittlungssubjekt an (BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 33/08, a.a.O.).

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 56/13

    Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer

    Hat der Steuerpflichtige mehrere "Betriebe" oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden "Betrieb" bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316; in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, und vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, vgl. auch Bode in Kirchhof, a.a.O., 15. Aufl., § 4 Rz 194).
  • BFH, 17.06.2020 - II R 33/17

    Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils

    Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ertragsteuerrechtlich auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters mit der Folge, dass die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens wesentliche Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils darstellen können (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 - IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 2.b bb, und vom 22.09.2011 - IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz 20).
  • BFH, 22.02.2012 - X R 12/09

    Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung

    Da die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG betriebsbezogen vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, unter II.1.a (1); Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 600; Schmidt/ Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 524), ist der in einem weiteren Betrieb des Klägers erwirtschaftete Gewinn nicht von Bedeutung.
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 1984/18

    Berechnung einer Überentnahme

  • FG Düsseldorf, 10.12.2015 - 8 K 633/13

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu dem Ansatz von

  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

  • FG Münster, 09.05.2014 - 12 K 3303/11

    Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

  • FG Köln, 26.05.2023 - 14 K 1870/20

    Ertragsteuern/Bilanzierung: Zurechnung des auf den verstorbenen früheren

  • FG Köln, 26.05.2023 - 14 K 775/23

    Ertragsteuern/Bilanzierung: Zurechnung des auf den verstorbenen früheren

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