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   BFH, 07.08.1986 - IV R 228/82   

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https://dejure.org/1986,2246
BFH, 07.08.1986 - IV R 228/82 (https://dejure.org/1986,2246)
BFH, Entscheidung vom 07.08.1986 - IV R 228/82 (https://dejure.org/1986,2246)
BFH, Entscheidung vom 07. August 1986 - IV R 228/82 (https://dejure.org/1986,2246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 12; AO 1977 § 127

  • Wolters Kluwer

    Steuerfreie Einnahmen - Prüfungsausschuß - Vergütungen an Prüfer - Sportbootführerscheinprüfung - Öffentliche Kasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 127; EStG § 3 Nr. 12, 13, § 3c

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungen aus der Kasse des Prüfungsausschusses zur Abnahme einer Sportbootführerscheinprüfung sind keine Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse und daher nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 365
  • BB 1986, 2180
  • BStBl II 1986, 848
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.09.1983 - IV R 109/83

    Aufhebung eines Steuerbescheids - Örtliche Unzuständigkeit des FA - Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 07.08.1986 - IV R 228/82
    Da das FG alle im Streitfall erforderlichen Ermittlungen zur Höhe der geschuldeten Steuer angestellt hat und die rechtliche Beurteilung keinen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Steuerfestsetzung führen müßte, erkennen läßt, ist der etwaige Mangel in Beachtung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) geheilt (BFH-Urteil vom 22. September 1983 IV R 109/83, BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342).
  • BFH, 03.12.1982 - VI R 84/79

    Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur dann steuerfrei,

    Auszug aus BFH, 07.08.1986 - IV R 228/82
    Als öffentliche Kasse i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kann aber nur eine Einrichtung angesprochen werden, die der Dienstaufsicht untersteht und deren Finanzgebarung der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1971 IV 113/65, BFHE 102, 255, BStBl II 1971, 519, und vom 3. Dezember 1982 VI R 84/79, BFHE 137, 331, BStBl II 1983, 219).
  • BFH, 01.04.1971 - IV 113/65

    Träger einer öffentlichen Kasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus BFH, 07.08.1986 - IV R 228/82
    Als öffentliche Kasse i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kann aber nur eine Einrichtung angesprochen werden, die der Dienstaufsicht untersteht und deren Finanzgebarung der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1971 IV 113/65, BFHE 102, 255, BStBl II 1971, 519, und vom 3. Dezember 1982 VI R 84/79, BFHE 137, 331, BStBl II 1983, 219).
  • BFH, 28.03.2018 - I R 42/16

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates

    aa) Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand --etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder-- unterliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 161; Anissimov in Lademann, EStG, § 49 EStG Rz 1653; H 3.11 "Öffentliche Kassen" der Lohnsteuer-Richtlinien).
  • FG Düsseldorf, 07.06.2016 - 13 K 2791/15

    Steuerfreiheit von Tagegeldern im Rahmen einer OSZE-Mission im Kosovo:

    Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich um eine öffentliche Kasse, wenn diese "einer dienstaufsichtlichen Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegt" (BFH-Urteil vom 07.08.1986 IV R 228/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 848, unter 1.b).

    Die von der OSZE-Mission im Kosovo an die Klägerin gezahlten Bezüge stammen, unabhängig von der Frage, ob es sich um Aufwandsentschädigungen handelt, die den der Klägerin entstandenen Aufwand nicht offenbar (deutlich) übersteigen, und unabhängig davon, dass die Klägerin nicht in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Träger öffentlicher Gewalt gestanden hat (siehe dazu BFH in BStBl II 1986, 848), nicht aus einer "öffentlichen Kasse".

  • FG Münster, 24.09.2019 - 3 K 2458/18

    Einkommensteuer - Sind Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines

    Öffentliche Kassen sind Kassen einer inländischen Person des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (vgl. BFH, Urteil vom 07.08.1986 IV R 228/82, BStBl. II 1986, 848).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

    Jedoch ist für das Vorliegen von Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine Gewährung aus einer "inländischen öffentlichen Kasse" erforderlich und mithin einer inländischen Einrichtung, die der Dienstaufsicht untersteht und deren Finanzgebarung der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848; vom 1. April 1971 IV 113/65, BFHE 102, 255, BStBl II 1971, 519; vom 3.Dezember 1982 VI R 84/79, BFHE 137, 331, BStBl II 1983, 219).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2007 - 1 K 147/06

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit für aus öffentlichen Kassen an öffentliche

    Als öffentliche Kasse können nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH Urteil vom 7. August 1986 - IV R 228/82, BStBl. II 1986, 848, m.w.N.) diejenigen Einrichtungen angesehen werden, die der Dienstaufsicht unterstehen und deren Finanzgebaren der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt.
  • FG Hamburg, 19.07.2000 - VI 189/99

    Zur Lohnsteuerpflicht einer im französischen

    Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, und sie steht in einem Arbeitsverhältnis zur Krankenkasse, die gem. § 1 Abs. 2 ihrer Satzung Körperschaft des öffentlichen Dienstes ist und einer Überprüfung ihres Finanzgebahrens durch die inländische öffentliche Hand unterliegt (BFH v. 7.8.1986, IV R 228/82).
  • FG Düsseldorf, 11.03.2021 - 12 K 1516/17

    Einbehaltung von Lohnsteuer für an einem im Ausland lebenden und arbeitenden

    Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand --etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder-- unterliegt (Urteile des BFH vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 und vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848).
  • FG Düsseldorf, 11.03.2021 - 12 K 1517/17

    Einbehaltung von Lohnsteuer für an einem im Ausland lebenden und arbeitenden

    Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand --etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder-- unterliegt (Urteile des BFH vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 und vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848).
  • FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8658/99

    Bezüge von Abgeordneten aus Kassen der Fraktionen

    "Andere" öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (vgl. BFH vom 7. August 1986 IV R 228/82, BStBl II S. 848).
  • BFH, 11.08.1988 - IV B 139/87

    Klärung der Auslegung des Begriffs "Öffentliche Kasse" im Sinne des § 3 Nr. 12

    Der Begriff der öffentlichen Kasse im Sinne dieser Vorschrift ist aber nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des BFH festgelegt (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848).
  • VG Stade, 25.03.2015 - 3 A 1122/13

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für sein Regio

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