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   BFH, 05.10.1972 - IV R 118/70   

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https://dejure.org/1972,1016
BFH, 05.10.1972 - IV R 118/70 (https://dejure.org/1972,1016)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1972 - IV R 118/70 (https://dejure.org/1972,1016)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1972 - IV R 118/70 (https://dejure.org/1972,1016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Investmentanteile - Betriebsvermögen - Entnahmewert - Rücknahmepreis - Entbehrlichkeit - Tatfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 414
  • DB 1973, 407
  • BStBl II 1973, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.07.1966 - VI 226/64

    Ansetzung von Wertpapieren mit dem Anschaffungskosten sowohl bei Zugehörung zum

    Auszug aus BFH, 05.10.1972 - IV R 118/70
    Durch diese Wiederbeschaffungskosten, nicht durch den vom Rücknahmepreis bestimmten Einzelveräußerungspreis werde der Teilwert gebildet, da Wertpapiere nicht zu den "entbehrlichen Wirtschaftsgütern" gehörten, bei denen der Einzelveräußerungspreis maßgeblich sei (Hinweis auf das Urteil des BFH VI 226/64 vom 15. Juli 1966, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643).

    Zur Beurteilung des Streitfalles habe die Vorinstanz das BFH-Urteil VI 226/64 nicht heranziehen dürfen, denn dieses Urteil beziehe sich auf Wertpapiere mit einem für An- und Verkauf geltenden Börsenkurs und könne daher auf Investmentanteile, bei denen kein einheitlicher Börsenkurs, sondern unterschiedliche Ausgabe- und Rücknahmepreise notiert würden, nicht angewendet werden.

    Auch könne die Differenz zwischen dem Ausgabeund dem Rücknahmepreis nicht zu den Nebenkosten im Sinne des BFH-Urteils VI 226/64 gerechnet werden.

    Das gilt zwar auch, wie im BFH-Urteil VI 226/64 ausgeführt ist, für jederzeit ersetzbare Wirtschaftsgüter.

    Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf das BFH-Urteil VI 226/64 ausgeführt hat, Wertpapiere im Betriebsvermögen gehörten nicht zu den entbehrlichen Wirtschaftsgütern, so hat sie damit zweifelsfrei eine Rechtsansicht geäußert und keine tatsächliche Feststellung getroffen.

  • BFH, 22.03.1972 - I R 199/69

    Teilwert von Investmentanteilen - Entbehrlichkeit für Betrieb - Rücknahmepreis

    Auszug aus BFH, 05.10.1972 - IV R 118/70
    Der Entnahmewert von zum Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteilen ist der Rücknahmepreis, wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich im Sinne von überflüssig sind (vgl. Urteil des BFH I R 199/69 vom 22. März 1972, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489).

    Die hier zu entscheidende Streitfrage war bereits Gegenstand des nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Urteils des I. Senats des BFH I R 199/69 vom 22. März 1972 (BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489).

    Für solche entbehrlichen Wirtschaftsgüter wird regelmäßig der Teilwert durch den Einzelveräußerungspreis bestimmt (vgl. das genannte Urteil I R 199/69 sowie das Urteil des Senats IV 166/65 vom 25. Juni 1970, BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721, ferner auch z. B. Littmann, a. a. O.).

    Der Senat verkennt nicht die durch das BFH-Urteil I R 199/69 aufgeworfene Problematik, die insbesondere dann auftaucht, wenn man aus dieser Entscheidung folgern würde, daß der Wert der für das Betriebsvermögen zum Ausgabepreis angeschafften Investmentanteile bereits im Moment der Anschaffung auf den als Teilwert anzusehenden Rücknahmepreis sinken könnte.

  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 05.10.1972 - IV R 118/70
    Für solche entbehrlichen Wirtschaftsgüter wird regelmäßig der Teilwert durch den Einzelveräußerungspreis bestimmt (vgl. das genannte Urteil I R 199/69 sowie das Urteil des Senats IV 166/65 vom 25. Juni 1970, BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721, ferner auch z. B. Littmann, a. a. O.).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und

    aa) Da bei der Teilwertermittlung die Sicht eines gedachten Erwerbers des Betriebs einzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG), ist bei der Ermittlung des Teilwerts von Anteilen an Investmentfonds im Anlagevermögen auf den Ausgabepreis, d.h. auf den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414, BStBl II 1973, 207; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616, Rz 14); denn der Wiederbeschaffungspreis entspricht im allgemeinen dem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1964 IV 236/63 S, BFHE 79, 529, BStBl III 1964, 426, unter 1., Rz 12).

    bb) Der Teilwert von Investmentanteilen, die für den Betrieb entbehrlich sind, wird aber durch den Rücknahmepreis der Anteile bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489; in BFHE 107, 414, BStBl II 1973, 207).

  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist nicht auf den Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), sondern angesichts dessen, dass bei der Teilwertermittlung die Sicht eines gedachten Erwerbers einzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.), auf den Ausgabepreis, d.h. auf den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, abzustellen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414, BStBl II 1973, 207; vom 22. März 1972 I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489; Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 6 Rz 263).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 51/95

    Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlich erworbenen eigenen Anteile

    b) Verbleibt danach ein Abschreibungsvolumen, so kann der eigene Anteil als entbehrliches Wirtschaftsgut im Prinzip auf den erzielbaren Einzelveräußerungspreis (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414, BStBl II 1973, 207; vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33) gewinnmindernd abgeschrieben werden.
  • BFH, 11.11.1982 - IV R 84/80
    NV: Wird ein Wirtschaftsgut (hier bebautes Grundstück) entnommen, das im Betrieb nicht mehr benötigt wird, mithin entbehrlich ist, wird der Teilwert durch den Einzelveräußerungspreis bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1972 IV R 118/70).8.
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