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   BFH, 18.11.1970 - I 133/64   

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https://dejure.org/1970,92
BFH, 18.11.1970 - I 133/64 (https://dejure.org/1970,92)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1970 - I 133/64 (https://dejure.org/1970,92)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1970 - I 133/64 (https://dejure.org/1970,92)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption - Übernahmepreis - Kaufpreisschuld - Kaufpreisrenten - Bilanzansatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 516
  • DB 1971, 411
  • BStBl II 1971, 133
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Vielmehr bildete diese Option das Kernstück des Vertrages Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Leasing-Geschäften Grundsätze über den Mietkaufvertrag und über den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums entwickelt wurden, sind diese deshalb auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von Bedeutung (vgl. BFH-Urteile IV R 144/66 vom 26. Januar 1970, BFH 97, 466, BStBl II 1970, 264; V R 49/70 vom 1. Oktober 1970, BFH 100, 272).

    Allerdings kann ein Mietkaufvertrag auch dann gegeben sein, wenn keine Kaufoption eingeräumt ist (vgl. BFH-Urteile IV 429/62 U vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 107, BStBl III 1964, 44; IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C IV).

    Vielmehr handelt es sich nur um Beispiele für den allgemeinen Gedanken, daß eine Sache, über die ein anderer als der Eigentümer objektiv diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist, für die Besteuerung nicht dem Eigentümer, sondern dem anderen zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile III 77/57 S vom 19. September 1958, BFH 67, 434, BStBl III 1958, 440; IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C III 1; V R 49/70, a. a. O.).

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist allgemein derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, d. h. bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, so daß der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile I 51/61 S vom 2. November 1965, BFH 84, 171, BStBl III 1966, 61; IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C III 1, mit weiteren Nachweisen; V R 49/70, a. a. O.).

    a) Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung richtet sich die Bilanzierung nicht nur nach den bürgerlich-rechtlichen Merkmalen, sondern auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere danach, wer der wirtschaftliche Eigentümer eines Gegenstandes ist (vgl. BFH-Urteil IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C III 1, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 05.11.1957 - I 221/56 U

    Steuerliche Behandlung von sog. Miet-Kaufverträgen

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Da der Mietvertrag ohne die damit verknüpften Kaufabreden nicht verständlich sei, könne das Vertragsverhältnis im ganzen nicht als Mietvertrag anerkannt werden (Hinweis auf Urteil des BFH I 221/56 U vom 5. November 1957, BFH 65, 550, BStBl III 1957, 445).

    Das für einen Mietkaufvertrag typische Merkmal, nämlich die Anrechnung bezahlter Mieten auf einen von vornherein bestimmten Lieferpreis, sei hier nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil I 221/56 U, a. a. O.).

    Die für die Unterscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte wurden bereits in dem Urteil I 221/56 U, a. a. O., entwickelt.

    Schon in dem Urteil I 221/56 U (a. a. O.) wurde dargelegt, daß ausschlaggebend die Bemessung des Kaufpreises im Falle der späteren Annahme des Kaufangebots ist.

  • BFH, 02.08.1966 - I R 119/66

    Rechtmäßigkeit der Behandlung eines Mietkaufvertrages von vornherein als

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Die Rechtsprechung muß deshalb die nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit getroffenen Vereinbarungen, die Elemente beider Typen enthalten, so auslegen, wie dies unter Berücksichtigung ihrer Unvereinbarkeit im Einzelfall der Sachlage entspricht (vgl. BFH-Urteil I R 119/66 vom 2. August 1966, BFH 87, 191, BStBl III 1967, 63).

    Wird nämlich der Kaufpreis nach dem bei Abschluß des Mietvertrags vereinbarten künftigen Übernahmepreis bestimmt und werden die Mietzahlungen auf diesen Preis in voller Höhe angerechnet, so liegt in dieser engen Verbindung von Mietund Kaufvertrag eines der wichtigsten Kennzeichen dafür, daß es sich in Wahrheit insgesamt um einen Kaufvertrag mit gestundeten Kaufpreisraten handelt (vgl. auch BFH-Urteil I R 119/66, a. a. O.).

    Die Sache ist deshalb anders zu beurteilen als solche Fälle, in denen der Mieter sich bewußt nicht binden will oder kann und der Erwerb zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, das Vertragsverhältnis also auf Überlassung zur Nutzung zugeschnitten ist (vgl. BFH-Urteil I R 119/66, a. a. O.).

  • BFH, 01.10.1970 - V R 49/70

    Leasinggeber - Selbstverbrauch - Grundmietzeit - Betriebsgewöhnliche

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Vielmehr bildete diese Option das Kernstück des Vertrages Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Leasing-Geschäften Grundsätze über den Mietkaufvertrag und über den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums entwickelt wurden, sind diese deshalb auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von Bedeutung (vgl. BFH-Urteile IV R 144/66 vom 26. Januar 1970, BFH 97, 466, BStBl II 1970, 264; V R 49/70 vom 1. Oktober 1970, BFH 100, 272).

    Vielmehr handelt es sich nur um Beispiele für den allgemeinen Gedanken, daß eine Sache, über die ein anderer als der Eigentümer objektiv diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist, für die Besteuerung nicht dem Eigentümer, sondern dem anderen zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile III 77/57 S vom 19. September 1958, BFH 67, 434, BStBl III 1958, 440; IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C III 1; V R 49/70, a. a. O.).

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist allgemein derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, d. h. bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, so daß der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile I 51/61 S vom 2. November 1965, BFH 84, 171, BStBl III 1966, 61; IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C III 1, mit weiteren Nachweisen; V R 49/70, a. a. O.).

  • RFH, 19.02.1936 - VI A 806/34
    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Die Kaufpreisraten -- die Mietzahlungen und der angebotene Übernahmepreis von 135 000 DM auf den 1. Januar 1966 -- müßten nach allgemeinen Grundsätzen abgezinst werden (vgl. Urteile des RFH VI A 806/34 vom 19. Februar 1936, RStBl 1936, 766; IV 48/38 vom 14. Juli 1938, RStBl 1938, 938).

    Der Barwert ist nach den für Kaufpreisrenten maßgebenden Grundsätzen der auf den Bilanzstichtag abgezinste Gesamtkaufpreis (vgl. RFH-Urteil VI A 806/34, a. a. O.).

  • BFH, 10.12.1964 - IV 328/61 U

    Bahandlung von Pachtverträgen über Grundstücke in Steuerbilanzen

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Denn die in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Mietkaufverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz gelten auch für Miet- und Pachtverträge über Grundstücke (vgl. BFH-Urteil IV 328/61 U vom 10. Dezember 1964, BFH 81, 623, BStBl III 1965, 224).

    Unter diesen Voraussetzungen ist wirtschaftliches Eigentum auch an Grundstücken zu bejahen (vgl. BFH-Urteile IV 221/59 vom 31. Januar 1963, StRK, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 158; IV 328/61 U, a. a. O.).

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Vielmehr genügt es, daß der Ansatz handelsrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht (vgl. BFH-Beschluß Gr. S. 2/68 vom 3. Februar 1969, BFH 95, 31, BStBl II 1969, 291).
  • BFH, 12.03.1964 - IV 456/61 U

    Auswirkungen einer den Arbeitnehmern des Betriebs zugesagten Gewinnbeteiligung

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Die Verpflichtung zur Gegenleistung ist mit ihrem Teilwert zu passivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; vgl. BFH-Urteil IV 456/61 U vom 12. März 1964, BFH 80, 138, BStBl III 1964, 525).
  • BFH, 02.11.1965 - I 51/61 S

    Aktvierung von Pachtgeständen und AfA bei einer Verpflichtung des Pächters

    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Wirtschaftlicher Eigentümer ist allgemein derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, d. h. bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, so daß der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile I 51/61 S vom 2. November 1965, BFH 84, 171, BStBl III 1966, 61; IV R 144/66, a. a. O., Abschn. C III 1, mit weiteren Nachweisen; V R 49/70, a. a. O.).
  • BFH, 31.01.1963 - IV 221/59
    Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I 133/64
    Unter diesen Voraussetzungen ist wirtschaftliches Eigentum auch an Grundstücken zu bejahen (vgl. BFH-Urteile IV 221/59 vom 31. Januar 1963, StRK, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 158; IV 328/61 U, a. a. O.).
  • BFH, 25.10.1963 - IV 429/62 U

    Behandlung eines Mietvertrages wie ein Kaufvertrag in der Steuerbilanz wegen

  • BFH, 19.09.1958 - III 77/57 S

    Zurechnung eines aus Mitteln des alliierten Haushalts errichtete Einfamilienhaus

  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

    Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Mieter eine Kaufoption zu einem bereits festgelegten Kaufpreis eingeräumt wird und die Mietzahlungen bis zur Annahme des Verkaufsangebots durch den Mieter in voller Höhe angerechnet werden (BFH-Urteil vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133).
  • BFH, 14.11.1974 - IV R 3/70

    Mietvertrag - Pachtvertrag - Vertragliche Vereinbarung - Überlassung des

    Denn die Rechtsprechung des BFH hat klargestellt, daß § 11 StAnpG nur Beispielsfälle wirtschaftlichen Eigentums enthält (vgl. insbesondere die Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264 -- Abschn. C III 1 --, und die des I. Senats vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133).

    Entscheidend für die Anwendung der im Steuerrecht zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu die Entscheidung des BVerfG vom 15. Juli 1969 1 BvR 457/66, BVerfGE 26, 327 [335]) ist nicht das formal Erklärte oder formalrechtlich Bestehende, sondern das wirtschaftlich Gewollte und de facto Bewirkte (vgl. BFH-Urteil I 133/64, Abschn. I).

    Es spielt daher keine Rolle, wie der Vertrag vom 22. März 1959 bezeichnet wurde, und es schließt die Annahme wirtschaftlichen Eigentums nicht aus, daß der Kläger etwa, worauf er besonders hinweist, das streitige Grundstück -- eben als Folge des mangelnden rechtlichen Eigentums -- nicht belasten oder veräußern konnte (vgl. BFH-Urteil I 133/64, Abschn. III, Nr. 1).

    So hat der BFH entschieden im Urteil IV R 144/66 betreffend die Beurteilung von Leasingverträgen und im Urteil I 133/64 betreffend die Beurteilung eines Mietkaufvertrages.

    Gegen die Annahme eines Erwerbsvorgangs spricht auch nicht, wie der Kläger meint, die Vereinbarung einer Umsatzpacht in üblicher Höhe (vgl. das BFH-Urteil I 133/64, Abschn. II 1 am Ende, bezüglich normal bemessener Mietzahlungen beim Mietkauf).

    Der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch die Bilanzierung sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richten muß, was zur Folge haben kann, daß ein Wirtschaftsgut nicht in der Bilanz des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers, sondern in der des wirtschaftlichen Eigentümers aufzuführen ist (vgl. die erwähnten Urteile IV R 144/66, Abschn. C III 1, und I 133/64, Abschn. IV 1 a).

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

    aa) In der Rechtsprechung des BFH ist für das wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück bei Formunwirksamkeit des Kaufvertrags anerkannt, dass das Fehlen der notariellen Form (§ 313 BGB a.F., jetzt § 311b BGB) der Annahme wirtschaftlichen Eigentums dann nicht entgegensteht, wenn die vertragschließenden Parteien die von ihnen vereinbarten Wirkungen ihres Vertrages haben eintreten lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1967 VI R 127/66, BFHE 90, 478, BStBl II 1968, 142; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209).
  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der

    Der Kläger und die GmbH vereinbarten im Streitjahr lediglich einen vorläufigen Kaufpreis, der anders als z.B. eine Kaufpreisanpassungsklausel auf den Baukostenindex (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133), den Erwerber an der realen Wertentwicklung der Anteile jedenfalls im Streitjahr (noch) nicht beteiligte.
  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 in Verbindung mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, daß er die zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, 521, BStBl II 1971, 133, 135; vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, 563).
  • FG Köln, 20.09.2017 - 4 K 801/14

    Zurechnung: Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück auch ohne unmittelbaren

    Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, komme es nicht an; erforderlich sei lediglich, dass der Steuerpflichtige die grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübe, und dass ihm die Erträge aus dem Objekt zuflössen und die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehe (Verweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl. II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl. II 1984, 825).

    Ausnahmsweise kann ein Wirtschaftsgut gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO einem anderen als dem Eigentümer zugerechnet werden, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen vermag, so dass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 14. November 1974 IV R 3/70, BFHE 114, 22, BStBl II 1975, 281 und vom 8. März 1977 VIII R 180/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629).

  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94

    Aktivierung des Wertes von Gebäuden in der Jahresbilanz einer KG

    Umstritten ist lediglich, ob darüber hinaus auch die Berechtigung des Bilanzierenden zur Verwertung des Vermögensgegenstandes insbesondere durch Veräußerung und Belastung zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich ist (so insbes. Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO. Rdn. 56 u. die dort genannten; ebenso - ganz auf die Verwertungsbefugnis für eigene Rechnung abstellend - Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh aaO. Rdn. 8; a.A. Scholz/Crezelius aaO. u. die dort unter Fn. 237 aufgeführten Autoren; siehe auch für das Steuerrecht BFH BStBl. II 1971, 133, 135 re. Sp.; weitere Nachweise bei Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO.).
  • BFH, 26.02.1975 - I R 32/73

    Mieterumbauten und -einbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter, kein

    Hingegen sind solche Wirtschaftsgüter dem Mieter -- der nicht sachenrechtlicher Eigentümer ist -- bilanzrechtlich als sogenanntes wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen, wenn ihm die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände dergestalt gebührt, daß ihm Substanz und Ertrag tatsächlich zustehen (Urteil des BFH vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516 [521 f.], BStBl II 1971, 133).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10

    Zurechnung von Gegenständen im Rahmen des Immobilienleasings

    Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und dass ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).

    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

    bb) Im Ergebnis kommt es somit entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben wird, weil anderenfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 29. Juli 1981 I R 62/77 BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107; vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04 BFH/NV 2007, 141, Bordewin/Tonner Leasing im Steuerrecht 4. Aufl., S. 4).

  • FG Niedersachsen, 15.03.2007 - 10 K 104/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei einem Gebäude-Teilamotisations-Leasingvertrag ;

    Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und dass ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133;vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).

    Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133;vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825;vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

    bb) Im Ergebnis kommt es somit entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben wird, weil anderenfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133;vom 29. Juli 1981 I R 62/77 BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107;vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04 BFH/NV 2007, 141, Bordewin/Tonner Leasing im Steuerrecht 4. Aufl., S. 4).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 193/83

    Sachherrschaft, die ausschließlich oder ganz überwiegend nur im Interesse eines

  • BFH, 22.08.1984 - I R 198/80

    Wirtschaftliches Eigentum und AfA-Berechtigung für ein Gebäude, das auf Grund

  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/01

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 14/87

    Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Abbruchkosten im Zusammenhang mit der

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

  • BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80

    Keine Entnahme durch Schenkung, wenn das wirtschaftliche Eigentum beim Schenker

  • BFH, 20.05.1988 - III R 151/86

    1. Zur Teilwertvermutung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts - 2. Verzicht auf

  • BFH, 08.06.1995 - IV R 67/94

    Wirtschaftliches Eigentum bei Grundstücks-Leasing einer KG

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 18.09.2003 - X R 21/01

    Nacherbe; wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 08.08.1990 - X R 149/88

    - Spendenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines geleasten Gegenstandes -

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende

  • BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71

    Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag -

  • BFH, 18.07.2001 - X R 27/00

    Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte -

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 19/70

    Abzinsung - Betriebliche Verbindlichkeit - Jährliche Zinsanforderungen -

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02

    Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an

  • BFH, 18.07.2001 - X R 16/99

    Einkommensteuer - Abzugsbeträge - Wirtschaftlicher Eigentümer - Zivilrechtlicher

  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 124/69

    Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auf Grund und Boden und

  • FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 682/20

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Nießbrauchsvertrag

  • BFH, 18.07.2001 - X R 111/96

    Einkommensteuer - Ehegatten - Grundstück - Anschaffung - Anschaffungskosten -

  • BFH, 21.12.1978 - III R 20/77

    Grundstück - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsgebäude - Verfügungsmacht über

  • BFH, 26.01.1978 - V R 137/75

    Selbstverbrauchsteuer bei Umbau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

  • BFH, 29.07.1981 - I R 62/77

    Pachtgegenstand - Pachtzeit - Ankaufsrecht - OHG

  • FG Niedersachsen, 05.07.2001 - 14 K 557/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei im wesentlichen auf Finanzierung und

  • BFH, 29.10.1986 - II R 229/81

    Einheitswertbestimmung einerseits für ein Grundstücks und andererseits für das

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2018 - 3 K 3028/18

    Kein Bewertungsabschlag infolge Fluglärms für nicht in einer Lärmschutzzone

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

  • FG Niedersachsen, 05.06.2002 - 12 K 729/00

    Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers; Eigenheimzulage bei Bauten auf

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 262/72

    Abwendung eines Enteignungsverfahrens - Zinsen - Notarieller Kaufvertrag -

  • KG, 26.06.2012 - 4 U 92/10

    Einlagensicherung: Ausweisung von im Wege eines Kommissionsgeschäfts begründeten

  • FG Berlin, 13.01.1999 - 2 K 2406/96
  • BVerwG, 29.11.1973 - III C 28.72
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72

    Nutzung eines PKW - Zulassung auf Vater - Unkostentragung - Pauschbetrag -

  • BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an wirtschaftlichem Eigentum einer

  • FG Brandenburg, 09.07.1996 - 3 K 1361/95

    Eigenständige steuerliche Bewertbarkeit eines gemieteten, auf einem

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1994 - A 12 S 1086/92

    Erstattung der Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern

  • BFH, 24.06.1982 - IV R 149/80
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