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   BFH, 03.02.1971 - I R 22/68   

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https://dejure.org/1971,512
BFH, 03.02.1971 - I R 22/68 (https://dejure.org/1971,512)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1971 - I R 22/68 (https://dejure.org/1971,512)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1971 - I R 22/68 (https://dejure.org/1971,512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Besondere Körperschaftsteuer - Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen - Ausschüttende Gesellschaft - Ermäßigung des Steuersatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 9 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 101, 364
  • DB 1971, 946
  • BStBl II 1971, 406
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.11.1970 - I R 88/69

    Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 03.02.1971 - I R 22/68
    Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sind angesichts der Verweisung dieser Vorschrift auf den "dengesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß" allein Ausschüttungen aus dem handelsrechtlichen Bilanzgewinn, unbeschadet seiner inneren Zusammensetzung, nicht dagegen Ausschüttungen aus dem nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft (Urteil des BFH I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73, mit weiterer Rechtsprechung).

    Dem Beispielsfall in Abschn. 41 KStR 1962, der offenbar von der Auflösung von Rücklagen zugunsten des Handelsbilanzgewinns ausgeht, ist darin zuzustimmen, daß von der Untergesellschaft im Rahmen der Berücksichtigungsfähigkeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KStG) über einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß zwar nicht mehr als der Handelsbilanzgewinn ausgeschüttet werden kann, wohl aber mehr als der Steuerbilanzgewinn; daß aber ihr Gewinn nur in Höhe des steuerpflichtigen Einkommens dem ermäßigten Steuersatz (und insoweit als Schachteleinnahme gegebenenfalls bei der Obergesellschaft der Nachsteuer) unterliegt, kann nicht dazu führen, den bis zur Höhe des Handelsbilanzgewinns ausgeschütteten Mehrbetrag -- dessen steuerliche Behandlung (in früheren Jahren) ohne Bedeutung ist: BFH-Urteil I R 88/69 (a. a. O.) -- bei der Obergesellschaft ebenfalls zur Nachsteuer heranzuziehen.

  • BFH, 21.02.1964 - IV 26/62 S

    Berücksichtigung der Einlage einer wesentlichen Beteiligung in ein

    Auszug aus BFH, 03.02.1971 - I R 22/68
    c) Da dies nicht der Sinn einer die alsbaldige Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne fördernden Regelung sein kann, sieht der Senat hier eine verdeckte Regelungslücke als gegeben an (BFH-Urteil IV 26/62 S vom 21. Februar 1964, BFH 78, 490, BStBl III 1964, 188, zu II. 1.).
  • BFH, 03.07.1963 - I 276/61 S

    Außer-Ansatz-Bleiben von Gewinnanteilen auf Schachtelbeteiligungen als sachliche

    Auszug aus BFH, 03.02.1971 - I R 22/68
    Wie der erkennende Senat im Urteil I 276/61 S vom 3. Juli 1963 (BFH 77, 394, BStBl III 1963, 464) ausgeführt hat, bedeutete die Einführung eines gespaltenen Körperschaftsteuersatzes eine Begünstigung der ausgeschütteten gegenüber den thesaurierten Gewinnen.
  • BFH, 04.12.1974 - I R 101/73

    Berücksichtigungsfähigkeit - Ausschüttung - Kapitalgesellschaft - Ermäßigung des

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß berücksichtigungsfähige Ausschüttungen der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG nicht unterliegen, soweit sie bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu keiner Ermäßigung des Steuersatzes geführt haben (BFH-Urteil vom 3. Februar 1971 I R 22/68, BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406).

    Das FG schloß sich der vom BFH im Urteil vom 3. Februar 1971 I R 22/68 (BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406) vertretenen Rechtsauffassung an, daß die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG (Nachsteuer) auf Schachteleinnahmen nur dann zu erheben ist, wenn die der Einnahme entsprechende Ausschüttung bei der Untergesellschaft zu einer Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes geführt hat.

    Das einen dem Streitfall gleichgelagerten Fall behandelnde BFH-Urteil I R 22/68 habe im Schrifttum eine bemerkenswert einmütige Zustimmung gefunden (Hinweis vor allem auf Brezing, Finanz-Rundschau 1971 S. 371; Winter, BB 1971, 1277).

    Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 9 Abs. 3 KStG sei in der mündlichen Verhandlung der Sache I R 22/68 vor dem BFH eingehend erörtert worden.

    Gesetzmäßig aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ausgeschüttete Gewinne würden dagegen, soweit sie bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu keiner Ermäßigung der Körperschaftsteuer geführt hätten, mit einer Körperschaftsteuer von 51 v. H. + 36 v. H. = 87 v. H. besteuert werden (BFH-Urteil I R 22/68).

  • BFH, 08.11.1989 - I R 20/86

    Zur Frage der Nachsteuer i. S. des § 9 Abs. 3 KStG 1968

    Zwar hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 3. Februar 1971 I R 22/68 (BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406), und vom 4. Dezember 1974 I R 101/73 (BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250) entschieden, daß der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG 1968 berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht unterliegen, soweit sie bei der ausschüttenden Gesellschaft zu keiner Ermäßigung des Steuersatzes geführt haben.

    Der erkennende Senat hat schon in dem Urteil in BFHE 115, 484, BStBl II 1975, 618 klargestellt, daß die Entscheidungen in BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406 und in BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250 nicht extensiv ausgelegt werden dürfen.

    Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Rechtsgedanken aus den Entscheidungen in BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406 und in BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250 auszudehnen und ihn auch auf den Streitfall zu übertragen.

    Die in den Urteilen in BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406 und BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250 befürwortete teleologische Reduktion greift nur dann ein, wenn andernfalls eine Übermaßbesteuerung droht, nämlich bei der Tochtergesellschaft in Höhe von 51 v.H. und zusätzlich bei der Muttergesellschaft in Höhe von 36 v.H. Im Streitfall droht jedoch eine derartige Übermaßbesteuerung nicht, weil bei der T-GmbH auf die hier interessierenden 1, 88 Mio DM keine Körperschaftsteuer entfiel.

  • BFH, 08.11.1989 - I R 61/86

    Besondere Erhebung der Körperschaftsteuer bei den außerhalb des Ansatzes

    Zwar hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 3. Februar 1971 I R 22/68 (BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406) und vom 4. Dezember 1974 I R 101/73 (BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250) entschieden, daß der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG 1968 berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht unterliegen, soweit sie bei der ausschüttenden Gesellschaft zu keiner Ermäßigung des Steuersatzes geführt haben.

    Der erkennende Senat hat schon in dem Urteil in BFHE 115, 484, BStBl II 1975, 618 klargestellt, daß die Entscheidungen in BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406 und in BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250 nicht extensiv ausgelegt werden dürfen.

    Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Rechtsgedanken aus den Entscheidungen in BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406 und in BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250 auszudehnen und ihn auf den Streitfall zu übertragen.

    Die in den Urteilen in BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406 und in BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250 befürwortete teleologische Reduktion greift nur dann ein, wenn andernfalls eine Übermaßbesteuerung droht, nämlich in Höhe von 51 v.H. bei der Tochtergesellschaft und in Höhe von 36 v.H. zusätzlich bei der Muttergesellschaft.

  • BFH, 12.07.1972 - I R 205/70

    Berücksichtigungsfähige Ausschüttung - Gewinnverteilungsbeschluß -

    Der Senat verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, daß sich der in dieser Vorschrift bezeichnete Gewinnverteilungsbeschluß auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisenden Gewinn bezieht (vgl. zuletzt Urteile I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971.73; I R 22/68 vom 3. Februar 1971, BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406).

    Soweit in den Urteilen des BFH I R 88/69, a. a. O. (BFH 100, 403), und I R 22/68 vom 3. Februar 1971 (BFH 101, 364 [366], BStBl II 1971, 406) der Anschein erweckt wird, daß sich die Vergünstigung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes nur auf den "erwirtschafteten" Gewinn in dem Sinne beziehe, daß der Gewinn im Unternehmen selbst erwirtschaftet sein müsse, bemerkt der Senat zur Klarstellung, daß eine solche Einschränkung aus § 19 Abs. 3 KStG nicht abgeleitet werden kann.

    Dies setzt § 9 Abs. 3 KStG voraus, wenn er den Teil auf die Beteiligung entfallender Gewinnanteile jeder Art, die bei der ausschüttenden Gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG sind, der Nachsteuer unterwirft (vgl. hierzu das Urteil des BFH I R 22/68, a. a. O.).

  • BFH, 05.09.1980 - VI R 75/80

    Außergewöhnliche Belastung - Unterhalt

    Der Senat hat dementsprechend schon bisher entschieden, die Üblichkeit von Unterhaltszahlungen werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß Zahlungen nicht laufend geleistet werden (Urteil vom 22. Januar 1971 VI R 47/69, BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 325).
  • BFH, 02.04.1980 - I R 75/76

    Nachsteuer - Obergesellschaft - Ausschüttung - Gewinnanteil - Muttergesellschaft

    Unter Hinweis auf den Ergänzungscharakter der Nachsteuer hat der Senat in den Urteilen vom 3. Februar 1971 I R 22/68 (BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406) und vom 4. Dezember 1974 I R 101/73 (BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250) dahin erkannt, daß der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG die vereinnahmten Ausschüttungen nur dann nicht unterliegen, wenn sie bei der ausschüttenden Untergesellschaft zu keiner Ermäßigung des Steuersatzes geführt haben.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 9/70

    Monatsfrist - Stellung des Antrags - Zustellung des Änderungsbescheids

    Es würde sich dann um eine verdeckte Regelungslücke handeln, die von der Rechtsprechung in der Weise geschlossen werden müßte, daß die Gesetzesfassung auf den ihr nach der Systematik und dem Gesetzeszweck innewohnenden Sinn zurückgeführt würde (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969, S. 355 ff., 369 ff.; BFH-Urteile IV 26/62 S vom 21. Februar 1964, BFH 78, 490, BStBl III 1964, 188; I R 22/68 vom 3. Februar 1971, BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406).
  • BFH, 13.09.1972 - I R 130/70

    Entlastung von deutschen Abzugssteuern - Revisionsverfahren - Zuständigkeit -

    Sie stellt sich damit als eine Ergänzung der Körperschaftsteuer der Untergesellschaft dar (BFH-Urteil I 276/61 S vom 3. Juli 1963, BFH 77, 394, BStBl III 1963, 464; I R 22/68 vom 3. Februar 1971, BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406).
  • BFH, 21.08.1974 - I R 183/72

    Schachtelertäge - Obergesellschaft - Steuerbefreites Unternehmen - Anwendbarkeit

    Das FG stimme der Klägerin jedoch nicht auch darin zu, wenn sie aus dem BFH-Urteil vom 3. Februar 1971 I R 22/68 (BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406) auf die Unrechtmäßigkeit der Nachversteuerung der streitigen Erträge nach § 9 Abs. 3 KStG schließe.
  • BFH, 21.02.1973 - I R 26/72

    Erwerb einer Schachtelbeteiligung - Schuldzinsen - Betriebsausgaben

    Sie unterwirft vielmehr die Gewinnanteile außerhalb des Einkommens der Obergesellschaft einer besonderen Körperschaftsteuer, die sich als Ergänzung der Körperschaftsteuer der Untergesellschaft darstellt und die daher nur anfällt, soweit sich die Gewinnanteile bei der Untergesellschaft tatsächlich als berücksichtigungsfähige Ausschüttungen auf den Steuersatz ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 3. Februar 1971 I R 22/68, BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406).
  • BFH, 06.12.1972 - I R 6/71

    Inkrafttreten der Vorschrift - Organgesellschaft - Obergesellschaft -

  • BFH, 24.06.1986 - VII R 46/84

    Anforderungen an die Zulassung eines Bewerbers zur Prüfung als

  • BFH, 23.04.1975 - I R 70/73

    Steuerliche Begünstigung - Wasserkraftwerk - Erstreckungswirkung - Nachsteuer

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