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   BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84   

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BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84 (https://dejure.org/1988,2212)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1988 - VI R 193/84 (https://dejure.org/1988,2212)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1988 - VI R 193/84 (https://dejure.org/1988,2212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 559
  • BB 1988, 1881
  • DB 1988, 2081
  • BStBl II 1989, 288
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.1982 - VI R 35/79

    Arbeitslohn - Einkommensteuer - Montageerlaß - Ermittlung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84
    Wie der Senat in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) und vom 25. März 1983 VI R 270/80 (BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463) betont hat, hat sich der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG offensichtlich von dem Gedanken leiten lassen, daß Arbeitslohn grundsätzlich nicht doppelt begünstigt, auf steuerbefreiten Arbeitslohn also nicht noch eine Berlin-Zulage gewährt werden soll.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil in BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188 Arbeitslöhne, bei denen die auf sie entfallende Einkommensteuer nach dem Montageerlaß erlassen worden ist, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG außer Betracht gelassen, da ein Verzicht auf die Lohnsteuer nach dem Montageerlaß sich wie eine Steuerbefreiung auswirkt.

  • BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80

    Deutsche Reichsbahn - Steuerfreie Einnahme - Berlin-Zulage - Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84
    Wie der Senat in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) und vom 25. März 1983 VI R 270/80 (BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463) betont hat, hat sich der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG offensichtlich von dem Gedanken leiten lassen, daß Arbeitslohn grundsätzlich nicht doppelt begünstigt, auf steuerbefreiten Arbeitslohn also nicht noch eine Berlin-Zulage gewährt werden soll.

    Andererseits hat der Senat im Urteil in BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463 die von der Deutschen Reichsbahn an ihre in Berlin (West) tätigen und wohnenden Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne nicht deshalb als steuerfreie Einnahmen i.S. des § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG angesehen, weil die von Berlin (Ost) aus verwaltete Deutsche Reichsbahn entgegen den Vorschriften des EStG Lohnsteuer an die Finanzbehörden in Berlin (Ost) abführt und die betreffenden Bezüge durch die Finanzverwaltung in Berlin (West) deshalb aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt werden.

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 247/84

    Vermutung - Nebenberufliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigung - Selbständige

    Auszug aus BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84
    Das bedeutet nach der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1986 IV R 247/84 (BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401), der sich der Senat durch Urteil vom 13. November 1987 VI R 154/84 (BFH/NV 1988, 150) angeschlossen hat, daß im Einzelfall also nicht geprüft zu werden braucht, ob es sich bei den Einnahmen bis zu dieser Höhe tatsächlich um Aufwandsentschädigungen handelt.
  • BFH, 13.11.1987 - VI R 154/84

    Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84
    Das bedeutet nach der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1986 IV R 247/84 (BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401), der sich der Senat durch Urteil vom 13. November 1987 VI R 154/84 (BFH/NV 1988, 150) angeschlossen hat, daß im Einzelfall also nicht geprüft zu werden braucht, ob es sich bei den Einnahmen bis zu dieser Höhe tatsächlich um Aufwandsentschädigungen handelt.
  • BFH, 20.12.2017 - III R 23/15

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen

    Darin lehnte der BFH eine (anteilige) Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Rahmen einer nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit ab, weil § 3 Nr. 26 EStG in seiner früheren Fassung als Aufwandsentschädigung formuliert war, die es ausschloss, Aufwendungen, die mit einer solchen Entschädigung zusammenhingen, bis zur Höhe des Freibetrags als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen (ähnlich BFH-Urteil vom 22. April 1988 VI R 193/84, BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288).
  • BFH, 01.03.2006 - XI R 43/02

    Steuerfreiheit der Vergütung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der

    Bis zu 2 400 DM geht das Gesetz typisierend von Aufwandsersatz aus (BFH-Urteil vom 22. April 1988 VI R 193/84, BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 61/04

    Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

    Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man --wie das BFH-Urteil vom 22. April 1988 VI R 193/84 (BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288)-- § 3 Nr. 26 EStG eine ähnliche Wirkung wie einer Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschale und nicht wie einer Steuerbefreiung beimisst; die Pauschalierung kommt nicht in Betracht, wenn --wie im Streitfall-- höhere Ausgaben nachgewiesen werden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 7 K 3121/05

    Verlustabzug durch nebenberuflichen Übungsleiter

    Damit entsprach die in § 3 Nr. 26 EStG vorgesehene Steuerbefreiung in ihrer Wirkung einer Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 09.12.2002 - 3 K 172/01, a.a.O., mit Verweis auf BFH, Urteil vom 22.04.1988 - VI R 193/84, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 153, 559, BStBl. II 1989, 288 und BFH, Urteil vom 06.07.2005 - XI R 61/04, BStBl. II 2006, 163 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 17.12.1993 - III R 29/91

    Steuerfreiheit einer Außendienstentschädigung im Bereich der Steuerfahndung -

    Er berief sich hierzu u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1988 VI R 193/84 (BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288).

    Ebenso wie bei der im Fall des BFH-Urteils in BFHE 153, 559, BStBl II 1988, 288 streitigen Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG handele es sich bei § 3 Nr. 12 EStG um eine Steuerbefreiung mit einer ähnlichen Wirkung wie sie eine Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschale hat.

    Der BFH hat dementsprechend als maßgeblich erachtet, ob sich eine Steuerermäßigung wie eine Steuerbefreiung auswirkt, und dies für die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG verneint, der Einnahmen in Höhe von 2400 DM als steuerfreie Aufwandsentschädigungen ansieht, wenn sie für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Einrichtung geleistet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2002 - 3 K 172/01

    Abzugsverbot nach § 3c EStG auf Höhe der Einnahmen aus einer Tätigkeit nach § 3

    Die in § 3 Nr. 26 EStG vorgesehene Steuerbefreiung entspricht in ihrer Wirkung einer Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenpauschale (BFH, Urteil vom 22. April 1988, VI R 193/84, BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288 ).
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