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   BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76   

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BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76 (https://dejure.org/1977,627)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1977 - VI R 150/76 (https://dejure.org/1977,627)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1977 - VI R 150/76 (https://dejure.org/1977,627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auflösung eines Dienstverhältnisses - Veranlassung durch Arbeitgeber - Setzung der entscheidenden Ursachen für Auflösung - Zumutbarkeit für Arbeitnehmer - Abfindungen - Zuwendungen - Ausgleich von Nachteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 3 Nr. 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 478
  • DB 1977, 1829
  • BStBl II 1977, 735
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66

    Abgrenzung zwischen Gehaltsnachzahlung und Abfindung

    Auszug aus BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76
    Solche Gelder, die als Ergebnis einer freien Vereinbarung gezahlt würden, seien entsprechend den vom BFH aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) nicht als Abfindung, sondern als Zahlung des laufenden Gehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu werten.

    Nach dem vom FA erwähnten Urteil des Senats VI R 304/66, das zu § 3 Nr. 9 EStG a. F. erging, aber auch hier mit heranzuziehen ist, sind darüber hinaus nicht nach § 3 Nr. 9 EStG 1975 begünstigte Gehaltszahlungen in der Regel anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Vertrages den Betrag erhält, der seinem laufenden Gehalt und seinen sonstigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung desselben entspricht, auch wenn dieser Betrag als "Abfindung" bezeichnet wird, da in Fällen dieser Art der wirkliche Parteiwille auf Zahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohnes gerichtet ist.

  • BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis -

    Auszug aus BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76
    Während die alte Fassung der Vorschrift - abgesehen von den Fällen der §§ 72 und 73 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) - eine sozial ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers voraussetzte (vgl. das Urteil des Senats vom 1. April 1977 VI R 132/75, BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418), fallen unter die neue Vorschrift alle Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    d) Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach vorangegangener fristgemäßer ordentlicher Kündigung in einem gerichtlichen Vergleich einen Termin für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, der vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist - im Streitfall dem 31. Dezember 1972 - liegt, so bleiben Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG 1971 nur insoweit steuerfrei, als sie den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hätte verdienen können (BFH-Urteil in BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431 sowie - allerdings in einem sog. obiter dictum - im Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735).

    Zu Unrecht beruft sich das FG zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Ausführungen des Urteils in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735.

    Auf die in diesem Punkt unterschiedliche Rechtslage für die Veranlagungszeiträume bis 31. Dezember 1974 und für die Zeit danach hat der BFH im Urteil in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735 sowie in dem Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77 (BFHE 126, 399, 402 f., BStBl II 1979, 155) hingewiesen (vgl. auch die Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1979 S. 43 - HFR 1979, 43 - zum Urteil vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76, BFHE 126, 201, BStBl II 1979, 43).

    Das ist in entsprechender Anwendung der zu § 3 Nr. 9 EStG 1975 ergangenen Rechtsprechung des BFH in den Urteilen in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735 und in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155 der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Auflösung des Dienstverhältnisses die entscheidenden Ursachen gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.

    Dieser Beurteilung steht - entsprechend der zu § 3 Nr. 9 EStG 1975 ergangenen Rechtsprechung des BFH (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735 und BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155 sowie Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205) nicht entgegen, daß das Anstellungsverhältnis im Streitfall auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst wurde.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 51/03

    Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die

    Das finanzgerichtliche Urteil widerspreche der Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 11. Januar 1980 VI R 165/77 (BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205), vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77 (BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155) und vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) vertreten habe.

    Das hat der BFH in der Folgezeit getan, als er die Veranlassung durch den Arbeitgeber im Sinne eines "Setzen der entscheidenden Ursachen" ausgelegt hat (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735; in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

    Im Urteil in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735 war einem Arbeitnehmer mangels gegenseitigen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt worden, dass ihm aus wichtigem Grund gekündigt werden sollte.

  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Wie der Senat im Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) ausgeführt hat, ist die Auflösung des Dienstverhältnisses dann vom Arbeitgeber "veranlaßt", wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

    Durch § 3 Nr. 9 EStG 1975 wurde die Steuerfreiheit von Abfindungen wegen Auflösung von Dienstverhältnissen auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ein neuer Abfindungsbegriff eingeführt, der, wie im Urteil VI R 150/76 geschehen, aus sich heraus auszulegen ist.

    Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum ordentlichen Kündigungstermin (im Streitfall 30. September 1976) war i. S. des § 3 Nr. 9 EStG 1975 und der Rechtsprechung des Senats (Urteil VI R 150/76) vom Arbeitgeber veranlaßt, weil dieser mit dem Konkurs die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hatte und dem B deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht nur nicht mehr zumutbar, sondern nicht mehr möglich war.

    Dies hat der Senat bereits im Urteil VI R 150/76 betont.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03

    Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des

    Soweit der VI. Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) ausgesprochen hat, dass die Auflösung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer veranlasst ist, wenn sich dieser vertragswidrig verhalten hat, folgt der erkennende Senat dieser Beurteilung daher nicht.
  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, und vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155) ist die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber "veranlaßt", wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Verhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist.

    Soweit der Senat im Urteil in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, bei der Weiterzahlung von Lohn für einen nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitraum einen anderen Standpunkt vertreten hatte, hat er hieran im Urteil in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155, nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Das ist in entsprechender Anwendung der zu § 3 Nr. 9 EStG 1975 ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, und die Entscheidung vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BStBl II 1979, 155) der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die entscheidenden Ursachen gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

    Davon abzugrenzen sind Beträge, die für die Zeit bis zur Auflösung gezahlt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735; vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04

    Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen

    Soweit der VI. Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) ausgesprochen hat, dass die Auflösung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer veranlasst ist, wenn sich dieser vertragswidrig verhalten hat, folgt der erkennende Senat dieser Beurteilung daher nicht.
  • FG Münster, 23.07.1981 - VII 851/80
    Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 9 EStG sollen Zuwendungen begünstigt werden, die ein Arbeitnehmer anläßlich der vorzeitigen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält ( BFH-Urteil vom 17. Mai 1977, VI R 150/76 , BStBl II 1977, 735 ).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses i. S. des § 3 Nr. 9 EStG vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat (BFH VI R 150/76, aaO).

  • FG Münster, 22.07.2003 - 2 K 1081/99

    Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG

    Davon abzugrenzen sind Beträge, die für die Zeit bis zur Auflösung gezahlt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17.05.1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735; vom 13.10.1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155).
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 1/81

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Berücksichtigung von Sonderzahlungen

  • FG Düsseldorf, 04.10.2001 - 16 K 3036/00

    Keine Abfindung bei Abgeltung erdienter Ansprüche

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.1995 - 1 K 156/95
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