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   BFH, 26.07.1972 - I R 224/70   

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BFH, 26.07.1972 - I R 224/70 (https://dejure.org/1972,709)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1972 - I R 224/70 (https://dejure.org/1972,709)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1972 - I R 224/70 (https://dejure.org/1972,709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Unterbeteiligung - Anteil an Personengesellschaft - Gewinnfeststellungsverfahren - Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 343
  • DB 1973, 364
  • BStBl II 1973, 87
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.04.1968 - IV R 5/67

    Anteil an Personengesellschaft - Unterbeteiligung - Einheitliches

    Auszug aus BFH, 26.07.1972 - I R 224/70
    Unbeschadet der Frage, ob über das Bestehen einer Unterbeteiligung am Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft in dem die Gesellschafter dieser Gesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (bejahend: Urteil des BFH vom 4. April 1968 IV R 5/67, BFHE 92, 465, BStBl II 1968, 669; verneinend: Beschluß des BFH vom 28. Juni 1972 I R 206/67, BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803), ist es mit Treu und Glauben unvereinbar, den Gesellschafter, der eine Unterbeteiligung geltend macht, auf das unanfechtbar abgeschlossene, die Gesellschafter der Personengesellschaft betreffende Gewinnfeststellungsverfahren zu verweisen, wenn das FA von Anfang an (auch für frühere Veranlagungszeiträume) über die Unterbeteiligung in einem selbständigen Gewinnfeststellungsverfahren entschieden hat, der betreffende Gesellschafter also keinen Anlaß hatte, die Unterbeteiligung im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft geltend zu machen.

    Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG mit der Begründung abgewiesen, nach dem Urteil des BFH IV R 5/67 vom 4. April 1968 (BFH 92, 465, BStBl II 1968, 669) könne die Frage ob nur die Klägerin oder auch die beiden Beteiligten (ihre Geschwister) an den Einkünften aus dem Kommanditanteil beteiligt gewesen seien, nur in dem Gewinnfeststellungsverfahren der KG entschieden werden; eine solche Entscheidung herbeizuführen habe die Klägerin jedoch versäumt.

    Sie ist der Ansicht, das Urteil des BFH IV R 5/67 dürfe in ihrem Falle nicht angewandt werden; das FA habe die Konstruktion der Unterbeteiligung gewählt und habe die Gewinne in einem besonderen Verfahren festgestellt.

    Das FG hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, nach dem Urteil des BFH IV R 5/67, a. a. O., sei über das Bestehen einer Unterbeteiligung an dem Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die Art dieser Unterbeteiligung und die Höhe des Anteils des Unterbeteiligten in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Personengesellschaft unter Zuziehung des Unterbeteiligten zu entscheiden.

    Zu der Frage, ob der Gewinnfeststellungsbescheid angesichts des Urteils IV R 5/67 als verfahrensrechtlich unzulässig nicht hätte ergehen dürfen und daher die Zuweisung des Gewinnanteils aus der Beteiligung als Kommanditist in der Einspruchsentscheidung an die Klägerin allein im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat sich das FG nicht geäußert.

    Der Senat hat durch Beschluß I R 206/67 vom 28. Juni 1972 (BFH 106, 261, BStBl II 1972, 803) den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO angerufen, weil er von dem Urteil IV R 5/67 im Hinblick auf die Anwendung des § 215 Abs. 2 AO abweichen will.

    Dies ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch aus der Äußerung des FG, die Klägerin habe es versäumt, eine Entscheidung über die Unterbeteiligung in dem die KG betreffenden einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren herbeizuführen in Verbindung mit dem Umstand, daß die Einspruchsentscheidung im vorliegenden Verfahren am 23. April 1969 -- etwa vier Jahre nach Ergehen des umstrittenen Bescheides und etwa ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Urteils des BFH IV R 5/67 -- ergangen ist.

    Geht man mit dem angefochtenen Urteil im Anschluß (vgl. oben II.) an das Urteil des BFH IV R 5/67 davon aus, daß über die Unterbeteiligung in dem die KG betreffenden Gewinnfeststellungsverfahren zu befinden war, so hat das FA ein unzulässiges Verfahren eingeschlagen; aus dem vom FG in Bezug genommenen Schreiben des FA vom 8. November 1960 ergibt sich, daß der Behörde die tatsächlichen Verhältnisse mindestens seit Anfang November 1960 bekannt waren.

    Hat aber das FA die Ursache für diese Unterlassung gesetzt, so wäre es unvertretbar, die Folgen der Unterlassung der Klägerin aufzubürden; dabei ist noch zu berücksichtigen, daß das Urteil des BFH IV R 5/67, nach dem -- abweichend von der bisherigen Praxis -- über das Bestehen einer Unterbeteiligung nur im Verfahren über die Gewinnfeststellung für die KG zu entscheiden gewesen wäre, während des Einspruchsverfahrens über den umstrittenen Gewinnfeststellungsbescheid, also zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem die Klägerin die Unterbeteiligung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG nicht mehr geltend machen konnte.

    Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das FG verkannt hat, daß die Anwendung der dem Urteil des BFH IV R 5/67 zugrunde liegenden Rechtsauffassung angesichts der im Streitfall vorliegenden Verhältnisse zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führt.

  • BFH, 28.06.1972 - I R 206/67

    Atypische stille Unterbeteiligung - Innengesellschaft - Hauptgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 26.07.1972 - I R 224/70
    Unbeschadet der Frage, ob über das Bestehen einer Unterbeteiligung am Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft in dem die Gesellschafter dieser Gesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (bejahend: Urteil des BFH vom 4. April 1968 IV R 5/67, BFHE 92, 465, BStBl II 1968, 669; verneinend: Beschluß des BFH vom 28. Juni 1972 I R 206/67, BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803), ist es mit Treu und Glauben unvereinbar, den Gesellschafter, der eine Unterbeteiligung geltend macht, auf das unanfechtbar abgeschlossene, die Gesellschafter der Personengesellschaft betreffende Gewinnfeststellungsverfahren zu verweisen, wenn das FA von Anfang an (auch für frühere Veranlagungszeiträume) über die Unterbeteiligung in einem selbständigen Gewinnfeststellungsverfahren entschieden hat, der betreffende Gesellschafter also keinen Anlaß hatte, die Unterbeteiligung im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft geltend zu machen.

    Der Senat hat durch Beschluß I R 206/67 vom 28. Juni 1972 (BFH 106, 261, BStBl II 1972, 803) den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO angerufen, weil er von dem Urteil IV R 5/67 im Hinblick auf die Anwendung des § 215 Abs. 2 AO abweichen will.

  • BFH, 20.10.1970 - II 167/64

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BFH, 26.07.1972 - I R 224/70
    Der Senat braucht zu dieser Frage ebensowenig Stellung zu nehmen wie zu der weiteren Frage, ob das FG mit Rücksicht auf § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an einer anderen Entscheidung gehindert war oder ob das Gericht angesichts der von ihm angenommenen verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit des Feststellungsverfahrens zweiter Stufe an den Antrag der Klägerin nicht gebunden war (vgl. hierzu BFH-Urteil II 167/64 vom 20. Oktober 1970, BFH 100, 56 [65], BStBl II 1970, 826 [830 linke Spalte]).
  • BFH, 22.04.1966 - VI 37/65
    Auszug aus BFH, 26.07.1972 - I R 224/70
    Dies ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in gleicher Weise für die Behörden und die Steuerpflichtigen gilt (BFH-Urteil VI 37/65 vom 22. April 1966, BFH 86, 142 [144], BStBl III 1966, 368), unvereinbar.
  • BFH, 22.09.1977 - IV R 120/73

    Feststellung des Gewinns - Gewerbebetrieb - Nachversteuerung von Mehrentnahmen -

    Ob unter den gegebenen Umständen das Klägervorbringen ausnahmsweise noch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 224/70, BFHE 107, 343, BStBl II 1973, 87), hat der Senat nicht zu entscheiden.
  • BFH, 29.08.1973 - I R 26/71

    Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters grundsätzlich

    Nur wenn die Geltendmachung der Sonderbetriebsausgaben im Einkommensteuerverfahren statt bei der einheitlichen Gewinnfeststellung auf das Verhalten des FA zurückzuführen wäre, könnte der Grundsatz von Treu und Glauben eine Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile VI 202/60 U; vom 26. Juli 1972 I R 224/70, BFHE 107, 343, BStBl II 1973, 87).
  • BFH, 16.03.1994 - I R 12/93

    Verfahrensrecht; Anforderungen an eine verbindliche Auskunft

    Da der Grundsatz von Treu und Glauben für den Steuerpflichtigen und die Finanzbehörde gleichermaßen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 224/70, BFHE 107, 343, BStBl II 1973, 87 m.w.N.), kann sich der Auskunftssuchende seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts nicht dadurch entziehen, daß er auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 88 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verweist.
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