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   BFH, 17.10.1984 - I R 167/81   

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https://dejure.org/1984,1110
BFH, 17.10.1984 - I R 167/81 (https://dejure.org/1984,1110)
BFH, Entscheidung vom 17.10.1984 - I R 167/81 (https://dejure.org/1984,1110)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - I R 167/81 (https://dejure.org/1984,1110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Zustellung - Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts - Wirksamkeit - Verschlossener Briefumschlag - Einspruchentscheidung - Geschäftsnummer - Steuernummer des Empfängers - Zusatz RbSt - Rechtbehelfsstelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    VwZG § 3

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 108
  • BB 1985, 386
  • BStBl II 1985, 74
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.01.1990 - VI R 137/86

    Zur Wirksamkeit der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides

    Bei der hier vorliegenden Übersendung lediglich eines Schriftstücks sei dessen genaue Bezeichnung entbehrlich (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74).
  • BFH, 18.02.1986 - VIII R 257/83

    Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen Mängeln bei der Bekanntgabe und

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG auch zu prüfen haben, ob die Zustellung an einen geeigneten (Ersatz-) Zustellungsempfänger erfolgt ist und ob eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften gegeben ist, weil auf der PZU - soweit aus den Akten erkennbar - nur eine Steuernummer bzw. Geschäftsnummer angegeben ist (siehe dazu BFH-Urteile vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74, und vom 24. November 1977 IV R 113/75, BFHE 125, 107 (111), BStBl II 1978, 467 mit weiteren Nachweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74) muß die Bekanntgabe den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, um insbesondere eine Klagefrist in Lauf zu setzen.

  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05

    Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Verwaltungsaktes - 'Sammelaktenzeichen' ohne

    In einem solchen Fall ist es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zwar nicht ausreichend, wenn bei der Zustellung als Geschäftsnummer allein die Steuernummer angegeben wird, ausreichend ist aber, wenn neben der Steuernummer noch ein individualisierender Zusatz, z.B. RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle), angegeben ist (BFHE 142, 108) oder als Geschäftsnummer die Rechtsbehelfslistennummer - dieser entspricht im vorliegenden Streitfall das individuelle Aktenzeichen des konkreten Widerspruchsverfahrens - verwandt worden ist (BFH/NV 1986, 644; OVG Hamburg, HmbJVBl 1997, 11).
  • FG Hessen, 20.09.2001 - 12 K 5320/00

    Zustellung; Niederlegung; Wiedereinsetzung; rechtliches Gehör - Zustellung durch

    Angesichts dieses Zwecks der Geschäftsnummer reicht es aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann; weitergehende Rechte hat der Empfänger im Hinblick auf die Art. der Geschäftsnummer nicht (vgl. zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die BFH-Urteile vom 17.10.1984 I R 167/81, BStBl II 1985, 74; vom 12.1.1990 VI R 137/86, BStBl II 1990, 602; vom 6.9.1990 IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714; vom 19.6.1991 I R 77/89, BStBl II 1991, 826; vom 16.3.2000 III R 19/99, BStBl II 2000, 520).
  • BFH, 06.09.1990 - IV R 7/90

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid wegen Versäumnis

    Infolgedessen hat die Rechtsprechung auch die (Zusatz-)Angabe "Rbst" oder die Angabe der Rechtsbehelfslistennummer - ohne weitere Zusätze - als ausreichende Konkretisierung des zuzustellenden Schriftstücks angesehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1986, 644, und vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 352/83

    Versäumung der einmonatigen Klagefrist - Voraussetzungen für eine

    Im Urteil vom 17. Oktober 1984 I R 167/81 (BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74) hat der Senat für den Fall der Zustellung einer Einspruchsentscheidung die aus der Steuernummer mit dem Zusatz "RbSt" gebildete Geschäftsnummer für ausreichend erachtet, um mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen zu können, daß es sich hierbei um die von der Rechtsbehelfsstelle des FA ausgefertigte Einspruchsentscheidung wegen der Einkommensteuer der Streitjahre gehandelt habe.
  • VG Chemnitz, 15.02.1996 - 3 K 154/96

    Erteilung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung; Entziehung der

    Wegen der gebotenen Gewähr für die Identität und den übereinstimmenden Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer die Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.1984, BFHE 142, 108).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 85/90

    Förmlichkeiten bei Zustellung einer Einspruchsentscheidung

    Auch bei der Übersendung eines einzigen Schriftstücks in einem Briefumschlag kann wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung nicht auf einen Hinweis auf den Inhalt der Sendung verzichtet werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74, und vom 24. November 1983 V R 185/81 - amtlich nicht veröffentlicht -).
  • BFH, 10.08.1990 - III R 39/88

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung von Einspruchsentscheidungen

    Werden mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem verschlossenen Briefumschlag zugestellt, muß sich aus der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und auf dem Briefumschlag ergeben, welchen Inhalt die zugestellte Sendung hat; aus der Angabe der Steuernummer allein - ohne entsprechenden Zusatz - kann das nicht entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1972 VIII R 14/68, BFHE 105, 85, BStBl II 1972, 506; und vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74).
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