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   BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79   

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BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79 (https://dejure.org/1986,393)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1986 - IX R 7/79 (https://dejure.org/1986,393)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1986 - IX R 7/79 (https://dejure.org/1986,393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 51
  • NJW 1987, 151
  • BB 1986, 993
  • BStBl II 1986, 394
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 20/75

    Ermittlung des Nutzungswertes - Wohnung im eigenen Haus - Marktmiete -

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Vom anhand der Kostenmiete geschätzten Rohmietwert können grundsätzlich alle durch die Wohnungsnutzung veranlaßten Werbungskosten ohne Einschränkung abgezogen werden (Fortentwicklung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 und teilweise Abweichung vom amtlich nicht veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1985 IX R 72/84).

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 74 veröffentlichten Urteil aus: Es könne offenbleiben, ob entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860) der Marktmiete regelmäßig der Vorrang einzuräumen sei.

    Im übrigen müßte die Revision auch unabhängig hiervon schon deshalb Erfolg haben, weil die Voraussetzungen, unter denen der BFH in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 den Ansatz der Kostenmiete für zulässig gehalten habe, nicht erfüllt seien.

    Soweit der BFH im Urteil in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 eine Kürzung der Werbungskosten auf die Höhe der Einnahmen für möglich erachtet habe, sei das Urteil überholt.

    Der Rohmietwert ist grundsätzlich anhand der am Wohnungsmarkt für vergleichbare Objekte erzielbaren Miete, der sog. Marktmiete, zu ermitteln, wie der BFH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860, und in BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368).

    Allerdings hat der VIII. Senat im Urteil in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 hierzu einschränkend ausgesprochen, auch für die nur ausnahmsweise anzusetzende Kostenmiete dürfe der Markt nicht gänzlich außer acht gelassen werden.

  • BFH, 30.04.1985 - IX R 72/84

    Ermittlung des Nutzungswertes einer Wohnung im eigenen Haus - Streben nach einem

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Vom anhand der Kostenmiete geschätzten Rohmietwert können grundsätzlich alle durch die Wohnungsnutzung veranlaßten Werbungskosten ohne Einschränkung abgezogen werden (Fortentwicklung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 und teilweise Abweichung vom amtlich nicht veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1985 IX R 72/84).

    Von letzteren Ausführungen ausgehend hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 30. April 1985 IX R 72/84 (abgedruckt in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1986, 151) auf den Standpunkt gestellt, zur Schätzung des Rohmietwerts eines aufwendig errichteten oder gestalteten Zweifamilienhauses sei einerseits die am Wohnungsmarkt höchstens erzielbare Miete anzusetzen.

  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69

    Wohnung - Gesamte Grundstück - Unbebaute Grundstücksflächen - Räumlicher

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Dann hätten nämlich die Werbungskosten entsprechend gekürzt werden müssen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 99/72, BFHE 121, 50, BStBl II 1977, 305).

    Es kommt hinzu, daß nach der II. BVO, die der erkennende Senat wie bisher für eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Kostenmiete im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG hält, eine verhältnismäßig niedrige Verzinsung des investierten Eigenkapitals (vgl. hierzu schon die BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883, und in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) und eine Abschreibung von nur 1 v. H. der Baukosten (§ 25 Abs. 2 II. BVO) zugrunde gelegt wird.

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 17/82

    Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Denn beim Ansatz des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus handelt es sich um eine gedachte Mieteinnahme; der Eigenwohner wird so behandelt, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1969 VI R 17/67, BFHE 97, 117, BStBl II 1970, 60, zuletzt BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 17/82, BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368).

    Der Rohmietwert ist grundsätzlich anhand der am Wohnungsmarkt für vergleichbare Objekte erzielbaren Miete, der sog. Marktmiete, zu ermitteln, wie der BFH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860, und in BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368).

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 99/72

    Ansetzung von Einkünften - Nutzung der Wohnung im eigenen Haus - Ausübung einer

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Dann hätten nämlich die Werbungskosten entsprechend gekürzt werden müssen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 99/72, BFHE 121, 50, BStBl II 1977, 305).

    Der BFH hat ferner im Urteil in BFHE 121, 50, BStBl II 1977, 305 darauf hingewiesen, es ergebe sich sowohl aus dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 EStG als auch aus der Pauschalierung des Nutzungswerts nach der früheren EinfHausV, daß der Gesetzgeber dauernde Verluste aus der Nutzung einer Wohnung nicht berücksichtigt wissen wollte.

  • BFH, 19.04.1972 - I R 62/70

    Überlassung eines Einfamilienhauses - Nutzung durch Gesellschafter - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Der BFH hat denn auch den Ansatz der Kostenmiete bei verbilligter Überlassung aufwendig errichteter Wohngebäude als Arbeitslohn (so Urteil vom 28. Oktober 1977 VI R 83/75, Betriebs-Berater - BB - 1978, 648) und im Rahmen der Körperschaftsteuer (verdeckte Gewinnausschüttung) für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urteil vom 6. April 1977 I R 86/75, BFHE 122, 98, BStBl II 1977, 569 - Ziff. 2 b - unter Abweichung vom Urteil vom 19. April 1972 I R 62/70, BFHE 105, 364, BStBl II 1972, 594).
  • BFH, 26.07.1977 - VIII R 83/76

    Körperbehinderung - Besondere Gestaltung der eigengenutzten Wohnung - Eigenes

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    a) Ist jedoch eine Marktmiete nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen, kommt nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung der Ansatz der sog. Kostenmiete in Betracht (Urteil vom 26. Juli 1977 VIII R 83/76, BFHE 123, 148, BStBl II 1977, 865).
  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 82/71

    Wohngrundstück - Bewertung als Einfamilienhaus - Nutzungswert -

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Es kommt hinzu, daß nach der II. BVO, die der erkennende Senat wie bisher für eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Kostenmiete im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG hält, eine verhältnismäßig niedrige Verzinsung des investierten Eigenkapitals (vgl. hierzu schon die BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883, und in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) und eine Abschreibung von nur 1 v. H. der Baukosten (§ 25 Abs. 2 II. BVO) zugrunde gelegt wird.
  • BFH, 06.04.1977 - I R 86/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Schwimmhalle an den

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Der BFH hat denn auch den Ansatz der Kostenmiete bei verbilligter Überlassung aufwendig errichteter Wohngebäude als Arbeitslohn (so Urteil vom 28. Oktober 1977 VI R 83/75, Betriebs-Berater - BB - 1978, 648) und im Rahmen der Körperschaftsteuer (verdeckte Gewinnausschüttung) für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urteil vom 6. April 1977 I R 86/75, BFHE 122, 98, BStBl II 1977, 569 - Ziff. 2 b - unter Abweichung vom Urteil vom 19. April 1972 I R 62/70, BFHE 105, 364, BStBl II 1972, 594).
  • BFH, 28.10.1977 - VI R 83/75
    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79
    Der BFH hat denn auch den Ansatz der Kostenmiete bei verbilligter Überlassung aufwendig errichteter Wohngebäude als Arbeitslohn (so Urteil vom 28. Oktober 1977 VI R 83/75, Betriebs-Berater - BB - 1978, 648) und im Rahmen der Körperschaftsteuer (verdeckte Gewinnausschüttung) für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urteil vom 6. April 1977 I R 86/75, BFHE 122, 98, BStBl II 1977, 569 - Ziff. 2 b - unter Abweichung vom Urteil vom 19. April 1972 I R 62/70, BFHE 105, 364, BStBl II 1972, 594).
  • BVerfG, 16.07.1981 - 1 BvR 839/80
  • BFH, 20.10.1965 - VI 292/64 U

    Kosten für ein Wandmosaik als Herstellungskosten und Ermittlung des

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 81/79

    Werbungskosten - Vermietung

  • BFH, 17.10.1969 - VI R 17/67

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung des Vermieters im eigenen Mietwohnhaus

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • RFH, 11.03.1931 - VI A 1746/30
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 m. w. N.) dahin ausgelegt, daß der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind.

    Der die Wohnung selbst bewohnende Eigentümer wird so behandelt, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (Senatsurteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 m. w. N.).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der BFH im Grundsatz angeschlossen und in ständiger Rechtsprechung den Mietwert in den genannten Fällen anhand der sog. Kostenmiete, d. h. auf der Grundlage einer angemessenen Verzinsung des Kapitaleinsatzes, ermittelt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 12. September 1969 VI R 336/67, BFHE 96, 527, BStBl II 1969, 727; in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860, sowie in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394).

    Demgegenüber sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG die angefallenen und nachgewiesenen Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar (BFH in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war der Nutzungswert der eigenen Wohnung nach Maßgabe der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich die Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus befindet und wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde (BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10; in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394; vom 19. März 1991 IX R 55/85, BFH/NV 1991, 539, und vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).

    Für die Feststellung dieser Voraussetzungen war nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung außer verhältnismäßig hohen Herstellungskosten des Gebäudes auch bedeutsam, ob wegen der besonderen Gestaltung oder Ausstattung des Grundstücks die Voraussetzungen des Sachwertverfahrens vorliegen (grundlegend: Urteil in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394).

    Der Senat stellt deswegen an die besondere Gestaltung oder Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigt, strengere Anforderungen als in seinem Urteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394: Zum einen umschreibt er die Fallgestaltungen, in denen stets die Kostenmiete anzusetzen ist.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394 ausgeführt hat, reichen hohe Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sich allein gesehen noch nicht aus, um den Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert zu begründen.

    In seinem Urteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751) unter Abschn. C IV 3 c aa (1) und (2) bereits dargelegt, daß grundsätzlich jedes unter eine Einkunftsart fallende Verhalten auf Dauer gesehen dem Erzielen von Gewinnen bzw. Einnahmenüberschüssen dienen muß.

    Hinsichtlich der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus, bei der es sich nicht um eine Zweitwohnung oder um eine Ferienwohnung handelt, hat der erkennende Senat unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Anwendung der Grundsätze der sog. Liebhaberei dürfe nicht dazu führen, daß die durch § 21 Abs. 2 EStG gebotene Besteuerung des Nutzungswerts unterlaufen werde (Urteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394).

    Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen, der noch die nunmehr teilweise aufgegebene Rechtsprechung des Senats in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 zugrunde lag.

    Der Senat kann dabei unerörtert lassen, ob die Kostenmiete auf der Grundlage der II. BVO zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394 m. w. N.) oder ob auch der Ansatz eines bestimmten v. H. -Satzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes sowie der Anschaffungskosten des Grund und Bodens (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 2. Oktober 1986, BStBl I 1986, 486) eine geeignete Schätzungsmethode ist; denn die nach der II. BVO ermittelte Kostenmiete ist höher als die vom FA angesetzte.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Der BFH ist bereits bisher im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats davon ausgegangen, daß Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 11. April 1990 I R 63/88, BFH/NV 1990, 705, 706), und daß die Fremdvermietung regelmäßig in der Absicht ausgeübt wird, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen (Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, 329, BStBl II 1987, 774; vom 24. September 1985 IX R 32/80, BFH/NV 1986, 449).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 170/88

    Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzwertes einer Wohnung durch

    Das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394) abgewichen.

    Gegenüber dem Urteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 sei vor allem einzuwenden, daß der Ansatz der Kostenmiete in Wahrheit keine gesetzliche Grundlage habe, da er weder auf § 8 Abs. 2 EStG noch auf § 21 Abs. 2 oder § 21 a EStG gestützt werden könne.

    Nach der Rechtsprechung des Senats seit seiner Grundsatzentscheidung in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde.

    Im übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 (Nr. 2 Buchst. c der Gründe) darauf hingewiesen, daß sich auch beim Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert durch den ungekürzten Abzug aller Aufwendungen regelmäßig ein erheblicher Werbungskostenüberschuß ergibt, der den Eigentümer eines aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhauses in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht noch immer erheblich gegenüber den Eigentümern üblicher Zweifamilienhäuser begünstigt.

  • BFH, 19.11.1991 - IX R 163/88

    Ermittlung eines nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 1986 IX R 7/89 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394) abgewichen.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Senats in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die festgestellte Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde.

    Denn die Marktmiete ist nach ständiger Rechtsprechung anhand des für vergleichbare Wohnobjekte nicht nur in der näheren Umgebung erzielbaren Mietzinses zu bestimmen (Senatsurteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394, Ziff. 2 der Gründe m. w. N.).

    Eine weitere Abweichung des FG von dem Senatsurteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 liegt in seiner Aussage, daß die von dem Sachverständigen lediglich anhand des Mietspiegels geschätzte erzielbare Miete den hier strittigen Wohnwert angemessen widerspiegeln würde.

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges

    Den unbestimmten Rechtsbegriff des Nutzungswerts hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394, m. w. N.; vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) dahin ausgelegt, daß der Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind.
  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Soweit das Wohnen in eigener Wohnung nach früherem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte und Aufwendungen auf eine selbstgenutzte Wohnung dementsprechend Werbungskosten darstellten, konnten nach ständiger Rechtsprechung bei einem den besonderen individuellen Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragenden Ausbau eines Gebäudes, auch wenn dieser krankheitsbedingt war, nicht Aufwendungen für einzelne Teile des Gebäudes von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, weil sie der Linderung der Krankheit oder der Behinderung des Steuerpflichtigen dienten und für ihn notwendig waren (vgl. Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290; BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347 BStBl II 1977, 860, und vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).
  • BFH, 26.01.1988 - IX R 123/84

    Inhalt der richtigen Ermittlung des Nuzungswertes einer Wohnung im eigenen Haus -

    Wie der Senat im Urteil vom 21. Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394) entschieden hat, ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde.

    Entgegen der Auffassung des FG verstößt der Ansatz der Kostenmiete in solchen Fällen - wie das Sachwertverfahren (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81 und 20/82, Der Betrieb - DB - 1987, 462) - nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394, Ziff. 2 c der Gründe, auf das auch im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 ausgeführt hat, wird es zweckmäßig sein, die das Wohngrundstück der Kläger betreffenden Einheitswertakten beizuziehen.

  • BFH, 08.08.1990 - IX R 122/86

    Einkünfteermittlung nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG bei gemeinsamer Nutzung der

    § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG erweitert insoweit den in § 21 Abs. 1 EStG umgrenzten Kreis der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit dem Ziel, eine ungleiche Behandlung der Eigenwohner und der Mieter zu vermeiden (vgl. dazu im einzelnen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BStBl I 1959, 68; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 21a EStG Anm. 1); der Eigenwohner soll so behandelt werden, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1983 VIII R 17/82, BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368, und vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394).
  • BFH, 21.02.1995 - IX R 41/94

    Nutzungswert - Kostenmiete

    An die besondere Gestaltung oder Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete begründet, stellt der Senat nunmehr strengere Anforderungen als in seinem Urteil vom 21. Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394).

    Sollte das FG wiederum zu dem Ergebnis kommen, der Mietwert sei anhand der Kostenmiete zu bemessen, könnte es diese entsprechend seiner Ansicht in der Vorentscheidung auf der Grundlage der II. BVO berechnen (Senatsurteile in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120).

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 33/91

    Ansatz der Kostenmiete (§ 21 EStG )

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21.1.1986 IX R 7/79 2) dargelegt hat, kann die Kostenmiete auf der Grundlage der II. BVO berechnet werden.

    BStBl. II 1986 S. 394 = DB 1986 S. 998, m.w.N.

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

  • BFH, 09.09.1997 - IX R 86/94

    Umfang der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 80/90

    Kosten der Gartenunterhaltung als Werbungskosten im Rahmen der

  • BFH, 17.09.1996 - IX B 56/96

    Mangel in der Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der

  • BFH, 02.08.1994 - IX R 65/92

    Ansatz der Kostenmiete Kostenmiete als Mietwert einer selbstgenutzten Wohnung

  • BFH, 21.02.1997 - XI B 213/95

    Anforderungen an die Begründung einer Revision

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 126/92

    Baumängel an Gebäuden des Privatvermögens

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 39/94
  • FG Düsseldorf, 14.11.2002 - 14 K 2707/01

    Einkunftserzielungsabsicht; Totalüberschuss; Vermietung und Verpachtung;

  • BFH, 29.03.1988 - IX R 55/83

    Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92

    Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung

  • BFH, 26.04.1994 - IX R 76/91

    Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Zweifamilienhaus

  • FG Düsseldorf, 23.09.1997 - 14 K 1329/92

    Ermittlung des Nutzungswertes einer eigengenutzten Wohnung im eigenen

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 55/85

    Anforderungen an Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzungswerts einer

  • BFH, 01.03.1991 - III R 66/87

    Unbeachtlichkeit der Betriebsaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben bei

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - I 210/99

    Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 17/93

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnungen eines selbstgenutzten

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 353/84

    Anforderungen an Abzugsfähigkeit von Unfallkosten

  • BFH, 21.01.1986 - IX R 27/83

    Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 32/91

    Aufwendig errichtetes Zweifamilienhaus (§ 21 EStG )

  • BFH, 23.08.1993 - IX B 62/93

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen für ökologische und energiesparende

  • BFH, 02.02.1988 - IX R 164/84

    Aufhebung eines unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Einkommensteuerbescheids

  • BFH, 15.03.1988 - IX B 61/87

    Antrag auf Pauschalierung des Nutzungswerts für eine selbstgenutzte Wohnung -

  • FG Hamburg, 19.11.1998 - VI 165/96

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung eines

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