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   BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81   

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https://dejure.org/1985,1459
BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81 (https://dejure.org/1985,1459)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1985 - VI R 41/81 (https://dejure.org/1985,1459)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1985 - VI R 41/81 (https://dejure.org/1985,1459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 119 Abs. 3 und 4, §§ 125, 127

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuernachforderungsbescheid - Formularmäßiger Erlaß - Wesentliche Ergänzung von Formularen - Nichtigkeit - Fehlende Unterschrift - Fehlende Namenswiedergabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 119 Abs. 3, 4, §§ 125, 127

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Örtliche Zuständigkeit
    Rechtsfolgen bei Unzuständigkeit
    Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit
    Ermessensentscheidungen

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 240
  • BB 1986, 1146
  • BStBl II 1986, 169
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.05.1964 - 9 RV 218/63

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides - Rückzahlung von Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81
    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch das Urteil des BSG vom 26. Mai 1964 9 RV 218/63 (BSGE 21, 79) gehindert.
  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81
    Für Haftungsbescheide trifft dies regelmäßig schon deshalb nicht zu, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801) grundsätzlich die für die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen in den Bescheid aufgenommen worden sein müssen.
  • BFH, 05.12.1984 - II R 25/83
    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81
    Der Senat folgt damit im Ergebnis dem II. Senat des BFH, der in seinem amtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 5. Dezember 1984 II R 25/83 entschieden hat, daß ein Bescheid i. S. des § 119 Abs. 3 AO 1977 nicht deshalb nichtig sei, weil Unterschrift oder Namenswiedergabe der in dieser Vorschrift genannten Personen fehlen.
  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Darüber hinaus ist der Rechtsgedanke des § 127 AO 1977 (zur Reichweite dieser Vorschrift vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 41/81, BFHE 144, 240, 244, BStBl II 1986, 169; Förster in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 127 Rz. 5, entnehmen der Vorschrift eine generelle Beschränkung des Verwertungsverbots) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt heranzuziehen, daß das Interesse an einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung dasjenige der Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren überwiegt (vgl. Schick, a.a.O., vor § 193 AO 1977 Rz. 347; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 196 Bem. 4 a.E.; ebenfalls Stibi, Verwertungsverbote im Steuerrecht, Diss. Münster, 1995, S. 97, der sich im Ergebnis allerdings gegen Einschränkungen bei Erstbescheiden ausspricht, S. 212).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Jedoch führt der Umstand, dass ein Veraltungsakt entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 KAG, § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 1 AO weder unterschrieben ist noch an Stelle der Unterschrift die Namenswidergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthält, im Umkehrschluss aus § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO (vgl. BFH, Urteil vom 18.07.1985 - VI R 41/81 -, juris, Rn. 14 ff.; BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - I B 26/12 -, juris, Rn. 15; Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: 142. Lfg. Okt. 2015, § 119, Rn. 21; Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 119 AO, Stand 225. Lfg. Nov. 2013, Rn. 333; ebenso Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37, Rn. 106 m.w.N. zur Parallelvorschrift in § 37 Abs. 3 Satz 1 HS 2 VwVfG).

    Jedenfalls stellt das Fehlen der Unterschrift bzw. Namenswiedergabe keinen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG, § 125 Abs. 1 AO dar, denn es lässt sich nicht sagen, dass ein Bescheid ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergehen könnte (vgl. BFH, Urteil vom 18.07.1985 - VI R 41/81 -, juris, Rn. 16).

    Denn bei der darin enthaltenen Entscheidung der Gebührenerhebung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (ebenso: BFH, Urteil vom 18.07.1985 - VI R 41/81 -, juris, Rn. 19; Söhn, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO, § 119 AO, Stand 225. Lfg. Nov. 2013, Rn. 336; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 119 Rn. 36 und § 125 Rn. 24).

  • BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18

    Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen

    Formularmäßig ergehen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden kann, aber nicht wesentlich abgeändert werden darf (BFH-Urteil vom 18.07.1985 - VI R 41/81, BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169, unter 1.b).

    Die Aufnahme von Ermessenserwägungen widerspricht jedoch der Formularmäßigkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169, unter 1.b).

  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    Deshalb soll gemäß § 127 AO die Aufhebung dann ausgeschlossen sein, wenn der Fehler für die Entscheidung der Behörde nicht kausal gewesen sein kann (BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 41/81, BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169, unter 2.).
  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Das gilt nur dann nicht, wenn der gerügte Mangel unter keinen Umständen die Entscheidung durch die zuständige Behörde beeinflußt haben kann (BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 41/81, BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169).
  • OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13

    Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid; unrichtige

    Denn es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber, hätte er einen Verstoß gegen § 119 Abs. 3 Satz 2 AO als Nichtigkeitsgrund angesehen, dies ebenso ausgesprochen hätte wie für den Verstoß gegen § 119 Abs. 3 Satz 1 AO in § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO (so überzeugend bereits BFH, Urt. v. 18. Juli 1985 - VI R 41/81 -, juris Rn. 15/16).
  • FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes;

    Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf gebundene Verwaltungsakte, weil bei Ermessensentscheidungen - wie z.B. einem Haftungsbescheid - in der Regel nicht angenommen werden kann, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (BFH Urteile vom 18. Juli 1985, VI R 41/82, BStBl II 1986, 169 und vom 10. Dezember 1987, IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ).
  • BFH, 29.01.1992 - II B 132/91

    Formularmäßiger Erlass eines handschriftlichen Steuerbescheides

    In seiner Entscheidung vom 18. Juli 1985 VI R 41/81 (BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, formularmäßig ergingen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden kann, aber nicht wesentlich abgeändert werden darf.

    Soweit die Beschwerde ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 zur Rechtswidrigkeit, zur Nichtigkeit oder zur Sanktionslosigkeit führe, zumal der BFH einerseits (Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) die fehlende Unterschrift wegen § 127 AO 1977 für unbeachtlich erklärt habe, andererseits (Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345) angedeutet habe, daß die fehlende Unterschrift zur Anfechtbarkeit führe, und schließlich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1984 II R 25/83 (nicht veröffentlicht - NV -) ausgesprochen habe, ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 führe nicht zur Nichtigkeit, während das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. November 1980 V 50/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 322, aufgehoben durch das o. a. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) ebenso wie der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 16. März 1984 RiZ [R] 6/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2533) das Fehlen der Unterschrift als schweren, offensichtlichen und zur Nichtigkeit führenden Mangel angesehen hätten, ist die Beschwerde unbegründet.

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 85/01

    NZB; Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    In der Entscheidung vom 18. Juli 1985 VI R 41/81 (BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) hat der BFH ausgeführt, formularmäßig ergingen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden kann, aber nicht wesentlich abgeändert werden darf.

    Soweit die Klägerin eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der BFH-Entscheidung in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169 rügt, fehlt es bereits an der Herausarbeitung eines divergierenden Rechtssatzes, welchen das FG bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll.

  • BFH, 29.01.1992 - II B 139/91

    Anforderungen an formularmäßige Erlassung von Steuerbescheiden

    In seiner Entscheidung vom 18. Juli 1985 VI R 41/81 (BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, formularmäßig ergingen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden kann, aber nicht wesentlich abgeändert werden darf.

    Soweit die Beschwerde ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 zur Rechtswidrigkeit, zur Nichtigkeit oder zur Sanktionslosigkeit führe, zumal der BFH einerseits (Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) die fehlende Unterschrift wegen § 127 AO 1977 für unbeachtlich erklärt habe, andererseits (Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345) angedeutet habe, daß die fehlende Unterschrift zur Anfechtbarkeit führe, und schließlich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1984 II R 25/83 (nicht veröffentlicht - NV -) ausgesprochen habe, ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 führe nicht zur Nichtigkeit, während das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. November 1980 V 50/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 322, aufgehoben durch das o.a. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) ebenso wie der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 16. März 1984 RiZ (R) 6/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2533) das Fehlen der Unterschrift als schweren, offensichtlichen und zur Nichtigkeit führenden Mangel angesehen hätten, ist die Beschwerde unbegründet.

  • FG Hamburg, 31.05.1999 - V 13/99

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland; Verzicht auf

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

  • BFH, 02.08.2012 - V B 68/11

    Zur Aufhebung von Ermessensentscheidungen beim Verstoß gegen die Regelungen über

  • FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07

    Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer

  • FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16

    Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen

  • BFH, 26.07.1989 - X R 42/86

    Evident nichtiger Vewaltungsakt und rechtliche Einwände des Steuerpflichtigen

  • BFH, 28.04.1987 - VIII R 353/83

    Bestehen eines formularmäßigem Gewinnfeststellungsbescheids trotz Beifügung

  • FG Hamburg, 30.07.2003 - I 122/02

    Kein Verwertungsverbot, wenn Außenprüfung verfahrensfehlerbehaftet ist

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