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   BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84   

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https://dejure.org/1987,1366
BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84 (https://dejure.org/1987,1366)
BFH, Entscheidung vom 13.01.1987 - VII R 80/84 (https://dejure.org/1987,1366)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - VII R 80/84 (https://dejure.org/1987,1366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 321 Abs. 1 und Abs. 7, 309 Abs. 2, 281 Abs. 2; ZPO §§ 859 Abs. 1, 827 Abs. 1, 829

  • Wolters Kluwer

    Kommanditgesellschaft - Pfändung - Anteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit der Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 432
  • NJW 1987, 2703
  • BB 1987, 466
  • BStBl II 1987, 251
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1986 - II ZR 198/85

    Pfändung eines Anteils an einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84
    Der Bundesgerichtshof (BGH), der die Entscheidung dieser Frage zunächst offengelassen hatte, vertritt nunmehr in seinem Urteil vom 21. April 1986 II ZR 198/85 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 1991) sowohl für die GbR als auch für die Personenhandelsgesellschaften die Auffassung, daß Schuldner der Ansprüche, die dem Pfändungsgläubiger zustehen (Anspruch auf Auszahlung entnahmefähiger Gewinne, auf Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben), die Gesamthand sei.

    Mit dieser Zustellung an alle Gesellschafter wird, wie der BGH zur Klarstellung ausdrücklich angeführt hat, auch nach der von ihm nunmehr vertretenen Meinung in jedem Fall eine wirksame Pfändung bewirkt (Urteil in NJW 1986, 1991, 1992).

    Zudem ist auch, wenn man die Gesellschaft als Drittschuldnerin ansieht, die Pfändung mit der Zustellung an die geschäftsführende Komplementär-GmbH wirksam erfolgt, weil es sich bei der Entgegennahme des Pfändungsbeschlusses (Pfändungsverfügung nach der AO 1977) um eine Geschäftsführungsmaßnahme für die Gesamthand handelt (Urteil in NJW 1986, 1991, 1992).

  • BGH, 08.12.1971 - VIII ZR 113/70

    Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung mit zahlreichen Gegenforderungen - Berechnung

    Auszug aus BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84
    Eine Zustellung an den Kläger als Gesellschafter und Drittschuldner kam nicht in Betracht, da es sich bei ihm um den Vollstreckungsschuldner handelt, dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden sollte (vgl. BGH-Urteil vom 8. Dezember 1971 VIII ZR 113/70, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 859 ZPO Nr. 5).
  • FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17

    Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen

    Wird im Einspruchsverfahren Überpfändung geltend gemacht, so hat der Vollstreckungsschuldner unter Darlegung des Werts des gepfändeten Gegenstands die Überpfändung substantiiert darzulegen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251).
  • FG München, 10.03.2010 - 14 K 3077/09

    Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

    Selbst wenn der Kläger nicht über die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die B-Bank informiert worden sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B-Bank als Drittschuldnerin nicht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251).
  • FG Köln, 29.09.2005 - 15 K 6405/03

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Vollstreckungsmaßnahmen

    Einer Bekanntgabe des Verfügungsverbotes und einer Mitteilung der Zustellung an den Vollstreckungsschuldner, hier den Kläger, gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO bedarf es zur Wirksamkeit der Pfändung nicht (BFH-Beschluß vom 19. März 1998 VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447; BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BFHE 148, 432, BStBl II 1987, 51).
  • BFH, 19.03.1998 - VII B 175/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und

    Im übrigen berührt die fehlende Bekanntgabe des Verfügungsverbotes und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner die Wirksamkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung letzterem gegenüber nicht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BFHE 148, 432, BStBl II 1987, 251; Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 AO 1977 Rz. 12, sowie Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 309 Anm. 7).
  • FG München, 19.07.2013 - 8 K 3028/12

    Pfändung

    Sie ist damit wirksam, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH-Urteil vom 13.01.1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251).

    Sie ist damit wirksam, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH-Urteil vom 13.01.1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251).

  • FG Hamburg, 11.11.2011 - 3 K 192/11

    Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer

    Es ist außerdem allgemein anerkannt, dass die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird; die anschließende Bekanntgabe auch an den Vollstreckungsschuldner (Zustellung ist bei diesem in § 309 Abs. 2 AO nicht vorgeschrieben, anders § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar erforderlich, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann und um ihm gegenüber die Einspruchsfrist in Lauf zu setzen, für die Wirksamkeit der Pfändung aber unerheblich (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251, Juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 11f.; BFH, Beschluss vom 14. November 2006 IX B 186/05, BFH/NV 2007, 388, Juris Rn. 2; Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 309 AO Rn. 99 und 116; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 96; Dißars in Schwarz, § 309 AO Rn. 25 und 27; Brockmeyer in Klein, § 309 AO Rn. 24).
  • BFH, 14.11.2006 - IX B 186/05

    NZB: Unterbrechung der Zahlungsverjährung, Pfändungsverfügung

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine Pfändungsverfügung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) allein mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam ist, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BFHE 148, 432, BStBl II 1987, 251).
  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

    Das Fehlen einer Mitteilung des konkreten Wortlauts des gegenüber ihm als belastender Verwaltungsakt wirkenden Inhibitoriums an den Kläger als Vollstreckungsschuldner ändert an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändung nichts (vgl. BFH, Urt. v. 13.01.1987 - VII R 80/84 -, BStBl II 1987, 251 = juris Rn. 13 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2007 - 3 K 5/07

    § 68 FGO a.F.: Klage wegen Vorauszahlungsbescheid bei Ergehen des

    Dies gilt auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner (im Streitfall: den Kläger) unterblieben ist, und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt ( BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251).
  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 215/06

    Erbteilspfändung des FA: Behauptung des Ausscheidens des Vollstreckungsschuldners

    Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots (§ 309 Abs. 1 AO) und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 AO) kam es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251; FG München, Urteil vom 23. November 2000, 3 K 1701/00, EFG 2001, 472).
  • FG München, 11.07.2008 - 14 K 3128/07

    Keine Ermessenserwägungen zum Absehen von der Abnahme der eidesstattlichen

  • FG Düsseldorf, 13.08.1998 - 8 K 2721/97

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Antragsgebundenheit des

  • FG Hamburg, 06.08.2001 - I 200/01

    Unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über

  • VG Magdeburg, 12.06.2012 - 9 B 93/12

    Anschlussbeiträge (Herstellungsbeitrag II; Vollstreckung)

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