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   BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86   

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https://dejure.org/1987,48
BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86 (https://dejure.org/1987,48)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1987 - IV R 66/86 (https://dejure.org/1987,48)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1987 - IV R 66/86 (https://dejure.org/1987,48)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2
    Voraussetzungen der Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStG 1969 § 4 Abs. 1; EStDV 1977 § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsaufgabe - Wesentliche Grundlagen - Parzellenweise Verpachtung - Erklärung des Steuerpflichtigen - Hoferbe - Rechtsnachfolger - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes durch den Rechtsnachfolger erfordert eine zweifelsfreie und unmißverständliche Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Betriebsverpachtung

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 62
  • BB 1988, 616
  • BStBl II 1988, 260
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Die Erfassung der Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein stellt nach der Überzeugung des Senats nicht außer Zweifel (vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, zur äußeren Erkennbarkeit des Entnahmewillens), daß der Steuerpflichtige tatsächlich eine außerbetriebliche Nutzung des bisherigen Betriebes und damit die endgültige Aufgabe will.

    Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 zum Entnahmewillen bei einer Nutzungsänderung ausgeführt: "Alle an eine Entnahme geknüpften einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen müssen notwendig eintreten, ohne daß es darauf ankommt, ob der Wille und das Bewußtsein des Steuerpflichtigen auch alle diese Rechtsfolgen, insbesondere die Rechtsfolge der Gewinnverwirklichung mitumfaßt." Das gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige auf andere Weise äußerlich sichtbar macht, daß er das Wirtschaftsgut nicht mehr wie bisher zur Erzielung betrieblicher Einkünfte einsetzen, sondern privat verwenden, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will.

    Doch setzt das unabhängig von den Vorstellungen über die einkommensteuerrechtlichen Gewinnauswirkungen voraus, daß der Wille des Steuerpflichtigen unmißverständlich zum Ausdruck kommt (Urteil in BFHE 143, 335, 339, BStBl II 1985, 395, 397).

  • BFH, 27.10.1983 - IV R 217/81

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsabwicklung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Auch bei der Abgabe dieser Erklärungen war der Vater des Klägers steuerlich beraten (vgl. zur Bedeutung der Beratung bei der entsprechenden Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).

    Ebenso konnte eine Erklärung des Inhalts nicht sinnvoll und gewollt sein, zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (September 1976) ein "angebliches" Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen (vgl. Urteil in BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364, 366).

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i. S. des § 14 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführt, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303; vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, 383).

    Die entsprechende Betriebsaufgabeerklärung ist jederzeit während der Dauer der Verpachtung möglich (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 I R 45/78, nicht veröffentlicht, und weiter in BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Für die Übertragung dieses Gedankens auf den vorliegenden Fall spricht, daß die Betriebsaufgabe als ein Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als eine Totalentnahme zu werten ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, 534, BStBl II 1984, 474, 478, und Beschluß des Großen Senats vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 172/82

    Objektive Beweislast - Feststellungslast - Veräußerung eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. zur Beweislast bei einer Entnahme das BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Schon das spricht dagegen, in diesem Schreiben zugleich die Erklärung zu sehen, der Kläger selbst gebe eine erst mit dem Zugang beim FA wirksame Betriebsaufgabeerklärung ab (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Für die Übertragung dieses Gedankens auf den vorliegenden Fall spricht, daß die Betriebsaufgabe als ein Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als eine Totalentnahme zu werten ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, 534, BStBl II 1984, 474, 478, und Beschluß des Großen Senats vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).
  • BFH, 16.03.1983 - IV R 36/79

    Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Dieses Verhalten läßt keinen Entnahmewillen erkennen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223, 230, BStBl II 1983, 459, 462, 463).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Daran gemessen hatte das vorhandene lebende und tote Inventar keine wesentliche Bedeutung mehr (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 208).
  • BFH, 24.06.1981 - I R 45/78
    Auszug aus BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
    Die entsprechende Betriebsaufgabeerklärung ist jederzeit während der Dauer der Verpachtung möglich (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 I R 45/78, nicht veröffentlicht, und weiter in BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303).
  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 88/81

    Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung

  • BFH, 24.10.1979 - VIII R 49/77

    Zur Auflösung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Beendigung

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 325/84

    Gewinn aus der Veräußerung eines unter Vorbehaltsnießbrauch erworbenen

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84

    Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach

  • BFH, 04.11.1965 - IV 236/65
  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem

    Dies möge der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260 anders gesehen haben, geht dieser nämlich davon aus, dass die parzellenweise Verpachtung der bisher selbst bewirtschafteten Ländereien aus Rechtsgründen jedenfalls dann keine Betriebsaufgabe darstellt, wenn die wesentlichen Grundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben.

    Dort heißt es: "Ist die parzellenweise Verpachtung des Betriebes vor Veröffentlichung des [BFH-Urteils vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260] im BStBl erfolgt, so soll nach einem Beschluss der ESt-Referenten des Bundes und der Länder das BFH-Urteil nicht dazu führen, dass Betriebe, die nach der alten Verwaltungsauffassung mangels Abgabe einer Fortführungserklärung bei der parzellenweisen Verpachtung als aufgegeben zu behandeln waren, nachträglich wieder zu bestehenden Betrieben werden.

    Mit dieser Verfügung wolle die Finanzverwaltung zwar dem Umstand Rechnung tragen, dass sie mit ihrem Erlass vom 17.12.1965 noch die Ansicht vertreten hatte, dass die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zueiner Betriebsaufgabe führe, der BFH diese Auffassung in seinem Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260, so indes nicht geteilt habe.

    Fehlt die Entnahme- bzw. Aufgabeerklärung ist solange von Betriebsvermögen auszugehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260).

    Auch die Rechtsnachfolgerin von Herrn J. V., Frau S., die den landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 EStG unter Aufrechterhaltung der sachlichen Zurechnung der Grundstücke zum Betriebsvermögen nach dessen Tod am 08.05.1977 fortgeführt hat und auf die das Recht zur Erklärung einer Betriebsaufgabe übergegangen ist (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; Kube in Kirchhof/Seer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 13 EStG Rz. 36), hat keine Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben.

    Diese Erklärung lässt aber nicht erkennen, ob der Steuerpflichtige auch wirklich die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ziehen will (also im Jahr 1980 auch die stillen Reserven versteuern will etc.; so auch BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260 in einem insoweit weitgehend vergleichbaren Fall).

    Aus diesem Grunde ist zu verlangen, dass neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; FG Münster, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 4135/14 F, EFG 2018, 1362 Tz. 79).

    Denn nach Ansicht des erkennenden Senats konnte sich - von den bereits unter II. 1. genannten Fallkonstellationen einer bereits tatsächlich erfolgten Aufgabegewinnbesteuerung abgesehen - ab der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260) kein konkret-individuelles Vertrauen mehr dahingehend bilden, dass aus der Betriebsvermögenseigenschaft der parzellenweise verpachteten Grundstücke in der Zukunft nicht die rechtlich zutreffenden Konsequenzen gezogen werden.

  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

    Im Fall des Beginns der parzellenweisen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) werde dieser nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht infolge der genannten BFH-Entscheidung wieder zu einem bestehenden Betrieb, wenn nach bisheriger Verwaltungsauffassung infolge der parzellenweisen Verpachtung von einer Betriebsaufgabe auszugehen sei.

    Das BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 greife nicht, da die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der M nicht an verschiedene Pächter (parzellenweise Verpachtung), sondern nur an den Kläger zu 1. verpachtet worden seien.

    Sollten sich Anhaltspunkte für die Annahme einer von den Klägern behaupteten parzellenweisen Verpachtung ergeben, müsste dies keine Zerschlagung des Betriebs zur Folge haben (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 2007, 1640).

    Dass M im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 hätte Vertrauensschutz beanspruchen können, ist nicht ersichtlich, nachdem die Beteiligten bis zum Ergehen jenes Urteils nicht von einer Betriebsaufgabe und deshalb auch nicht von Privatvermögen ausgegangen sind.

    Im Fall einer --auch parzellenweisen-- Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, und --für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb-- BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Für die Annahme der Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann es genügen, dass die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle verpachtet sind, während das lebende und tote Inventar schon im Hinblick auf die normale Dauer von Landpachtverträgen veräußert wird (näher BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Eine Wiederaufnahme sei objektiv nicht mehr möglich gewesen, nachdem er wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und den eigenbetrieblich genutzten Grundstücksanteil auf 10 Jahre fest verpachtet habe (BFH-Urteile vom 21. Mai 1992 X R 77 - 78/90, BFH/NV 1992, 659; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Die Betriebsunterbrechung in beiden Gestaltungen setzt die Absicht voraus, den Betrieb künftig wiederaufzunehmen (BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278).

    Dem Verpächter muß objektiv die Möglichkeit verbleiben, den 'vorübergehend' eingestellten Betrieb als solchen wiederaufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH/NV 1992, 227, 228; BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

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