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   BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84   

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https://dejure.org/1984,103
BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84 (https://dejure.org/1984,103)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1984 - VIII R 20/84 (https://dejure.org/1984,103)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1984 - VIII R 20/84 (https://dejure.org/1984,103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 17 Abs. 2 und 4; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Auflösungsgewinn - Auflösungsverlust - Ermittlung - Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Wesentliche Beteiligung - Erfassung von Verlusten - Nachträgliche Anschaffungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 304
  • BB 1985, 1377
  • BStBl II 1985, 428
  • BStBl II 1985, 48
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. August 1983 VIII R 276/82 (BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29) ausgeführt hat, können Einnahmen und Ausgaben außerhalb von Veräußerungsvorgängen über Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung in der Einkunftsart der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu berücksichtigen sein.

    Auch hier können unter den in dem Urteil in BFHE 139, 257, BStBl II 1984, näher beschriebenen Voraussetzungen z. B. Schuldzinsen oder diesen gleichgestellte Kosten der Finanzierung von Anschaffungskosten der Beteiligung nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein.

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Das kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 (BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) ausgeführt hat, insoweit der Fall sein, als ein Kapitalgesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen oder eine Zahlung für die Freistellung von dieser Verpflichtung geleistet hat und der Ersatzanspruch aus der Bürgschaft gegen die Gesellschaft nicht realisierbar ist.

    Das gilt auch für Finanzierungskosten nachträglicher Anschaffungskosten der Beteiligung, wie sie sich nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 ergeben können.

  • BFH, 08.12.1982 - VIII R 53/82

    Über die Höhe des Verlustrücktrags ist im Abzugsjahr zu entscheiden. Zur

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Sollte der Kläger nicht Inhaber einer wesentlichen Beteiligung gewesen sein und Aufwendungen für die Klägerin übernommen haben, so wären die Ausführungen im BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 VIII R 53/82 (BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710) über den Abzug von Aufwendungen bei Übernahme durch einen Dritten zu beachten.
  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen oder -verlusten bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entschieden hat, ist die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG nicht nach dem Zuflußprinzip des § 11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnes oder Verlustes vorzunehmen (z. B. Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289).
  • BFH, 07.03.1974 - VIII R 118/73

    Verlustabzug - Verlustermittlung - Veräußerung von Beteiligungen - Privatvermögen

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. März 1974 VIII R 118/73 (BFHE 112, 459, BStBl II 1974, 567) entschieden hat, werden die Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d EStG, wie sie nach den bis zum Veranlagungszeitraum 1974 geltenden Fassung erforderlich waren - Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG - durch die Ermittlung eines Verlustes aus einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG nicht erfüllt.
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre (BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640).
  • BFH, 04.08.1983 - IV R 79/83

    Bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt ist eine Abweichung von der

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Während das FA bis 1976 bei der vorläufigen Festsetzung nach § 100 der Reichsabgabenordnung die Angaben des Steuerpflichtigen unverändert übernommen haben mußte, kann es jetzt von Erklärungen des Steuerpflichtigen abweichen (BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 79/83, BFHE 139, 137, BStBl II 1984, 6).
  • BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83

    Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat,

    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Das Ereignis beeinflußt die Steuerschuld des Jahres der Veräußerung oder Auflösung und ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786 betr. Berücksichtigung eines nachträglichen Ereignisses bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG).
  • RFH, 17.02.1937 - VI A 485/36
    Auszug aus BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84
    Der letztmögliche Zeitpunkt der Erfassung liegt, wie bereits aus den Urteilen des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 13. November 1930 VI A 1.286/30 (RStBl 1931, 134) und vom 17. Februar 1937 VI A 485/36 (RStBl 1937, 963) zu entnehmen ist, in dem Jahr, in dem die Abwicklung förmlich abgeschlossen ist, mithin im Jahr der Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister und ihrem dadurch eintretenden Ende.
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Als ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Veräußerungs- oder Auflösegewinns beeinflußt und das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Auflösung zurückzubeziehen ist, hat der VIII. Senat des BFH unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786 den Anfall nachträglicher Anschaffungskosten für die Beteiligung nach Auflösung der Kapitalgesellschaft angesehen (Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, 308, BStBl II 1985, 428).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Die Entstehung eines Auflösungsverlustes wird nicht dadurch verzögert, daß noch Aufwendungen in unwesentlicher Höhe entstehen können (Anschluß an das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

    Nach der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1957 IV 64/57 U, BFHE 65, 544, BStBl III 1957, 443, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640; vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 19. Oktober 1978 VIII R 182/77, nicht veröffentlicht - n. v. -).

    Dabei kommt es, wie erwähnt, nicht darauf an, ob die Aufwendungen abgeflossen sind, sondern ob die Verpflichtung dazu entstanden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1993 VIII B 87/92, BFH/NV 1993, 364; BFH-Urteil in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

    Wenn in der BFH-Entscheidung in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428 davon die Rede ist, daß der Steuerpflichtige den Verlust i. S. des § 17 Abs. 2 EStG bereits in dem Jahr erfassen kann, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, so soll damit nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Entstehung des Verlustes nicht dadurch verzögert wird, daß noch Aufwendungen in unwesentlicher Höhe entstehen könnten.

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 47/13

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation

    Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

    b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Ermittlung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts nach § 17 Abs. 4 EStG (BFH-Urteil in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

    Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Gewinn- oder Verlustrealisierung hat der VIII. Senat in seinem Urteil in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; ebenso bereits BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 VIII R 182/77 (nicht veröffentlicht) ausgeführt, dass ein Gewinn in dem Jahr zu erfassen ist, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde, und dass ein Verlust bereits in dem Jahr erfasst werden kann, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; vom 8. Juni 2011 IX B 157/10, BFH/NV 2011, 1510).

    Das Ereignis beeinflusst die Steuerschuld des Jahres der Veräußerung oder Auflösung und ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

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