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   BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76   

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https://dejure.org/1977,345
BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76 (https://dejure.org/1977,345)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1977 - IV R 30/76 (https://dejure.org/1977,345)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1977 - IV R 30/76 (https://dejure.org/1977,345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen - Teilnahme eines Arztes - Fortbildungskongreß - Betriebsausgaben - Wintersportort - Gewährleistung der Teilnahme - Lebenserfahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 526
  • NJW 1977, 1896 (Ls.)
  • DB 1977, 1825
  • BStBl II 1977, 829
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.05.1974 - I R 212/72

    Aufwendungen - Geschäftsinhaber - Informationsreise - Organisation des

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des BFH vom 22. Mai 1974 I R 212/72 (BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70) entschied das FG, EFG 1976, 327, daß es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen um nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung handle.

    Das FG trete der vom BFH im Urteil I R 212/72 vertretenen Ansicht bei, daß eine straffe lehrgangsmäßige Organisation - als Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung als Betriebsausgaben - dann nicht mehr vorliege, wenn Entspannungsphasen in einem solchen Ausmaß Raum gegeben werde, daß neben den Fortbildungszweck private Erholungs- und Bildungsinteressen von nicht unerheblichem Umfang treten könnten.

    Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem Bereich der Lebensführung angehören können, führen nur dann zu abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil I R 212/72 mit weiteren Nachweisen).

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig, sofern sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßtäben sicher und leicht abgrenzen läßt (BFH-Urteile vom 1. April 1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524; I R 212/72; und vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).

    Die Rechtsprechung hat es stets als deutliches Indiz für die private Veranlassung einer Reise angesehen, daß Orte im Ausland aufgesucht werden, die auch Ziel privater Erholungs- und Bildungsreisen sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urteil I R 212/72).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Nach der Auslegung, die § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des BFH erfahren hat (vgl. insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern.

    Es soll verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen (GrS 2/70).

    Die in früheren Entscheidungen des BFH (z. B. Urteil vom 28. August 1958 IV 229/57 U, BFHE 68, 113, BStBl III 1959, 44) angesprochene Möglichkeit, bei Fachtagungen im Ausland zumindest diejenigen - schätzungsweise zu ermittelnden - Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen, die bei der Teilnahme an einer entsprechenden Fachtagung in den Grenzen des Bundesgebietes entstanden wären, ist nach der Entscheidung des BFH GrS 2/70 nicht mehr gegeben.

  • BFH, 01.04.1971 - IV R 72/70

    Berufliche Veranlassung - Besuch eines Ärzte-Kongresses - Dauer der Anreise -

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig, sofern sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßtäben sicher und leicht abgrenzen läßt (BFH-Urteile vom 1. April 1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524; I R 212/72; und vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).

    An den von dem Steuerpflichtigen zu führenden Nachweis des beruflichen Charakters der Reise sind strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil IV R 72/70).

  • BFH, 15.07.1976 - IV R 90/73

    Aufwendungen für die Reise eines Facharztes - Fachkongreß in Japan -

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Aufwendungen für die Teilnahme eines Arztes an einem Fortbildungskongreß sind dann keine Betriebsausgaben, wenn nicht feststeht, daß der Steuerpflichtige an den Veranstaltungen teilgenommen hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54).

    Eine Reise gilt daher in der Regel nur dann als beruflich veranlaßt, wenn sie dem Besuch einer straff organisierten Fachtagung dient und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist; dabei wird vorausgesetzt, daß die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen feststeht (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54).

  • BFH, 16.01.1974 - I R 81/72

    Anerkennung von Aufwendungen eines Apothekers für die Teilnahme an einer

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Dies widerspricht nicht dem Urteil vom 16. Januar 1974 I R 81/72 (BFHE 111, 312, BStBl II 1974, 291).
  • BFH, 16.11.1961 - IV 105/60 U

    Absetzbarkeit von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Im Urteil vom 16. November 1961 IV 105/60 U (BFHE 74, 481, BStBl III 1962, 181) hat der BFH ausgeführt, daß die Tatsachenwürdigung im allgemeinen davon auszugehen habe, daß Reisen in landschaftlich schöne Gegenden des Auslandes objektiv aus Gründen der Erholung, des Vergnügens, der Bereicherung des allgemeinen Wissens oder des persönlichen Erlebnisschatzes erfolgten, insbesondere, wenn die Reise in Gegenden gehe, die üblicherweise von Erholungssuchenden, Vergnügungsreisenden und anderen nicht aus beruflichen Gründen Reisenden aufgesucht werden.
  • BFH, 28.08.1958 - IV 229/57 U

    Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an einem ärztlichen

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Die in früheren Entscheidungen des BFH (z. B. Urteil vom 28. August 1958 IV 229/57 U, BFHE 68, 113, BStBl III 1959, 44) angesprochene Möglichkeit, bei Fachtagungen im Ausland zumindest diejenigen - schätzungsweise zu ermittelnden - Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen, die bei der Teilnahme an einer entsprechenden Fachtagung in den Grenzen des Bundesgebietes entstanden wären, ist nach der Entscheidung des BFH GrS 2/70 nicht mehr gegeben.
  • BFH, 04.12.1974 - I R 112/73

    Einzelne Aufwendungen - Betriebliches Interesse - Organisierte Informationsreise

    Auszug aus BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76
    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig, sofern sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßtäben sicher und leicht abgrenzen läßt (BFH-Urteile vom 1. April 1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524; I R 212/72; und vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    g) Schließlich hält es der Große Senat für zutreffend, für eine betrieblich (beruflich) veranlaßte Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken nicht nur zu fordern, daß das Reiseprogramm straff organisiert ist, sondern auch, daß die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststeht (BFH-Urteile IV R 90/73; vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203; vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).

    Daraus hat die neuere Rechtsprechung des BFH zu Studienreisen mit Recht gefolgert, daß eine betriebliche Veranlassung einer Reise nur anerkannt werden kann, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile I R 212/72; I R 112/73; IV R 90/73; IV R 35/76; IV R 30/76).

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 8/05

    Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 30/76 (BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 39/96

    Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19).

    Da an dem Nachweis des nahezu ausschließlich betrieblichen Charakters von Kongreßreisen strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Urteil in BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829), konnte die Klage keinen Erfolg haben.

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der festzuhalten ist, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70, und vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Urteil in BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829; Senats-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19).

    Eine Reise gilt daher nur dann als beruflich veranlaßt, wenn sie dem Besuch einer straff organisierten Fachtagung dient und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist; dabei wird vorausgesetzt, daß die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen feststeht (Urteil in BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Senats-Urteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl. II 1977, 829, und vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19).

    Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß an den Nachweis des nahezu ausschließlich betrieblichen Charakters der Reisen strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Urteil in BFHE 122, 526, BFHE II 1977, 829).

  • BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

    Zudem hat das FG keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 2 an allen Nachmittagsveranstaltungen teilgenommen hatte (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und in BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).
  • FG Saarland, 28.11.1996 - 2 K 93/96
    Die in früheren Entscheidungen des BFH (z. B. Urteil vom 28. August 1958 IV 229/57 U, BFHE 68, 113, BStBl III 1959, 44) fernerhin angesprochene Möglichkeit, bei Fachtagungen im Ausland zumindest diejenigen - schätzungsweise zu ermittelnden - Kosten als BA anzusetzen, die bei der Teilnahme an einer entsprechenden Fachtagung innerhalb des Bundesgebietes entstanden wären, ist aufgrund der o.a. Entscheidung BFH, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 nicht mehr gegeben (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).

    1 1/4 Jahr später ausgestellten globalen "Teilnahme-Bescheinigung" der Tagungsveranstalterin überhaupt einen ausreichenden Nachweis über die tatsächliche Teilnahme der Eheleute an den einzelnen Veranstaltungen erbracht hat, weil die Erfahrung lehrt, daß ohne eine kurstäglich testierte strenge Anwesenheitskontrolle der Teilnehmer die Möglichkeit einer steuerschädlichen Freizeitbetätigung naheliegt (s. BFH, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829), bedarf angesichts des Umstandes, daß die Anerkennung der streitbefangenen Reisekosten als BA bereits infolge der erheblichen privaten Mitveranlassung der Reise vollumfänglich versagt werden mußte, keiner Entscheidung mehr.

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen

    Es stand daher nicht -- wie erforderlich -- fest, daß der Kläger an allen Veranstaltungen teilgenommen hatte (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736), zumal der Kläger keine Aufzeichnungen zum Nachweis seiner Teilnahme vorgelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386, und Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II1991, 92).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 178/78

    Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben

    Wenngleich nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Urteil vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829) an den Nachweis für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen strenge Anforderungen zu stellen sind, so hat der BFH jedoch nicht gefordert, daß dieser Nachweis in jedem Fall nur durch Anwesenheitstestate geführt werden können.
  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 296/81

    Kosten einer Reise zwecks aktiver Teilnahme am Kongreß eines Berufsfachverbandes

    Sie hat auch ihre tatsächliche Teilnahme daran weder behauptet noch nachgewiesen (zum Nachweis der Teilnahme an Fachkongressen und sonstigen Fachveranstaltungen vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386).
  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

  • FG Saarland, 25.08.2000 - 1 K 83/00

    Aufwendungen für Kongressreisen mit nicht völlig untergeordneter privater

  • FG Münster, 17.02.1987 - VI 2193/84
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