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   BFH, 04.12.1969 - IV 329/64   

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https://dejure.org/1969,475
BFH, 04.12.1969 - IV 329/64 (https://dejure.org/1969,475)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1969 - IV 329/64 (https://dejure.org/1969,475)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1969 - IV 329/64 (https://dejure.org/1969,475)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildung - Kind - Ausübung eines Berufes - Ableistung des Wehrdienstes - Unterbrechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 244
  • NJW 1970, 1992 (Ls.)
  • DB 1970, 1059
  • BStBl II 1970, 450
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.05.1962 - VI 231/61 U

    Unterbrechung der Berufsausbildung wird durch die Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus BFH, 04.12.1969 - IV 329/64
    Die Steuerpflichtigen könnten sich nicht auf das Urteil des BFH VI 231/61 U vom 11. Mai 1962 (BFH 75, 199, BStBl III 1962, 340) stützen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 231/61 U; VI 72/63 U vom 10. Januar 1964, BFH 79, 10, BStBl III 1964, 237; VI R 230/67 vom 11. Juli 1969, BFH 96, 306) befindet sich noch in der Berufsausbildung, wer sein Berufsziel nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet.

    Wird bei an sich bestehender Absicht weiterer Ausbildung eine Tätigkeit nur zur Überbrückung der Zeit bis zur Einberufung zum Wehrdienst ausgeübt, so dauert die Berufsausbildung an (Urteil VI 231/61 U).

    Aber auch nach dem Sinne des § 32 EStG wäre hier die Weitergewährung des Kinderfreibetrags nicht gerechtfertigt; denn diese Vorschrift will sicherstellen, daß ein Steuerpflichtiger, der vor Beginn des Wehrdienstes seines Kindes den Kinderfreibetrag erhielt und ihn nach Ableistung des Wehrdienstes wieder erhalten wird, auch für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes selbst den Freibetrag behalten soll (Urteil VI 231/61 U).

  • BFH, 11.07.1969 - VI R 230/67

    Definition von Wehrdienst im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) -

    Auszug aus BFH, 04.12.1969 - IV 329/64
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 231/61 U; VI 72/63 U vom 10. Januar 1964, BFH 79, 10, BStBl III 1964, 237; VI R 230/67 vom 11. Juli 1969, BFH 96, 306) befindet sich noch in der Berufsausbildung, wer sein Berufsziel nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet.

    Dabei kommt es nicht auf die Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten an, so daß z. B. die Ausbildung eines Gesellen zum Meister noch unter die Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG fällt (Urteil VI 118/61 U vom 13. Oktober 1961, BFH 74, 124, BStBl III 1962, 48; vgl. auch das Urteil VI R 230/67; diese Auffassung wurde auch in dem Urteil VI R 207/66 vom 2. August 1968, BFH 93, 301, BStBl II 1968, 777, nicht aufgegeben; es wurde lediglich ausgeführt, daß aus der früheren Entscheidung nicht geschlossen werden dürfe, daß eine eindeutig abgeschlossene Berufsausbildung -- Lehre, Fachschule, Volontärzeit -- aus steuerlichen Gründen beliebig ausgedehnt werden könne).

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 207/66

    Berufsausbildung - Kaufmännische Ausbildung - Betriebsinhaber

    Auszug aus BFH, 04.12.1969 - IV 329/64
    Dabei kommt es nicht auf die Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten an, so daß z. B. die Ausbildung eines Gesellen zum Meister noch unter die Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG fällt (Urteil VI 118/61 U vom 13. Oktober 1961, BFH 74, 124, BStBl III 1962, 48; vgl. auch das Urteil VI R 230/67; diese Auffassung wurde auch in dem Urteil VI R 207/66 vom 2. August 1968, BFH 93, 301, BStBl II 1968, 777, nicht aufgegeben; es wurde lediglich ausgeführt, daß aus der früheren Entscheidung nicht geschlossen werden dürfe, daß eine eindeutig abgeschlossene Berufsausbildung -- Lehre, Fachschule, Volontärzeit -- aus steuerlichen Gründen beliebig ausgedehnt werden könne).
  • BFH, 13.10.1961 - VI 118/61 U
    Auszug aus BFH, 04.12.1969 - IV 329/64
    Dabei kommt es nicht auf die Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten an, so daß z. B. die Ausbildung eines Gesellen zum Meister noch unter die Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG fällt (Urteil VI 118/61 U vom 13. Oktober 1961, BFH 74, 124, BStBl III 1962, 48; vgl. auch das Urteil VI R 230/67; diese Auffassung wurde auch in dem Urteil VI R 207/66 vom 2. August 1968, BFH 93, 301, BStBl II 1968, 777, nicht aufgegeben; es wurde lediglich ausgeführt, daß aus der früheren Entscheidung nicht geschlossen werden dürfe, daß eine eindeutig abgeschlossene Berufsausbildung -- Lehre, Fachschule, Volontärzeit -- aus steuerlichen Gründen beliebig ausgedehnt werden könne).
  • BFH, 10.01.1964 - VI 72/63 U

    Anspruch auf Gewährung eines Kinderfreibetrages für Eltern eines vor Beendigung

    Auszug aus BFH, 04.12.1969 - IV 329/64
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 231/61 U; VI 72/63 U vom 10. Januar 1964, BFH 79, 10, BStBl III 1964, 237; VI R 230/67 vom 11. Juli 1969, BFH 96, 306) befindet sich noch in der Berufsausbildung, wer sein Berufsziel nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet.
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70

    Berufsausbildung - Mindestvoraussetzungen - Erreichen des Berufsziels

    Lege es dabei mehrere Etappen zurück, von denen bereits eine zur Aufnahme der Berufstätigkeit genügen würde, so bleibe es doch weiter in der Ausbildung, solange es das ihm vorschwebende höhere Berufsziel noch nicht erreicht habe und, ohne eine entgeltliche Tätigkeit auszuüben, zielstrebig darauf hinarbeite (Urteil des BFH IV 329/64 vom 4. Dezember 1969, BFH 98, 244, BStBl II 1970, 450).

    Jedenfalls kommt es auf die zu § 9 EStG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten nicht an, wie der BFH im Urteil IV 329/64 (a. a. O.) betont hat.

    Das Urteil IV 329/64 (a. a. O.) spricht demgegenüber ausdrücklich davon, daß "eine eindeutig abgeschlossene Berufsausbildung -- Lehre, Fachschule, Volontärzeit --" nicht aus steuerlichen Gründen beliebig ausgedehnt werden könne.

  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    Solange das ernstlich erstrebte Berufsziel, das weitgehend durch die subjektive Auffassung der Eltern und des Kindes abgesteckt wird (Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138), noch nicht erreicht ist, kann sich ein Kind noch in der Berufsausbildung befinden (Urteil des BFH vom 4. Dezember 1969 IV 329/64, BFHE 98, 244, BStBl II 1970, 450).

    Aus den für die Abgrenzung der Werbungskosten von den Lebenshaltungskosten entwickelten Begriffen "Fortbildungskosten" und "Ausbildungskosten" kann für die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" i. S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. ebensowenig etwas gewonnen werden (Urteile in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139, und in BFHE 98, 244, BStBl II 1970, 450) wie aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1.112) i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1.692), da die vorgenannten Begriffe und das Berufsbildungsgesetz aus anderem Anlaß entwickelt bzw. erlassen worden sind (Urteil in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 54/70

    Berufsausbildung - Gesellenprüfung - Meisterprüfung

    Eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung ist auch dann Berufsausbildung im Sinne der angeführten Vorschrift, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich jede einzelne schon zur Ausübung eines Berufs befähigt, das endgültige Berufsziel aber noch nicht erreicht ist (BFH-Urteil IV 329/64 vom 4. Dezember 1969, BFH 98, 244, BStBl II 1970, 450).

    Die gleiche Auffassung wird in den BFH-Urteilen I 290/63 vom 10. Mai 1966 (BFH 86, 297, BStBl III 1966, 490) und IV 329/64 (a. a. O.) vertreten.

  • BFH, 26.02.1971 - VI R 198/68

    Berufsausbildung - Einberufung zum Wehrdienst - Fortsetzung der Ausbildung

    In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteile VI 231/61 U vom 11. Mai 1962, a. a. O.; VI 72/63 U vom 10. Januar 1964, BFH 79, 10, BStBl III 1964, 237; VI R 230/67 vom 11. Juli 1969, BFH 96, 306, BStBl II 1970, 708; IV 329/64 vom 4. Dezember 1969, BFH 98, 244, BStBl II 1970, 450).

    Da sich diese Ausbildung jedoch als Teil einer weitergehenden einheitlichen Berufsausbildung darstellt, ist die Berufsausbildung als solche noch nicht beendet (vgl. BFH-Urteil IV 329/64, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2005 - 4 K 196/03

    Gewährung von Kindergeld, wenn das Kind nach Ende der Berufsausbildung und vor

    Einen Ausbildungsabschnitt hat die Rechtsprechung auch dann noch anerkannt, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung eine weitere - mit unterschiedlichem Berufsziel - aufgenommen wird (BFH-Urteil vom 4.12.1969 IV 329/64, BStBl II 1970, 450, BFHE 98, 244).
  • FG Münster, 21.04.1998 - 15 K 4283/96
    Diese Definition des Begriffs "Berufsausbildung" stimmt mit der in Abschnitt 180 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien 1996 vertretenen Verwaltungsauffassung überein, daß der Abschluß einer Berufsausbildung nicht ausschließt, daß das Kind anschließend erneut in eine Berufsausbildung eintritt (vgl. BFH in BStBl. II 1970, 450).
  • FG Sachsen, 26.07.2004 - 3 K 296/01

    Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit zwischen Abschluss der

    Ist bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen worden, so steht dies der Förderung einer erneuten Berufsausbildung durch Gewährung von Kindergeld nicht entgegen, wenn damit - wie im Streitfall - ein anderer Beruf angestrebt wird (Urteil des BFH vom 4. Dezember 1969 IV 329/64, BStBl. II 1970, 450).
  • FG München, 24.04.2001 - 12 K 2393/99

    Kindergeld

    Ist bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen worden, so steht dies der Förderung einer erneuten Berufsausbildung durch Gewährung von Kindergeld nicht entgegen, wenn damit - wie im Streitfall - ein anderer Beruf erstrebt wird (BFH-Urteil vom 04. Dezember 1969 IV 329/64, BStBl. II 1970, 450).
  • FG Bremen, 23.07.1998 - 498048K 1

    Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer

    Maßgebend ist das endgültige Berufsziel, so daß die Vollendung eines Ausbildungsabschnitts noch keinen Abschluß der Berufsausbildung bedeutet, selbst wenn dieser schon zur Ausübung eines Berufs befähigt (BFH-Urteil v. 02.03.1968 VI R 207/66, BFHE 68, 301, BStBl. II 1968 S. 777; BFH-Urteil v. 04.12.1969 IV 329/64, BFHE 98, 244, BStBl. II 1970 S. 450; BFH-Urteil v. 08.11.1972 VI R 3097 70, BFHE 107, 450 , BStBl. II 1973 S. 139).
  • FG Niedersachsen, 01.09.1998 - I 850/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) schließt der Abschluß einer Berufsausbildung eine erneute Berufsausbildung nicht aus, wenn damit ein anderer oder gehobenerer Beruf erstrebt wird ( BFH-Urteil vom 4. Dezember 1969 IV 329/64 , BFHE 98, 244, BStBl II 1970, 450 [BFH 04.12.1969 - IV - 329/64] ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1998 - 2 K 1157/97

    Einkommensteuer; Praktikum für Kosmetiker als Berufsausbildung

  • VG Düsseldorf, 23.04.2012 - 10 K 4349/11

    Beihilfe berücksichtigungsfähiges Kind Berufsausbildung Feststellungsklage

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