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   BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72   

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BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72 (https://dejure.org/1975,390)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1975 - IV R 99/72 (https://dejure.org/1975,390)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1975 - IV R 99/72 (https://dejure.org/1975,390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt - Übetragung des Grundeigentums - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Alleiniges Nutzungsrecht - Gesamtinventar - Alleinige Betriebsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1, 3, § 12 Nr. 2, § 13

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 364
  • DB 1975, 2161
  • BStBl II 1975, 772
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.08.1973 - IV R 21/72

    Landwirtschaft - Gesellschaftsverhältnis Vater-Sohn - Gesellschaftsgründung -

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72
    Zutreffend ging es dabei davon aus, daß bürgerlichrechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844, und vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649).

    Dabei sind an die ernsthafte Begründung solcher Rechtsverhältnisse, insbesondere auch zwischen Eltern und Kindern, strenge Anforderungen zu stellen, weil bei dem nahen Verwandtschaftsverhältnis und den meist gleichlaufenden Interessen von Eltern und Kindern gegenüber dem Steuergläubiger die Gefahr des Mißbrauchs besonders naheliegt (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 3. August 1973 IV R 21/72 -- BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844 -- zu Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern).

  • BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Altenteilslasten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72
    So wie Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich, nur gegen Gewährung von Altenteilsleistungen, durch Übereignung auf die Kinder übertragen können (vgl. Urteile des BFH vom 11. Oktober 1963 VI 278/62 U, BFHE 77, 701, BStBl III 1963, 578, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), muß es auch möglich sein, daß sie mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung nur die alleinige Nutzung des gesamten Betriebes dem Sohn oder der Tochter ohne entsprechendes Entgelt, d. h. nur gegen die Zahlung von Unterhaltsleistungen, überlassen.
  • BFH, 07.09.1972 - IV R 197/68

    Nachträgliche Gehaltsvereinbarungen für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72
    Zutreffend ging es dabei davon aus, daß bürgerlichrechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844, und vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649).
  • BFH, 09.07.1969 - I R 78/67

    Anerkennung einer Gewinnbeteiligung - Verwandte - Partiarisches Darlehn -

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72
    Zutreffend ging es dabei davon aus, daß bürgerlichrechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844, und vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72
    So wie Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich, nur gegen Gewährung von Altenteilsleistungen, durch Übereignung auf die Kinder übertragen können (vgl. Urteile des BFH vom 11. Oktober 1963 VI 278/62 U, BFHE 77, 701, BStBl III 1963, 578, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), muß es auch möglich sein, daß sie mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung nur die alleinige Nutzung des gesamten Betriebes dem Sohn oder der Tochter ohne entsprechendes Entgelt, d. h. nur gegen die Zahlung von Unterhaltsleistungen, überlassen.
  • BFH, 17.07.1975 - IV R 119/74

    Unternehmer - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Hofeigentümer - Ehegatten

    Auszug aus BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72
    Dies kann u. a. durch die Verpachtung des gesamten Betriebs oder z. B. auch -- was für den Streitfall nicht in Betracht kommt -- durch die Einräumung eines Nießbrauchrechts am betrieblichen Vermögen geschehen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1975 IV R 119/74, BStBl II 1975, 770).
  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Soweit für diese Zurechnung im Urteil vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) auch die Übereignung des lebenden und toten Inventars für erforderlich gehalten wurde, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Wie der Senat im Urteil vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH bürgerlich-rechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

    Der vorliegende Fall ähnelt damit in mehrfacher Hinsicht dem Fall, der dem Urteil des Senats IV R 99/72 zugrunde lag.

    Aus der Nichtanerkennung des Pachtvertrages zwischen Eltern und Sohn hatten im Falle IV R 99/72 FA und FG -- wie bei der Nichtanerkennung eines Pachtvertrages zwischen Fremden -- die steuerrechtliche Folgerung gezogen, daß die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft weiterhin den Eltern zuzurechnen seien; der Sohn war also nach Meinung des FA und des FG nicht Unternehmer des Betriebes geworden und hatte infolgedessen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

    Auch der Senat hat in dem Urteil IV R 99/72 ausgeführt, mit der Erkenntnis, daß das Pachtverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil es nicht dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist, stehe noch nicht abschließend fest, daß der Sohn nicht doch Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geworden sei.

    Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Überlassungsvertrages hat der Senat im Urteil IV R 99/72 dahingehend formuliert, daß sich aus den vertraglich festgelegten Vereinbarungen zwischen den Eltern einerseits und dem Kind andererseits und aus den tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und klar ergeben muß, daß dem Kind das alleinige Nutzungsrecht am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis zum Eintritt des Erbfalls, zumindest aber für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach außen hin erkennbar eingeräumt wird, das Eigentum am lebenden und toten Inventar entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird.

    Der vorliegende Vertrag unterscheidet sich in einem Punkte wesentlich von dem Vertrag im Falle IV R 99/72.

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb dem Hoferben bzw. seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben (grundlegend BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; s. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 43, Rz 8).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Der Inhaber einer Land- und Forstwirtschaft kann indessen das betriebliche Vermögen, ohne es zu übereignen, einem anderen durch Vertrag derart zur Nutzung überlassen, dass dieser das Unternehmen nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (BFH-Urteil vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Dort entstehen infolge der Wirtschaftsüberlassung und der darin liegenden Aneignungsgestattung (vgl. § 956 BGB) zwei Betriebe, und zwar ein ruhender in der Hand des Eigentümers und ein wirtschaftender in der Hand des Nutzungsberechtigten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, sowie BFH-Beschluß vom 17. Juli 1989 IV R 84/87, BFH/NV 1990, 623).
  • BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93

    Betriebsüberlassungsvertrag in der Landwirtschaft (§ 13 EStG )

    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vorgetragen, aus den Urteilen des Senats vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) ergebe sich nur, daß dem aus einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag Berechtigten die alleinige Führung des Betriebs übertragen werden müsse, nicht aber, daß er den Hof persönlich zu bewirtschaften habe.

    Davon ist der Senat auch im Urteil in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772 ausgegangen und hat gefordert, daß das Unternehmerrisiko und damit die Unternehmerschaft auf die Kinder übergehen.

    Voraussetzung für die Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags ist nach der Rechtsprechung des Senats die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Bundesfinanzhof - BFH - in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • FG Köln, 23.06.2004 - 13 K 403/02

    Kostendeckungszuschüsse als umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungsersatz; vGA bei

    Nur in dieser Höhe kann auch in dem jeweiligen Streitjahr eine vGA vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28.1.2004 in BFH/NV 2004, 736; BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171; BFH-Urteil vom 19.03.1975 I R 137/73, BStBl II 1975, 772).

    Dabei ist neben dem Streben nach einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auch zu berücksichtigen, welche Preise sich am Markt durchsetzen lassen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 425; BFH-Urteil vom 20.08.1986 I R 283/82, BFH/NV 1987, 63; BFH-Urteil in BStBl II 1975, 772; und BFH-Urteil vom 3. Juli 1968 I 83/65, BStBl II 1969, 14).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

    Dem Kläger waren das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalles, zumindest aber für einen längeren Zeitraum eingeräumt (vgl. Urteile des BFH vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772 entschieden hat, ist es möglich, daß Eltern ihren Kindern mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung anstelle der Übertragung des gesamten Betriebsvermögens nur die alleinige Nutzung des gesamten Betriebs unentgeltlich, jedoch gegen Zahlung von Unterhaltsleistungen, überlassen.

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 53/92

    Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

    So stand dem Kläger im gleichen Umfang wie nach dem zuvor abgeschlossenen Pachtvertrag das alleinige Nutzungsrecht am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum zu; er verfügte über das Eigentum am lebenden und toten Inventar und ihm war die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen übertragen (BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

    Derartiges hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag nicht gefordert (BFH-Urteile in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) und daher auch einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag anerkannt, den der minderjährige Hofeigentümer mit seinen Eltern geschlossen hatte (Senatsbeschluß vom 17. Juli 1989 IV R 84/87, BFH/NV 1990, 623).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 325/84

    Gewinn aus der Veräußerung eines unter Vorbehaltsnießbrauch erworbenen

    Die Sachlage ist vergleichbar mit dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag zwischen dem bisherigen Hofinhaber und dem voraussichtlichen Hoferben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335, und vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb dem Hoferben bzw. seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben (grundlegend BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; s. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 43, Rz 8).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 842/99

    Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages; Voraussetzungen der

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92

    Einkünfte eines Hofeigentümers aufgrund eines sog.

  • BFH, 23.01.1992 - IV R 104/90

    Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

  • BFH, 12.01.2001 - IX B 116/00

    Fremdvergleich bei Mietverhältnissen

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 835/96

    Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • BFH, 05.07.1978 - I R 97/75

    Kindesvermögen - Gewerbebetrieb - Gewerbliche Einkünfte - Vermögensverwaltung -

  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00

    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 51/92

    Unentgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • BFH, 25.05.1976 - IV R 227/71

    Pachtvertrag - Vater und Sohn - Außerbetriebliche Versorgungsvereinbarung

  • BFH, 17.07.1989 - IV R 84/87

    Ansehen eines Dritten als landwirtschaflichen Unternehmer bei Übertragung der

  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 49/94

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • BFH, 25.05.1976 - IV R 226/71

    Pachtvertrag - Vater und Sohn - Außerbetriebliche Versorgungsvereinbarung

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