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   BFH, 29.07.1987 - I R 367, 379/83, I R 367/83, I R 379/83   

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https://dejure.org/1987,1486
BFH, 29.07.1987 - I R 367, 379/83, I R 367/83, I R 379/83 (https://dejure.org/1987,1486)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1987 - I R 367, 379/83, I R 367/83, I R 379/83 (https://dejure.org/1987,1486)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1987 - I R 367, 379/83, I R 367/83, I R 379/83 (https://dejure.org/1987,1486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 80 Abs. 3 Satz 3, § 122 Abs. 5 Satz 2; VwZG § 8 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht - Persönliche Bekanntgabe - Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen - Zustellung - Bekanntgabe gegenüber Bevollmächtigten - Abschließende Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 1
  • BB 1988, 1026
  • DB 1988, 635
  • BStBl II 1988, 242
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85

    Steuerberater - Sorgfaltspflicht - Einspruchsentscheidung - Fristen - Klagefrist

    Auszug aus BFH, 29.07.1987 - I R 367/83
    Der Steuerbevollmächtigte W hätte sich deshalb als Vertreter des Klägers für beide Einspruchsverfahren insgesamt bestellen müssen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Zustellung der Einspruchsentscheidungen an ihn im mutmaßlichen Interesse des Klägers lag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547).
  • FG Berlin, 03.07.1981 - III 133/81
    Auszug aus BFH, 29.07.1987 - I R 367/83
    Das FA beantragt, die Urteile des FG Düsseldorf vom 31. August 1983 III 133/81 U und III 391/82 E aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO 1977, nämlich § 122 Abs. 1 bis 4 AO 1977 sowie die Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 AO 1977 verdrängen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, 606, m.w.N.; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243).

    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BStBl II 2001, 463, BFH/NV 2000, 549; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

    Dies entspricht dem von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 hervorgehobenen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich zweifelsfrei erklären muss, wenn er keine Bekanntgabe/Zustellung an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht.

    Es stellt auch weder für den Vertretenen, noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, und BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; siehe dazu auch Rüsken, BFH-PR 2001, 33).

    Entgegen der Auffassung des FG liegt nämlich eine willkürliche Handhabung nicht bereits darin, dass die Behörde, die die Verhandlungen in einem dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgehenden Ermittlungsstadium mit dem Vertreter des Steuerpflichtigen geführt hat, den dieses Verfahren beendenden Verwaltungsakt dem Betroffenen selbst bekannt gibt, sofern der Vertreter eine schriftliche Vollmacht nicht eingereicht hat (vgl. BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243, unter B. 5. der Gründe).

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    d) Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der ganz überwiegenden Meinung an: Soweit bereits kraft Gesetzes eine Zustellung vorgeschrieben wird, hat die Rechtsprechung die Verweisung in § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG als abschließende Regelung beurteilt und einen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften der AO 1977 (§ 80, § 122 Abs. 1 bis 4) abgelehnt (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547).
  • BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99

    Bekanntgabe an Bevollmächtigten

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass das Urteil des FG von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) abweiche.
  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 21/13

    Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch

    Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 29.07.1987 (I R 367/83) sind nicht dahin zu verstehen, dass die das Verfahren abschließende Einspruchsentscheidung nur dann demjenigen, der vom Steuerpflichtigen für die Durchführung eines Verfahrens bevollmächtigt ist, zum Zweck der Bekanntgabe zugestellt werden kann, wenn zusätzlich ein Interesse des Steuerpflichtigen gerade an einer Zustellung beim Bevollmächtigten eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1987 (I R 367/83).

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil vom 27.02.1986, IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (BFH-Urteil vom 29.07.1987, I R 367/83 u.a., BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

  • BFH, 29.10.2001 - III B 72/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Darlegungsmangel

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben von diesen Zulassungsgründen neben einem Verfahrensfehler die Abweichung des angefochtenen Urteils zu dem Urteil des BFH vom 29. Juli 1987 I R 367/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) gerügt.

    Die Kläger haben zwar die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 behauptet.

    Im Übrigen geht das FG in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, davon aus, dass in besonderen Fällen ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung auch bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht dem Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben (zugestellt) werden kann.

  • BFH, 15.09.2000 - IV B 9/00

    Steuerbescheid - Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - Steuerpflichtiger -

    Es bestehen bereits Zweifel, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) beruft, den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

    Das FG ist in seinem Urteil ausdrücklich von dem mit Urteil des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, dass die Finanzbehörde Steuerbescheide beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht dem Steuerpflichtigen persönlich bekannt geben muss, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen.

  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

    Hier ist nicht abschließend zu entscheiden, ob diese Sollvorschrift durch die Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO i.V.m. VwZG ) verdrängt wird (so BFH vom 29. Juli 1987, I R 367/83 u.a., BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 ) oder nicht (so Dumke in Schwarz, AO , § 80 Rd. 48; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rd. 47; ähnlich Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, AO § 80 Rd. 129 "gute Gründe"; vgl. Haarmann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rd. 423/3).
  • BFH, 12.10.2005 - XI B 11/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Bevollmächtigung

    a) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) besteht schon deshalb nicht, weil dieses Urteil zu einer anderen Rechtslage ergangen ist.
  • BFH, 23.01.2004 - IV B 100/02

    Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

    Soweit sie geltend machen, das angefochtene Urteil weiche mit der Annahme, die angefochtenen Bescheide seien nicht den damaligen Bevollmächtigten bekannt zu geben gewesen, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) ab, haben sie nicht --wie erforderlich-- tragende und abstrakte Rechtssätze, die dem angefochtenen Urteil sowie dem angeführten BFH-Urteil zugrunde liegen, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, so dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. aus jüngster Zeit BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80).
  • BFH, 09.12.1998 - II B 75/98

    Steuerbescheid; Zustellung an den Stpfl.

    Auf der anderen Seite sind Steuerbescheide beim Fehlen einer schriftlichen Empfangsvollmacht regelmäßig dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntzugeben (BFH-Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).
  • FG München, 21.03.2002 - 14 K 4784/98

    Zustellung des Bescheids an den Steuerpflichtigen persönlich nach vorheriger

  • BFH, 29.07.1987 - I R 379/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

  • BFH, 13.01.1993 - II R 62/90

    Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheides

  • BFH, 06.11.1991 - II B 86/90

    Bestimmheitserfordernis eines Steuerbescheids

  • FG Hamburg, 18.11.2002 - II 358/01

    Schuldhafte Fristversäumnis bei längerer Abwesenheit:

  • FG Nürnberg, 26.03.2003 - V 234/00

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Kläger oder den Bevollmächtigten

  • FG München, 31.07.1997 - 11 K 742/97

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Abziehbarkeit von

  • FG München, 17.11.1997 - 7 K 2398/97

    Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung; Wirksame

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Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1987 - I R 379/83   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht - Persönliche Bekanntgabe - Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen - Zustellung - Bekanntgabe gegenüber Bevollmächtigten - Abschließende Regelung

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 1
  • BStBl II 1988, 242
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85

    Steuerberater - Sorgfaltspflicht - Einspruchsentscheidung - Fristen - Klagefrist

    Auszug aus BFH, 29.07.1987 - I R 379/83
    Der Steuerbevollmächtigte W hätte sich deshalb als Vertreter des Klägers für beide Einspruchsverfahren insgesamt bestellen müssen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Zustellung der Einspruchsentscheidungen an ihn im mutmaßlichen Interesse des Klägers lag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. Februar 1986 IV R 72/85 , BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547 ).
  • FG Berlin, 03.07.1981 - III 133/81
    Auszug aus BFH, 29.07.1987 - I R 379/83
    Das FA beantragt, die Urteile des FG Düsseldorf vom 31. August 1983 III 133/81 U und III 391/82 E aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
  • BFH, 29.07.1987 - I R 367/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

    Auszug aus BFH, 29.07.1987 - I R 379/83
    A. Der Senat hat es für angebracht gehalten, die Revisionsverfahren I R 367/83 und I R 379/83 mit Rücksicht auf den einheitlichen Sachverhalt zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§ 121 , § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO 1977, nämlich § 122 Abs. 1 bis 4 AO 1977 sowie die Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 AO 1977 verdrängen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, 606, m.w.N.; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243).

    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BStBl II 2001, 463, BFH/NV 2000, 549; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

    Dies entspricht dem von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 hervorgehobenen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich zweifelsfrei erklären muss, wenn er keine Bekanntgabe/Zustellung an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht.

    Es stellt auch weder für den Vertretenen, noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, und BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; siehe dazu auch Rüsken, BFH-PR 2001, 33).

    Entgegen der Auffassung des FG liegt nämlich eine willkürliche Handhabung nicht bereits darin, dass die Behörde, die die Verhandlungen in einem dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgehenden Ermittlungsstadium mit dem Vertreter des Steuerpflichtigen geführt hat, den dieses Verfahren beendenden Verwaltungsakt dem Betroffenen selbst bekannt gibt, sofern der Vertreter eine schriftliche Vollmacht nicht eingereicht hat (vgl. BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243, unter B. 5. der Gründe).

  • BFH, 18.01.1995 - I B 181/93

    Zustellung einer Rechtsbehelfsentscheidung

    Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die BFH-Urteile vom 27. Februar 1986 IV R 72/85 (BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547) und vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) hätten "teilweise gewisse widersprüchliche Ergebnisse" zur Folge und es sei daher klärungsbedürftig, wann von einer Selbstbestellung auch unter den verschärften Voraussetzungen des letztgenannten Urteils auszugehen sei.

    Das Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 betrifft dagegen den Fall, daß der Steuerpflichtige persönlich den Rechtsbehelf eingelegt hat und sich aus dem nachfolgenden Auftreten des steuerlichen Beraters im Rechtsbehelfsverfahren nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse des Steuerpflichtigen an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergab.

    Das Finanzgericht (FG) ist nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 abgewichen.

    Auch die Tatsache, daß das FG anders als der BFH im Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 nicht auf das Verhältnis zwischen § 8 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 80 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) eingegangen ist, stellt keine Abweichung von dem BFH-Urteil dar.

    Die Verweisung des § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG ist nach dem Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 eine abschließende Regelung, die § 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nicht einbezieht.

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    d) Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der ganz überwiegenden Meinung an: Soweit bereits kraft Gesetzes eine Zustellung vorgeschrieben wird, hat die Rechtsprechung die Verweisung in § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG als abschließende Regelung beurteilt und einen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften der AO 1977 (§ 80, § 122 Abs. 1 bis 4) abgelehnt (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547).
  • BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99

    Bekanntgabe an Bevollmächtigten

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass das Urteil des FG von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) abweiche.
  • BFH, 15.09.2000 - IV B 9/00

    Steuerbescheid - Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - Steuerpflichtiger -

    Es bestehen bereits Zweifel, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) beruft, den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

    Das FG ist in seinem Urteil ausdrücklich von dem mit Urteil des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, dass die Finanzbehörde Steuerbescheide beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht dem Steuerpflichtigen persönlich bekannt geben muss, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen.

  • BFH, 13.01.1993 - II R 62/90

    Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheides

    Das Urteil des FG verstoße gegen die in den §§ 122, 125 AO 1977 aufgestellten Grundsätze über den wirksamen Zugang eines Steuerbescheides sowie gegen die eindeutige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) und vom 11.November 1987 I R 383/83 (BFH/NV 1988, 418).

    Das Urteil in BFHE 152, 1 befaßte sich mit der Frage, ob ein Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen persönlich oder auch dann dem Bevollmächtigten bekanntzugeben ist, wenn eine schriftliche Vollmacht fehlt.

  • BFH, 23.01.2004 - IV B 100/02

    Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

    Soweit sie geltend machen, das angefochtene Urteil weiche mit der Annahme, die angefochtenen Bescheide seien nicht den damaligen Bevollmächtigten bekannt zu geben gewesen, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) ab, haben sie nicht --wie erforderlich-- tragende und abstrakte Rechtssätze, die dem angefochtenen Urteil sowie dem angeführten BFH-Urteil zugrunde liegen, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, so dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. aus jüngster Zeit BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80).
  • BFH, 09.12.1998 - II B 75/98

    Steuerbescheid; Zustellung an den Stpfl.

    Auf der anderen Seite sind Steuerbescheide beim Fehlen einer schriftlichen Empfangsvollmacht regelmäßig dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntzugeben (BFH-Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).
  • BFH, 06.11.1991 - II B 86/90

    Bestimmheitserfordernis eines Steuerbescheids

    Das Urteil des FG weicht nicht ab i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).
  • FG Hamburg, 18.11.2002 - II 358/01

    Schuldhafte Fristversäumnis bei längerer Abwesenheit:

    Fehlt eine schriftliche Empfangsvollmacht, ist ein Steuerbescheid regelmäßig dem Steuerpflichtigen persönlich bekannt zu geben (BFH-Urteil v. 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1 BStBl II 1988, 242).
  • FG München, 15.05.1995 - 7 K 3644/93

    Anforderungen an die Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden;

  • FG München, 17.11.1997 - 7 K 2398/97

    Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung; Wirksame

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