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   BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81   

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https://dejure.org/1984,834
BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81 (https://dejure.org/1984,834)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1984 - IV R 11/81 (https://dejure.org/1984,834)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1984 - IV R 11/81 (https://dejure.org/1984,834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Betriebsaufspaltung - Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille - Verpachtung - Verpachtung durch Vater - Verpachtung an teilweise fachlich gebildete Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Merkmal der engen personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 536
  • BB 1984, 1921
  • BStBl II 1984, 714
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der sie mietenden oder pachtenden Kapitalgesellschaft gehören und eine "enge personelle Verflechtung" zwischen dem Vermieter oder Verpächter der Wirtschaftsgüter (Besitzunternehmen) und der Kapitalgesellschaft als Mieterin oder Pächterin (Betriebsgesellschaft) besteht dergestalt, "daß die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben" (grundlegend Beschluß des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).

    Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswille ist evident, "wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind" (BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).

    Er kann nach den Verhältnissen des Einzelfalles aber auch gegeben sein, wenn "die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen", wobei aber insoweit "strenge Anforderungen" zu stellen sind (BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Der Senat hat einen solchen Ausnahmefall darin gesehen, daß die nicht fachkundigen Ehefrauen ein bisher von ihren Ehemännern betriebenes gewerbliches Unternehmen formal durch Gründung einer neuen Gesellschaft übernahmen, die Ehemänner aber das Anlagevermögen zurückbehielten und an die aus den Ehefrauen bestehende neue Gesellschaft verpachteten und außerdem aufgrund von als Anstellungsverträgen bezeichneten Vereinbarungen die Geschäfte des Unternehmens wie bisher fortführten (BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750).

    Für die Entscheidung des Senats in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, war wesentlich, daß die Ehefrauen als alleinige Anteilseigner der Betriebsgesellschaft offensichtlich außerstande waren, den Betrieb ohne die Ehemänner überhaupt fortzuführen, und daß überdies eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Gesellschaftern des Besitzunternehmens (Ehemänner) und den Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft (Ehefrauen) bestand.

  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Der I. Senat des BFH hat die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung trotz des Fehlens einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen an der Betriebsgesellschaft für den Fall der Zwischenschaltung einer rechtsfähigen Familienstiftung (als Anteilseignerin der Betriebsgesellschaft) bejaht, an der die Gesellschafter des Besitzunternehmens zwar wegen der Rechtsnatur einer Stiftung nicht als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sein konnten, die sie aber über die Mitgliedschaft in den maßgeblichen Stiftungsorganen beherrschten (BFH-Urteil vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662).

    Der vom I. Senat des BFH in BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662 entschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, daß er seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einer mittelbaren Mehrheitsbeteiligung der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen an der Betriebsgesellschaft gleichkam.

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, sind die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, in der Regel dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen (mit der Folge, daß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille der hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen zu bejahen ist), wenn sie kraft ihrer (unmittelbaren oder mittelbaren) gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Betriebs (Kapital-) gesellschaft bei dieser über die Stimmenmehrheit verfügen, weil in diesem Falle das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit vermittelt, auch bei der Betriebsgesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen im gewünschten Umfange zur Geltung zu bringen (z. B. Senats-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, 331, BStBl II 1982, 479; vom 14. Januar 1982 IV R 77/79, BFHE 135, 325, 326, BStBl II 1982, 476).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 135, 330, 332, BStBl II 1982, 479 ausgesprochen, für einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft reiche es aus, daß sich bei der Betriebskapitalgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen der Anteilseigner der Betriebskapitalgesellschaft, die zugleich das Besitzunternehmen beherrschen, getragen ist.

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Hierbei ist nach dem grundlegenden Urteil des Senats vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen, die in der Lage ist, beide Unternehmen zu beherrschen, "wenn ihr in beiden die Mehrheit der Anteile gehört".
  • BFH, 14.01.1982 - IV R 77/79

    Beherrschung einer Betriebspersonengesellschaft - Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, sind die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, in der Regel dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen (mit der Folge, daß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille der hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen zu bejahen ist), wenn sie kraft ihrer (unmittelbaren oder mittelbaren) gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Betriebs (Kapital-) gesellschaft bei dieser über die Stimmenmehrheit verfügen, weil in diesem Falle das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit vermittelt, auch bei der Betriebsgesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen im gewünschten Umfange zur Geltung zu bringen (z. B. Senats-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, 331, BStBl II 1982, 479; vom 14. Januar 1982 IV R 77/79, BFHE 135, 325, 326, BStBl II 1982, 476).
  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81
    Hierbei ist nach dem grundlegenden Urteil des Senats vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen, die in der Lage ist, beide Unternehmen zu beherrschen, "wenn ihr in beiden die Mehrheit der Anteile gehört".
  • FG Düsseldorf, 12.04.1996 - 14 K 5291/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Anforderungen an die

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  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 198/84

    1. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    a) Grundsätzlich setzt die Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens voraus, daß die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).

    In Ausnahmefällen kann die Fähigkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens in der Betriebsgesellschaft auch ohne eine Beteiligung an dieser aufgrund einer durch die Besonderheiten des Einzelfalls bedingten tatsächlichen Machtstellung in einer Betriebsgesellschaft gegeben sein (BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750; in BFHE 132, 472, BStBl II 1981, 379, und vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, und in BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des IV. Senats unter 3. des Urteils in BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714 an.

    Soweit ein übereinstimmendes Handeln bis September 1982 erfolgt sein sollte, beruht die Übereinstimmung - wie in BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714 dargelegt - nicht darin, daß der Kläger seiner Ehefrau seinen geschäftlichen Betätigungswillen als Besitzunternehmen aufzwang, sondern daß er als Geschäftsführer der GmbH einen Willen verwirklichte, der unter Zurückstellung seines geschäftlichen Betätigungswillens als Besitzunternehmer den von ihm wahrzunehmenden Interessen der GmbH entsprach.

  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Eine Zusammenrechnung der Anteile der Miterbin (als Nur-Besitzgesellschafterin) und des B. B. im Sinne einer geschlossenen Personengruppe kommt bei Eltern und volljährigen Kindern oder sonstigen Angehörigen grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82 und 1 BvR 47/83, BStBl II 1985, 475; BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 65/83, BFHE 145, 392, BStBl II 1986, 364, 366; vom 22. Februar 1985 III R 174/89, BFH/NV 1985, 49, 50; vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).
  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 263/81

    Keine Betriebsaufspaltung beim sog. "Wiesbadener Modell"

    c) Der IV. und der I. Senat des BFH halten eine Betriebsaufspaltung - unabhängig von einer personellen Verflechtung - auch dann für möglich, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person ihren geschäftlichen Betätigungswillen in dem Betriebsunternehmen aufgrund einer "tatsächlichen Machtstellung" ausüben kann (Urteile in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750; vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, 290, BStBl II 1982, 662; vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714 unter 3.).
  • BFH, 22.02.1985 - III R 174/80

    Steuerrechtliche Einordnung der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern

    Eine enge personelle Verflechtung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (grundlegend Beschluß des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).

    Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß volljährige Kinder in persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten sich stets den Wünschen ihrer Eltern unterordnen (Urteil von BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).

    Aufgabe des Geschäftsführers ist es, fremdes Vermögen zu verwalten; ihm obliegt daher eine Treuepflicht, die es ihm gebietet, fremde Interessen wahrzunehmen und eigene Interessen unterzuordnen (BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 11 K 1398/16

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung - Personelle Verflechtung -

    Die rechtliche Befugnis der Gesamtheit der Gesellschafter, den Geschäftsführer aus wichtigem Grunde abzuberufen, kann gesellschaftsvertraglich weder ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 26. Juli 1984 - IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714) noch von einer qualifizierten Mehrheit abhängig gemacht werden (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 38 GmbHG, Rn. 16).
  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84

    Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

    Denn die ihr als Treuhänderin gegenüber dem Treugeber obliegende Treupflicht würde es in einem solchen Fall gebieten, bei der ihr obliegenden Wahrnehmung fremder Interessen in der Gesellschafterversammlung der GmbH diesen fremden Interessen ihre eigenen Interessen unterzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 166/84

    Schenkweise als Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft aufgenommene

    Auf diese Problematik ist der BFH - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - in dem Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11/81 (BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714) im gleichen Sinn, wie hier dargestellt, eingegangen.
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 85/95

    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei einer Verpachtung des gesamten

    Eine Zusammenrechnung von Anteilen kommt bei Eltern und volljährigen Kindern oder sonstigen Angehörigen grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 65/83, BFHE 145, 392, BStBl II 1986, 364, 366; vom 22. Februar 1985 III R 174/89, BFH/NV 1985, 49, 50; vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1861/18

    Nießbrauch an einem Kommanditanteil - Zurechnung von Verlusten aus der

    Hierbei waren der Kläger zu 1 und zu 2 verpflichtet, nicht ihre Interessen, sondern die Interessen der GmbH und damit mittelbar auch die Interessen der Gesellschafter der GmbH wahrzunehmen (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 303/81, BFHE 143, 247, BStBl II 1985, 363; offen gelassen in BFH-Urteile vom 28. Januar 1986 VIII R 335/82, BFHE 146, 375, BStBl II 1986, 599; vom 8. Juli 1992 XI R 61, 62/89, BFH/NV 1993, 14; in BFH/NV 2010, 690; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 303/81

    Mitunternehmer - Unternehmerische Entscheidungen - Abhängigkeit von der

  • FG Köln, 11.05.2011 - 14 K 4139/07

    Betriebsaufgabe durch Wegfall der personellen Verflechtung

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83

    Betriebsaufspaltung - Betriebskapitalgesellschaft - Grundstücksgesellschaft

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG Düsseldorf, 20.01.2004 - 16 K 5157/98

    Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung; Beendigung einer

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 44/85

    Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Kinder als Mitunternehmer -

  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 91/92

    Annahme einer Revision - Existenz einer Hinweispflicht auf die abzugebende

  • FG Bremen, 04.09.1973 - II 105/72
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