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   BFH, 10.08.1988 - III R 220/84   

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BFH, 10.08.1988 - III R 220/84 (https://dejure.org/1988,139)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1988 - III R 220/84 (https://dejure.org/1988,139)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1988 - III R 220/84 (https://dejure.org/1988,139)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 53 Abs. 1, 56, 91 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 3 Satz 2, 116 Abs. 1 Nr. 3, 118 Abs. 3, 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 182

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Ladung - Niederlegung bei Postanstalt - Zustellung - Erkundungspflicht - Rechtzeitige Kenntnisnahme - Versäumung des Verhandlungstermins - Unverschuldete Versäumung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Wiedereinsetzung in den vorigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 17
  • BB 1988, 2097
  • BB 1989, 903
  • BStBl II 1988, 948
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) braucht der Bürger bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332, 335 f.).

    Zwar hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, inwieweit auch in einem bereits laufenden Verfahren auf besondere Vorkehrungen verzichtet werden kann (BVerfG in BVerfGE 41, 332, 335); im Hinblick auf die derzeitige durchschnittliche Verfahrensdauer in der Finanzgerichtsbarkeit mußte der Kläger jedoch nicht mit einer kurzfristigen Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechnen, die ihn zu einer Anzeige der urlaubsbedingten Abwesenheit gegenüber dem FG oder anderen Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Anwesenheit im Verhandlungstermin hätten verpflichten können.

  • BFH, 10.03.1976 - I R 100/74

    Revision - Stützung auf Verfahrensmängel - Entscheidungsumfang - Zulässigkeit der

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 FGO findet auch auf die Streitwertrevision Anwendung, soweit nicht neben den geltend gemachten Verfahrensmängeln in zulässiger Weise auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist (BFH-Urteil vom 10. März 1976 I R 100/74, BFHE 118, 530, BStBl II 1976, 498).
  • BFH, 21.01.1981 - II R 91/79

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Versagung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Die mündliche Verhandlung ist deshalb gerade in den Fällen von besonderer Bedeutung, in denen ein Beteiligter Zurückweisungen nach Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG abwehren muß (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen dem abwesenden Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (vgl. Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 1982 9 C 894/80, NJW 1983, 2155).
  • BFH, 06.10.1982 - I R 71/82

    Revision - Begründung - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Revisionsbegründung aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 32, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Schließlich bleibt es dem Kläger im Falle der unverschuldeten Verhinderung auch unbenommen, substantiiert darzulegen, was er bei Kenntnis von dem Verhandlungstermin unternommen, insbesondere, welche entscheidungserheblichen Tatsachen er in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, durch deren unterbliebene Berücksichtigung das FG, auf dessen Verschulden es insoweit nicht ankommt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 105), sein rechtliches Gehör verletzt hat.
  • BFH, 29.06.1972 - V R 9/71

    Kläger - Ordnungsmäßige Ladung - Mündliche Verhandlung - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Das FG wird von einer abschließenden Entscheidung auch dann abzusehen haben, wenn es weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, da das Ausbleiben eines Beteiligten das Gericht grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung entbindet, die nach dem Klagebegehren gebotenen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1972 V R 9/71, BFHE 107, 1, BStBl II 1972, 952).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung ist kein Verfassungsrechtsgrundsatz, sondern lediglich - einfachrechtliche - Prozeßrechtsmaxime (vgl. Beschluß des BVerfG vom 7. März 1963 2 BvR 629 u. 637/62, BVerfGE 15, 303, 307).
  • BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85

    Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Verwaltungsgerichtsverfahren -

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, dadurch, daß es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 340, und Beschluß vom 10. Juli 1985 2 B 43.85, Buchholz, a.a.O., 310, § 103 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 1.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Ladungsfrist - Abkürzung - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, dadurch, daß es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 340, und Beschluß vom 10. Juli 1985 2 B 43.85, Buchholz, a.a.O., 310, § 103 VwGO Nr. 6).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 131/86

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids mittels Ersatzzustellung bei vorübergehender

  • BFH, 25.08.1982 - I R 120/82

    Mündliche Verhandlung - Beteiligte

  • BFH, 27.01.1988 - IV R 14/86

    Prozeßbeteiligter - Versäumter Termin - Termin zur mündlichen Verhandlung

  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters

  • BVerwG, 20.04.1982 - 6 C 65.81

    Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten des voraussichtlichen Prozessausgangs

  • BFH, 30.10.1974 - VIII R 203/73

    Urteil - Urlaubsabwesenheit - Beteiligter - Niederlegung - Postanstalt - Wirksame

  • BFH, 16.01.1986 - III B 71/84

    Rechtliches Gehör - Versagung - Rüge - Nichtverlegung der mündlichen Verhandlung

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

    Das Gesetz nimmt damit insoweit gleichzeitig selbst die - aus "objektiver" Sicht - unverschuldete Nichtteilnahme am festgesetzten Termin und das Entfallen entsprechender Äußerungsmöglichkeiten ohne Verfassungsverstoß in Kauf (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 = juris RdNr 11; BFH vom 10.8.1988 - III R 220/84 - BFHE 154, 17 = BStBl II 1988, 948 = juris RdNr 29 ff mwN) .
  • BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung des Termins

    Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kläger die Revision nicht ausdrücklich auf den wesentlichen Verfahrensmangel der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung gestützt und die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht benannt hat (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46, 47, und vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 949).

    Ein Fall fehlender Vertretung läge somit insbesondere vor, wenn der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß geladen worden wären (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 949).

    Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozeßbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950; BFH-Beschluß vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da § 56 FGO nur für die Versäumung gesetzlicher Fristen gilt und auf die Versäumung von Terminen nicht anwendbar ist (vgl. BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 2).

    Denn die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz unverschuldeter Versäumung des Verhandlungstermins hat -- wie der BFH in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950 entschieden hat -- nicht zwangsläufig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge.

    Diese Rechtsfolge stößt -- wie der BFH in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BVerfG ausgeführt hat -- auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Das Gericht kann zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, ob es trotz Ausbleibens eines Beteiligten in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt, indes dann zur Vertagung verpflichtet sein, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsäch licher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen dem abwesenden Beteiligten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden war oder wenn es weitere Sachaufklärung für erforderlich hält (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951, m. w. N.).

    Soweit schließlich in dem BFH-Urteil in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951 noch ausgeführt wird, dem Kläger bleibe es im Falle der unverschuldeten Verhinderung auch unbenommen, substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen er in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, durch deren unterbliebene Berücksichtigung des FG, "auf dessen Verschulden es insoweit nicht ankomme" (BVerfGE 40, 101, 105) [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74] sein rechtliches Gehör verletzt habe, vermag auch dieser Gesichtspunkt im Streitfall den gerügten Verfahrensverstoß nicht zu begründen.

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Der Gesetzgeber des SGG hat als Mittel zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) den Grundsatz der mündlichen Verhandlung als eine der Prozeßmaximen des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgestaltet und den Beteiligten in § 124 Abs. 1 SGG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Durchführung eingeräumt (vgl bereits BSGE 1, 277, 278 und 17, 44, 46), ohne von vornherein gerade hierzu und unmittelbar durch die Verfassung verpflichtet zu sein (BVerfG vom 13. November 1956, 1 BvR 513/56, NJW 1957, 17, vom 25. Mai 1956, 1 BvR 53/54, MDR 1956, 461 = NJW 1956, 985, vom 7. März 1963, 2 BvR 629/62 und 2 BvR 637/62; ebenso BFH vom 10. August 1988, II R 220/84, BStBl II 1988, 948 = BB 1989, 903).

    Das Gesetz nimmt damit insoweit gleichzeitig selbst die - aus "objektiver" Sicht - unverschuldete Nichtteilnahme am festgesetzten Termin und das Entfallen entsprechender Äußerungsmöglichkeiten ohne Verfassungsverstoß in Kauf (vgl BFH vom 10. August 1988, III R 220/84, BFHE 154, 17 mit umfangreichen wN).

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