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   BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78   

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BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78 (https://dejure.org/1981,895)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1981 - VI R 171/78 (https://dejure.org/1981,895)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1981 - VI R 171/78 (https://dejure.org/1981,895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2; FGO § 76

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 29
  • BStBl II 1981, 781
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78
    Nach dem Urteil des Senats vom 20. November 1979 VI R 25/78 (BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75) können Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.

    Da in dem Urteil in BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 ein solcher Verschleiß nicht festgestellt war, ist der Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht näher darauf eingegangen, ob er an der Rechtsprechung im Urteil in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 festhält, soweit sie bei einem besonders hohen beruflichen Verschleiß den Werbungskostenabzug gestattete.

    Folgerichtig kann selbst ein besonders hoher, beruflich veranlaßter Verschleiß von bürgerlicher, im Beruf getragener Kleidung nicht zu einem Werbungskostenabzug führen, es sei denn, daß sich der beruflich veranlaßte Verschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise von dem normalen, durch die Lebenshaltung veranlaßten Verschleiß abgrenzen ließe und der beruflich veranlaßte Verschleiß nicht von untergeordneter Bedeutung ist (ebenso Söhn, Finanz-Rundschau 1980 S. 301, 306f.; Anmerkung zum BFH-Urteil VI R 25/78 in Höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung 1980 S. 89 f.).

    Sollte der Kläger, wie er behauptet, die Kleidungsstücke nur im Betrieb getragen haben, so könnte dies ebenso wie im Urteilsfall in BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 nicht zum Abzug von Werbungskosten führen, zumal es sich ebensowenig wie in dem zuletzt bezeichneten Urteilsfall um Kleidungsstücke handelte, deren private Nutzung aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaft so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).

  • BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung -

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78
    Auch ein besonders hoher, beruflich veranlaßter Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Werbungskostenabzug führen, es sei denn, dieser Verschleiß ist von dem normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (Einschränkung der Rechtsprechung in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    Schon in dem Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68 (BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7) hat der Senat entschieden, daß Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung Kosten der privaten Lebenshaltung sind, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird.

    Da in dem Urteil in BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 ein solcher Verschleiß nicht festgestellt war, ist der Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht näher darauf eingegangen, ob er an der Rechtsprechung im Urteil in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 festhält, soweit sie bei einem besonders hohen beruflichen Verschleiß den Werbungskostenabzug gestattete.

    Nach Ergehen des vorgenannten Urteils in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 hat der Große Senat des BFH entschieden, daß ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78
    Nach Ergehen des vorgenannten Urteils in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 hat der Große Senat des BFH entschieden, daß ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

    Da dieses Verbot nicht nur für Aufwendungen zum Erwerb eines konkreten Wirtschaftsguts, sondern auch für laufende Aufwendungen gilt (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, unter II. 2.), ist es auch auf Aufwendungen anzuwenden, die durch einen gleichzeitig beruflich und privat veranlaßten Kleiderverschleiß entstehen.

    Dies widerspräche jedoch den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH im Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 aufgestellt hat (vgl. auch Söhn, a. a. O., S.307).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78
    An diesem vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut bestätigten sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hält der Senat fest.
  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78
    Sollte der Kläger, wie er behauptet, die Kleidungsstücke nur im Betrieb getragen haben, so könnte dies ebenso wie im Urteilsfall in BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 nicht zum Abzug von Werbungskosten führen, zumal es sich ebensowenig wie in dem zuletzt bezeichneten Urteilsfall um Kleidungsstücke handelte, deren private Nutzung aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaft so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).
  • BFH, 29.06.1993 - VI R 53/92

    1. Werbungskostenabzug nur bei Reinigung typischer Berufskleidung i. S. des § 9

    Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73, zum Trachtenanzug eines Restaurant-Geschäftsführers), als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden sein sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781).
  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 33/18

    Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene

    bb) Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen (BFH-Urteil vom 24.07.1981 - VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781 - Arbeit mit Säuren; dies aufgreifend BFH-Urteil vom 06.07.1989 - IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49; vgl. ferner Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 15.10.1948 - III 37/48, RFHE 54, 270).
  • FG Nürnberg, 24.10.2014 - 7 K 1704/13

    Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung

    Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20.11.1979 VI R 143/77, BStBl II 1980, 73 zum Trachtenanzug eines Restaurant-Geschäftsführers), als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden sein sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24.07.1981 VI R 171/78, BStBl II 1981, 781).
  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 3 K 11195/21

    Betriebsausgaben; Lebensführungskosten; Kein Betriebsausgabenabzug einer

    Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen ( BFH, Urteile vom 24. Juli 1981 VI R 171/78 , BStBl. II 1981, 781; vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BStBl. II 1990, 49; vom 16. März 2022 VIII R 33/18 , BStBl. II 2022, 614).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 91/87

    Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für

    Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Urteil des BFH vom 24. Juli 1981 VI R 171/78 (BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781) ausgegangen.
  • FG Köln, 28.04.2009 - 12 K 839/08

    Qualifizierung von Reinigungskosten eines Angestellten als Werbungskosten i.S.d.

    Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BStBl II 1980, 73 zum Trachtenanzug eines Restaurant-Geschäftsführers), als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden seien sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BStBl II 1981, 781).
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82

    Versicherungsprämie - Werbungskosten - Einkommensteuer

    Eine Aufteilung der Aufwendungen in Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten gestattet die Rechtsprechung nur ausnahmsweise, wenn sich nämlich hierfür ein zuverlässiger, leicht feststellbarer und nachprüfbarer objektiver Maßstab finden läßt (vgl. noch das BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781).
  • BFH, 10.11.1989 - VI R 159/86

    Einordnung eines schwarzen Anzugs als Berufskleidung eines katholischen

    Denn solche Kleidung würde auch getragen werden, wenn der jeweilige Beruf nicht ausgeübt würde (BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781 m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 13 K 44/99

    Lehrerfortbildung "Snowboardfahren" als Werbungskosten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt auch ein besonders hoher, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zu keinem Werbungskostenabzug, es sei denn, dieser Verschleiß ist von dem normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BStBl II 1981, 781).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2438/99

    Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

    So wurden in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1981 (Az.: VI R 171/78 BStBl II 1981, 781 ) zwei Hosen und zwei Paar Schuhe eines Elektrikermeisters nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl davon ausgegangen wurde, dass diese Bekleidung ausschließlich im Betrieb getragen wurde.
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04

    Ersetzung eines Zusammenveranlagungsbescheids durch Bescheide über die getrennte

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 64/92

    Anerkennung von Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten

  • FG München, 23.04.2018 - 2 K 1726/16

    Steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen für Skikurse

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 61/83

    Berechnung der Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

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