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   BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78   

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https://dejure.org/1982,332
BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78 (https://dejure.org/1982,332)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1982 - VI R 31/78 (https://dejure.org/1982,332)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1982 - VI R 31/78 (https://dejure.org/1982,332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind, sind auch dann Werbungskosten, wenn der Beklagte wegen der zu Last gelegten Tat rechtskräftig verurteilt würde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 449
  • NJW 1982, 2463
  • BStBl II 1982, 467
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.05.1972 - IV R 122/68

    Strafen - Geldbußen - Grundsätze über Nichtabzugsfähigkeit - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
    Der erkennende Senat weicht mit dieser seiner Rechtsauffassung sowohl von dem Urteil des I. Senats vom 6. November 1968 I R 12/66 (BFHE 94, 56, BStBl II 1969, 74) als auch von den Urteilen des IV. Senats vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623) und vom 8. April 1976 IV R 69/73 (nicht veröffentlicht) ab.

    Die Rechtsauffassung des Senats steht zwar auch in Widerspruch zu den Ausführungen des Großen Senats in BFHE 124, 43, 50 ff., BStBl II 1978, 105, 109, weil der Große Senat dort unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 auf die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen und damit zusammenhängenden Prozeßkosten hingewiesen hat.

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
    Der Bundesfinanzhof (BFH) legt diese Vorschrift dahin aus, daß Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen sind (vgl. hierzu insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2 - 3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).

    Die Rechtsauffassung des Senats steht zwar auch in Widerspruch zu den Ausführungen des Großen Senats in BFHE 124, 43, 50 ff., BStBl II 1978, 105, 109, weil der Große Senat dort unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 auf die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen und damit zusammenhängenden Prozeßkosten hingewiesen hat.

  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags -

    Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
    Der erkennende Senat hat jedoch durch Urteil vom 29. Mai 1979 VI R 21/77 (BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650) seine bisherige Rechtsprechung hierzu dahin präzisiert, der Kläger könne bei Vorliegen eines berechtigten Interesses seinen auf eine Verpflichtung des FA gerichteten Klageantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einen Feststellungsantrag des Inhalts umstellen, daß der vom FA erlassene oder unterlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei.
  • BFH, 06.11.1968 - I R 12/66

    Steuerrechtliche Behandlung einer gegen einen Steuerpflichtigen verhängten

    Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
    Der erkennende Senat weicht mit dieser seiner Rechtsauffassung sowohl von dem Urteil des I. Senats vom 6. November 1968 I R 12/66 (BFHE 94, 56, BStBl II 1969, 74) als auch von den Urteilen des IV. Senats vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623) und vom 8. April 1976 IV R 69/73 (nicht veröffentlicht) ab.
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
    Eine berufliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart, gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 13.12.1977 - I 4/76
    Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
    Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte er dagegen insofern Erfolg, als dieses durch Urteil vom 13. Dezember 1977 I 4/76 L (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1978, 220) den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) verpflichtete, einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 7.000 DM auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einzutragen.
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Da Verteidigungskosten --was ihren Abzug als Werbungskosten betrifft-- bei einem Strafverfahren nicht zwangsläufig entstanden sein müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467), sind die aufgrund einer Honorarvereinbarung geleisteten Aufwendungen beim Werbungskostenabzug anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen der Höhe nach nicht zu begrenzen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Sowohl gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993-1995 sowie 1997 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 legten die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2000 Einspruch ein und hielten unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 19. Februar 1982 (VI R 31/78, BStBl II 1982 Seite 467) und auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. April 1994 (8 K 124/93, EFG 1995 S. 246) an ihrer Ansicht fest, dass die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar seien.

    Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei (mit Hinweis auf BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.; BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, a.a.O.).

    Am ehesten vergleichbar mit der Situation des Klägers sei das Urteil des BFH vom 19. Februar 1982 (VI R 31/78, a.a.O.).

    Die "Einheit der Rechtsordnung" rechtfertigt es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht ist grundsätzlich wertneutral (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982 Seite 467).

    Demzufolge können selbst vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.; BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 Seite 1639; BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008 Seite 223).

    Darin unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von dem Sachverhalt, welcher der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des BFH vom 19. Dezember 1982 (VI R 31/78, BStBl II 1982 S. 467) zu Grunde lag.

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Ob diese Auffassung bezüglich der Geldstrafen richtig sei, hat der VI. Senat des BFH in seiner Entscheidung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Strafverteidigungskosten ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).

    Die Aufwendungen sind durch den Betrieb veranlaßt, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467 für die berufliche Veranlassung von Werbungskosten).

    Der VI. Senat des BFH hat mit Zustimmung des I. Senats und des IV. Senats entschieden, daß Aufwendungen für die Strafverteidigung abziehbare Werbungskosten sein können (BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).

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