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   BFH, 24.02.1988 - X R 67/82   

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BFH, 24.02.1988 - X R 67/82 (https://dejure.org/1988,767)
BFH, Entscheidung vom 24.02.1988 - X R 67/82 (https://dejure.org/1988,767)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - X R 67/82 (https://dejure.org/1988,767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15a Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Hilfsumsatz - Vorsteuerabzug - Berichtigung der Steuerfestsetzung - Erstmalige Verwendung - Kleinunternehmer - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Zum Begriff des Hilfsumsatzes - Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages für Kleinunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 564
  • BB 1988, 1590
  • DB 1988, 1360
  • BStBl II 1988, 622
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • Drs-Bund, 15.12.1976 - BT-Drs 8/1
    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Dies bedeute, daß der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 3 UStG (Bezugnahme auf BT-Drucks. 8/1.779, S. 46) und dem Grundgedanken des § 15a UStG - Gewährleistung eines sachgerechten, im Ergebnis zeitanteiligen Vorsteuerabzugs - gleichermaßen Rechnung zu tragen sei.

    Diese Auslegung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, der sicherstellen wollte, daß u.a. die steuerfreien Grundstücksumsätze der Grundstücksunternehmen bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes berücksichtigt werden und diese Unternehmen daher die Sonderregelung des § 19 UStG nicht in Anspruch nehmen können (BT-Drucks. 8/1.779, S. 47).

    e) Die Materialien zum UStG 1980 (Regierungsentwurf eines UStG 1979, BT-Drucks. 8/1.779 mit Stellungnahme des Bundesrates) geben keinen Aufschluß über die Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Funktion des § 19 Abs. 3 Satz 6 UStG.

    Die "degressive Steuerermäßigung" (BT-Drucks. 8/1.779 S. 28, 48) für alle regelversteuernden Kleinunternehmer entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.

    Dies folgt, worauf der BMF zu Recht hinweist, aus dem Zweck des Steuerabzugsbetrages: Dieser soll die Nachteile ausgleichen, die sich aus dem Wegfall der bis zum Jahre 1979 für Kleinunternehmer geltenden Bruttoumsatzbesteuerung ergaben, und einen gleitenden Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bewirken (BT-Drucks. 8/1.779, S. 46).

  • BFH, 09.04.1987 - V R 23/80

    Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15 a UStG zählt zu den

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Das Rückgängigmachen des Vorsteuerabzugs (§ 15a Abs. 1 bis 4 UStG 1980) führt nicht zur Berichtigung der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 23/80, BFHE 149, 323, 327, BStBl II 1987, 527).

    Der Tatbestand des § 15a UStG ist erfüllt, wenn diese Änderung eintritt (BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 23/80, BFHE 149, 323, 327, BStBl II 1987, 527; Wagner in Sölch/Ringleb/List, a.a.O., § 13 Rdnr. 78 f.).

    Wie das Urteil in BFHE 149, 323, 327, BStBl II 1987, 527 zu Recht ausführt, sind Gegenstand der Berichtigung nach § 15a UStG zwar die im Erstjahr abgezogenen Vorsteuerbeträge; rechtlich ist jedoch § 15a UStG im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 UStG selbständig ausgestaltet: Während § 15 Abs. 1 UStG den Vorsteuerabzug bei der erstmaligen Verwendung von Leistungsbezügen regelt, betrifft § 15a Abs. 1 UStG die Auswirkungen von Änderungen der Verwendungsart, die nach der erstmaligen Verwendung eintreten.

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Diese Vorschrift ist notwendig, weil § 15 Abs. 1 UStG den sofortigen Abzug der gesamten Vorsteuer erlaubt (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, 310 f., BStBl II 1987, 521, mit Nachweisen) und auch bei im Unternehmen verwendeten Investitionsgütern den Abzug nicht periodengerecht auf die Jahre der Verwendung verteilt (vgl. zu § 15 Abs. 7 UStG 1967 BT-Drucks. zu V/1.581, S. 15 f.; zu § 15a UStG 1973 BT-Drucks. 7/592, S. 13 f.).

    Im Streitfall entstand der Anspruch auf Vorsteuerabzug in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 UStG mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in welchem die umsatzbezogenen Merkmale des § 15 Abs. 1 UStG vorlagen (vgl. Urteil in BFHE 149, 307, 310, BStBl II 1987, 521).

  • BFH, 18.12.1986 - V R 127/80

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Revision -

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) ist nicht deswegen unzulässig, weil nicht die Klägerseite, sondern das FA Revision eingelegt hat (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, 228 f., BStBl II 1987, 222).

    Es ist davon auszugehen, daß das FA und die Gerichte bei einer erneuten Entscheidung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für den gesamten Besteuerungszeitraum 1981 bei unveränderter Sachlage die Feststellungswirkung dieses Urteils beachten werden (vgl. BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/71, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650; in BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222).

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verlangt, daß "der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer ... mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge auch gar nicht in der Lage" (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. März 1967 1 BvR 334/61, BVerfGE 21, 209, 215).
  • BSG, 28.01.1977 - 5 RJ 114/76

    EU-Verordnung - Soziale Sicherheit - Wartezeit - Anrechnung von italienischen

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Indes verengt sich die Bedeutung des Wortes "berücksichtigen" nur ausnahmsweise im konkreten Sinnzusammenhang auf ein rechnerisches "Anrechnen" (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28. Januar 1977 5 RJ 114/76, BSGE 43, 174).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Zu berücksichtigen sind die Schwere des beabsichtigten Eingriffs und die regelungstechnische Schwierigkeit, Detailfragen abstrakt zu normieren (BVerfG-Beschluß vom 7. April 1964 1 BvL 12/63, BVerfGE 17, 306, 314; Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: Isensee/Kirchhof - Herausgeber -, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1987, § 24 Rdnrn. 60, 85, m. w. N.).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 126/75

    Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG treffen nur

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Der Zweck des § 14 Abs. 2 UStG, das Gleichgewicht der Besteuerung im Leistungsverhältnis zwischen Unternehmern zu wahren (Wagner in Sölch/Ringleb/List, a.a.O., § 14 Rdnr. 111), und der Zweck des § 14 Abs. 3 UStG, Mißbräuche des gesonderten Steuerausweises zu verhindern (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BFHE 133, 127, 131, BStBl II 1981, 547, mit Nachweisen), sollen nicht unterlaufen werden können.
  • BFH, 11.04.1957 - V 46/56 U

    Steuerfreie Umsätze eines Handelsvertreters bei Verkauf seines beruflich

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    "Hilfsumsatz" im umsatzsteuerrechtlichen Sprachgebrauch ist - sinngleich mit dem Rechtsbegriff "Hilfsgeschäft" - ein Geschäft, welches - im Gegensatz zum "Grundgeschäft" - "nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bildet" (BFH-Urteile vom 11. April 1957 V 46/56 U, BFHE 64, 594, BStBl III 1957, 222; vom 28. Oktober 1964 V 227/62 U, BFHE 81, 100, BStBl III 1965, 34).
  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 24.02.1988 - X R 67/82
    Zwar ist der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids in der Hauptsache erledigt, sobald der Umsatzsteuerjahresbescheid wirksam wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags -

  • BFH, 10.05.1961 - V 222/58 U

    Steuerbarkeit der Veräußerung verpachteter Gegenstände nach Beendigung der Pacht

  • BFH, 09.05.1985 - V B 34/84
  • BFH, 28.10.1964 - V 227/62 U

    Hilfsgeschäfte als Unternehmertätigkeit - Unsatzsteuerpflicht für Abfindungen

  • Drs-Bund, 22.05.1973 - BT-Drs 7/592
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    Die damalige Regelung zielte darauf, die Nachteile auszugleichen, die sich aus dem Wegfall der bis zum Jahre 1979 für Kleinunternehmer geltenden Bruttoumsatzbesteuerung ergaben, und einen gleitenden Anstieg der Umsatzsteuerbelastung zu bewirken (BFH-Urteile vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.g; in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100, unter II.2.c, Rz 29), bzw. vorrangig darauf, einen abrupten Übergang bei der Überschreitung der Umsatzgrenze zu vermeiden (BTDrucks 8/1779; vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz 14).
  • BFH, 28.06.1990 - V R 113/87

    - Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei der Berechnung des

    Der V. Senat schließt sich der Entscheidung des X. Senats an (Urteil vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622), wonach die Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG 1980) in der Weise "zu berücksichtigen sind" (§ 19 Abs. 3 Satz 6 UStG 1980), daß bei Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs der Steuerabzugsbetrag bei einem Steuersatz von 14 v.H. nur bis zu einem Betrag von höchstens 2.562 DM gewährt wird.

    Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 1988 X R 67/82 (BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622) schränkte es sein Revisionsbegehren ein, indem es nunmehr einen Steuerabzugsbetrag in Höhe von 2.562 DM berücksichtigte.

    Er hält die in der Entscheidung in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622 vertretene Auffassung für unzutreffend.

    Auf der Grundlage der Entscheidung in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622 ergebe sich die systemwidrige Konsequenz, daß bei Anhebung des Steuersatzes (z.B. von 14 v.H. auf 15 v.H.) der Steuerabzugsbetrag auf 2.745 DM steige und damit der Kleinunternehmer bei niedrigem Umsatz (z.B. 5.000 DM) im Ergebnis trotz Steuersatzerhöhung weniger Steuern zahle.

    Der X. Senat des BFH hat in der Entscheidung in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622 die Auffassung vertreten, daß bei Rückgängigmachen des Vorsteuerabzugs der Steuerabzugsbetrag nur bis zu einem Betrag von höchstens 2.562 DM gewährt werden darf.

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

    Der Kläger durfte von der Verpflichtungsklage noch im Revisionsverfahren zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen (z. B. BFHE 159, 386f.); das gilt auch, nachdem durch das FinMin Revision eingelegt worden war (Bundesfinanzhof, Urteile vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, 567, BStBl II 1988, 622, und vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481f., BStBl II 1990, 815; Gräber/von Groll, FGO, 3. Aufl. 1993, § 100 Anm. 59).
  • BFH, 14.05.1992 - V R 79/87

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung der Verhältnisse (§ 15a UstG

    Der vollzogene Vorsteuerabzug soll in den Veranlagungszeiträumen korrigiert werden, in denen der Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu beurteilen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, m. w. N.).

    Der Vorsteuerabzug wird nicht in bereits abgeschlossenen Besteuerungszeiträumen, sondern erst in den Jahren ab Inkrafttreten der Neuregelung geändert (BFH-Urteil in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622).

  • BFH, 13.07.1989 - V R 8/86

    Zur Frage des Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 AO) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG

    Zweck des mit dem UStG 1980 eingeführten Steuerabzugsbetrags nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 war es, die Nachteile auszugleichen, die sich aus dem Wegfall der bis zum Jahre 1979 für Kleinunternehmer geltenden Bruttoumsatzbesteuerung ergaben; ferner sollte ein gleitender Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bewirkt werden (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 1988 X R 87/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.g) mit Nachweisen).

    Die allgemeine Fassung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 UStG 1980 und der uneingeschränkte Geltungsbereich bewirken nicht nur, daß - wie der X. Senat im Urteil in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.f) zutreffend ausführte - rechtspolitische Bedenken hiergegen nicht durch Auslegung der Vorschrift zur Geltung gebracht werden können; eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ist nicht ersichtlich (vgl. BFH, Beschluß vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, unter C.I.b)ee).

  • FG Düsseldorf, 04.05.2020 - 5 K 2912/17

    Lieferung von Kunstgegenständen durch eine zwischen dem Künstler und dem

    Bei der Veräußerung der im Streitfall maßgeblichen Kunstgegenstände handelt es sich dagegen gerade nicht um Hilfs-, sondern um Grundgeschäfte (vgl. zur Abgrenzung von Grund- und Hilfsgeschäften BFH-Urteil vom 24.2.1988 X R 67/82, BStBl II 1988, 622; Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 187 ff.), da der eigentliche Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin im Verkauf der bereits hergestellten und der noch herzustellenden Kunstwerke besteht.
  • BFH, 30.06.1993 - XI R 54/90
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 1988 X R 67/82 (BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622 [BFH 24.02.1988 - X R 67/82]) sei auch die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs - allerdings in der Höhe beschränkt - in die Berechnung des Steuerabzugsbetrags einzubeziehen.

    Insoweit kommt Satz 6 der Vorschrift - anders als für die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs - lediglich klarstellende Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 564, [BFH 24.02.1988 - X R 67/82] BStBl II 1988, 622 [BFH 24.02.1988 - X R 67/82]).

    Auch eine Beschränkung des Abzugs - ähnlich der Kappung bei der Zurechnung rückgängig gemachter Vorsteuer (vgl. BFH-Urteile in BFHE 152, 564, [BFH 24.02.1988 - X R 67/82] BStBl II 1988, 622, [BFH 24.02.1988 - X R 67/82] und vom 28. Juni 1990 V R 113/87, BFHE 161, 204, BStBl II 1990, 933 [BFH 28.06.1990 - V R 113/87]) - kommt nach Wortlaut und Sinn von Satz 3 der Vorschrift nicht in Betracht.

  • BFH, 28.03.1990 - X R 160/88

    Begriff der Ferien- und Wochenendwohnung

    Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, auch wenn nicht von den Klägern, sondern vom FA Revision eingelegt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622 m.w.N.).
  • BFH, 19.06.1991 - I R 37/90

    Zum Begriff der im Ausland einkommensteuerpflichtigen Einnahmen nach § 1 Abs. 3

    Dieser prozessuale Weg steht auch für die Änderung einer Verpflichtungsklage offen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 100 Rdnr. 37, m. w. N.) und ist nicht deswegen unzulässig, weil nicht die Klägerseite, sondern das FA Revision eingelegt hat (BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622).

    Es ist davon auszugehen, daß das FA und die Gerichte bei der derzeit im Einspruchsverfahren anhängigen Entscheidung darüber, ob der Kläger für 1989 als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu veranlagen ist, die Feststellungswirkung dieses Urteils beachten werden (BFH in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622).

  • BFH, 01.10.1992 - V R 81/89

    Rechtschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids

    Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO wegen Abweichung von den Entscheidungen des X. Senats (Urteile vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622; vom 20. April 1988 X R 4/80, BFHE 153, 243, BStBl II 1988, 744, und vom 18. Mai 1988 X R 44/82, BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801) bedarf es nicht.
  • BFH, 28.06.1990 - V R 110/87

    Voraussetzungen für das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des

  • BFH, 07.08.1991 - X R 116/89

    § 10e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 21.12.1990 - V B 85/89

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes Recht betreffenden Rechtsfragen

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 64/90

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

  • BFH, 10.11.1994 - V R 87/93

    Veräußerung eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb angeschafften

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 51/90

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15 a UStG )

  • BFH, 11.01.1990 - V R 156/84

    Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung vor Ablauf des maßgeblichen

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 38/19

    Vorsteuerberichtigung aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter

  • BFH, 20.10.1994 - V R 24/92

    Umsatzbesteuerung für im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • BFH, 08.04.1992 - X R 213/87

    Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse durch die

  • BFH, 29.10.1987 - V R 93/85

    Voraussetzungen für die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung - Rüge der

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 65/90

    Änderung der Verhältnisse - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Gebäude nach

  • BFH, 03.03.1993 - II B 89/92

    Bewertung eines Einfamilienhauses nach dem äußeren Erscheinungsbild das nicht zu

  • BayObLG, 29.08.1991 - BReg. 3 Z 90/91

    Geschäftswert einer Teilungserklärung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

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