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   BFH, 24.09.1987 - V R 125/86   

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https://dejure.org/1987,318
BFH, 24.09.1987 - V R 125/86 (https://dejure.org/1987,318)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1987 - V R 125/86 (https://dejure.org/1987,318)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1987 - V R 125/86 (https://dejure.org/1987,318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Bezeichnung des Leistungsgegenstandes - Abrechnungspapier

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 77
  • BB 1988, 1171
  • BStBl II 1988, 694
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78 (BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581) entschieden, die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967/1973 angeführten Angaben über die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen seien nicht als Inhalt der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973.

    Erforderlich ist dafür, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1986 V R 138/78 , BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581, und in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).

    Dementsprechend hat es der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581 für ausreichend erachtet, daß im Streitfall aus den Rechnungen nur hervorging, bei den gelieferten Waren habe es sich um Lebensmittel aus einem Kreis von 14 Warengruppen gehandelt.

    Demgemäß hat, was die unternehmerische Verwendung des Leistungsbezuges als tatbestandsmäßige Voraussetzung des Vorsteuerabzuges anbelangt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980), der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581 darauf hingewiesen, daß insoweit vom Leistenden stammende Angaben nichts auszusagen vermöchten, weil es von der Entscheidung des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers abhängt, ob er die Leistung für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt.

    Unter diesem Aspekt ist die Entscheidung des Senats in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581 zu sehen.

  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Nur insoweit verlangt § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 den Belegausweis in Gestalt des Abrechnungspapiers (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78 , BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).

    Erforderlich ist dafür, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1986 V R 138/78 , BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581, und in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).

    Diese Auffassung steht nicht etwa im Widerspruch zur Entscheidung des Senats in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721, sondern ist nach ihr sogar geboten.

    Damit ist angeordnet, daß die Verwirklichung der erörterten tatbestandsmäßigen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Inrechnungstellung der Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen) in einer ganz bestimmten Form nachgewiesen werden muß (vgl. Urteil in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).

  • BFH, 21.02.1985 - V B 27/84
    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Zumindest bedürfe es jedoch in der Rechnung solcher Angaben, die den der Leistung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt so hinreichend beschreiben, daß der Leistungsbezug von anderen Leistungsbezügen unterscheidbar sei (Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 , BFHE 143, 171).

    Die Worte: "im Sinne des § 14" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84 , BFHE 143, 171; vom 4. Juli 1985 V B 15/85 , BFH/NV 1986, 182).

    Die in den zitierten Beschlüssen in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182 mit Rücksicht auf die Besonderheit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Beschluß in BFH/NV 1986, 182) noch offengelassene Frage, ob § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 anknüpft, insbesondere an § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1980, oder an Absatz 4 der Vorschrift, wird vom Senat nunmehr im letzteren Sinne beantwortet.

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschlüsse in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182), kommt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 jede der beiden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht; denn sowohl in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 als auch in dessen Absatz 4 sind solche die Rechnung betreffenden Regelungen enthalten, die es zulassen würden, im Rahmen einer Festlegung der die Bezugseite betreffenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs von Rechnungen im Sinne der erörterten Vorschriften zu sprechen.

  • BFH, 04.07.1985 - V B 15/85

    Voraussetzungen für den Abzug von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Die Worte: "im Sinne des § 14" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84 , BFHE 143, 171; vom 4. Juli 1985 V B 15/85 , BFH/NV 1986, 182).

    Die in den zitierten Beschlüssen in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182 mit Rücksicht auf die Besonderheit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Beschluß in BFH/NV 1986, 182) noch offengelassene Frage, ob § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 anknüpft, insbesondere an § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1980, oder an Absatz 4 der Vorschrift, wird vom Senat nunmehr im letzteren Sinne beantwortet.

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschlüsse in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182), kommt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 jede der beiden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht; denn sowohl in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 als auch in dessen Absatz 4 sind solche die Rechnung betreffenden Regelungen enthalten, die es zulassen würden, im Rahmen einer Festlegung der die Bezugseite betreffenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs von Rechnungen im Sinne der erörterten Vorschriften zu sprechen.

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79 , BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309), knüpft das Umsatzsteuerrecht mit seinen die Rechnungserteilung betreffenden Regelungen an die zivilrechtlichen Abrechnungspflichten an.
  • BFH, 21.05.1987 - V R 129/78

    Der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG setzt nicht voraus, daß der

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes ist auch dann unrichtig, wenn - etwa infolge einer unzutreffenden Qualifizierung oder aus sonstigen Gründen - die entsprechenden Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung nicht auf die bewirkte oder noch zu bewirkende Leistung, sondern auf eine andere vom Leistungsempfänger bereits erhaltene oder noch zu erhaltende Leistung hinweisen (vgl. hierzu den Fall des BFH-Beschlusses vom 21. Mai 1987 V R 129/78 , BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652: Inrechnungstellung von Antriebsmotoren, während - wenn überhaupt - allenfalls die Lieferung von Schrottmotoren in Betracht kam).
  • BFH, 17.05.1979 - V R 112/74

    Rechtswirksamkeit des § 5 1. UStDV - Verordnungsgeber - Rechnungsaussteller -

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Wie aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze hervorgeht (vgl. BTDrucks 8/3688 S.23), hat in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, daß der BFH mit seinem Urteil in BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657 entschieden hatte, § 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 1. UStDV -, der für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1967/1973 die Anerkennung von Gutschriften als Rechnungen hatte herbeiführen sollen, rechtsunwirksam sei.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85 , BFHE 153, 65).
  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Immerhin treffe den einen Vorsteuerabzug begehrenden Auftraggeber die objektive Beweislast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75 , BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345).
  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
    Maßgebend ist in analoger Anwendung des § 13 Abs. 1 UStG 1967/1973 bzw. UStG 1980 der Besteuerungszeitraum, in dem die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale aus § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 bzw. UStG 1980 erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79 , BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, m.w.N.), hierzu gehört u.a. die Erlangung der Rechnung.
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