Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.12.1990

Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82   

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https://dejure.org/1990,900
BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82 (https://dejure.org/1990,900)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1990 - IV R 97/82 (https://dejure.org/1990,900)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1990 - IV R 97/82 (https://dejure.org/1990,900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Bankkontokorrentkonto - Betriebliches Unterkonto - Privates Unterkonto - Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben - Einlagen des Betriebsinhabers - Schätzung des Zinsanteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 557
  • BB 1991, 453
  • DB 1991, 679
  • BStBl II 1991, 226
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82
    Eine Schätzung des betrieblichen und des privaten Zinsanteils muß das Ergebnis anstreben, das sich bei einer Aufteilung des gemischten Kontokorrentkontos in Unterkonten ergeben würde (Ergänzung des BFH-Beschlusses vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Der Senat hat zur Frage der Abzugsfähigkeit von Kontokorrentzinsen bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen im Falle ihrer privaten Mitveranlassung eine Entscheidung des Großen Senats des BFH herbeigeführt (Vorlagebeschluß vom 8. September 1988 IV R 97/82, BFHE 154, 337, BStBl II 1989, 27; Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung der Betriebsschuld herangezogen werden könnten, hat dagegen keine Bedeutung (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 825).

    Hierbei kann unterstellt werden, daß eingehende Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils verwendet werden (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828).

    Bedarf es hierzu jedoch umfangreicher Berechnungen, kann die Darstellung dem Steuerpflichtigen aufgegeben werden (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828(.

    Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kreditverbindlichkeit abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824 zu II. 3. d).

  • BFH, 02.10.1980 - IV R 42/79

    Ehegatte - Errungenschaftsgemeinschaft - Gegenbeweis - Ehegatten als

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82
    Dem Steuerpflichtigen wird in einem solchen Fall ein Wahlrecht eingeräumt, durch dessen Ausübung er bestimmen kann, ob der von ihm privat genutzte Teil in das Betriebsvermögen aufgenommen werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1980 IV R 42/79, BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63).
  • BFH, 08.09.1988 - IV R 97/82

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82
    Der Senat hat zur Frage der Abzugsfähigkeit von Kontokorrentzinsen bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen im Falle ihrer privaten Mitveranlassung eine Entscheidung des Großen Senats des BFH herbeigeführt (Vorlagebeschluß vom 8. September 1988 IV R 97/82, BFHE 154, 337, BStBl II 1989, 27; Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 8/78

    Schwimmhalle - Abzugsverbot - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82
    Zu Recht ist das FG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß die für das Schwimmbad gemachten Aufwendungen insgesamt privat veranlaßt waren und nicht in einen privat und einen (infolge der Mitbenutzung des Bades durch die Arbeitnehmer des Klägers) betrieblich veranlaßten Teil getrennt werden konnten, da für eine solche Aufteilung kein geeigneter objektiver Maßstab bestand (BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201).
  • BFH, 13.10.1983 - I R 76/79

    Aufgabegewinn - Betriebsaufgabe - Wert des eigengewerblich genutzten

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82
    Der Wille des Steuerpflichtigen, den privat genutzten Wohnteil des Gebäudes dem Betriebsvermögen zuzurechnen, kann jedoch nur durch ein entsprechendes Verhalten des Steuerpflichtigen zum Ausdruck gebracht werden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 76/79, BFHE 140, 182, BStBl II 1984, 294).
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 15/80

    Betriebsgrundstück - Schenkung - Entnahme

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82
    Die hiermit vollzogene Einlage kann als tatsächliche Handlung nur in die Zukunft wirken; rückwirkende Einlagen sind ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 4 Anm. 55 f).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Die Folgerechtsprechung hat diese Grundsätze des Kontokorrentkontobeschlusses zutreffend dahingehend weiterentwickelt, daß Betriebseinnahmen vorab dem privaten Unterkonto gutzubringen, gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben aber dem betrieblichen Unterkonto zu belasten sind, sowie Einlagen des Betriebsinhabers dem privaten Unterkonto gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Rückwirkende Einlagen sind ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, 227; vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736).
  • BFH, 19.07.1995 - X R 48/94

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    a) Schuldzinsen können nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der negative Saldo auf dem betrieblichen Konto durch spätere betriebliche Aufwendungen entstanden ist (Urteil in BFHE 164, 46, 48 f., BStBl II 1991, 516; vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, 561, BStBl II 1991, 226, und vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603).

    Dabei ist dann unerheblich, daß dieser negative Saldo unmittelbar auch dadurch verursacht wurde, daß der Steuerpflichtige zuvor durch seine Entnahmen "dem betrieblichen Konto" Guthaben entzogen hat (vgl. auch Urteil in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, unter II. 2.).

    Gestaltungsempfehlungen beziehen sich insbesondere auf die besondere buchmäßige Darstellungsweise des "Zwei- bzw. Dreikontenmodells" (vgl. zur "Technik" BFH-Urteil in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226).

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01

    Schuldzinsenabzug: Zwei-Konten-Modell

    Hierbei kann unterstellt werden, dass eingehende Betriebseinnahmen und Privateinlagen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils verwendet werden (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 unter B. I. 3.).

    Die Schätzung muss jedoch das Ergebnis anstreben, das sich bei Aufteilung des gemischten Kontokorrentkontos in ein betriebliches und privates Unterkonto mit vorrangiger Verrechnung eingehender Einnahmen zur Tilgung eines Schuldsaldos auf dem privaten Unterkonto ergeben würde (BFH in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 93/88, BFH/NV 1992, 14).

    a) Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kontokorrentschuld abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind (BFH in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, und in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824).

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Dieses neue Darlehen ist entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141; in BFH/NV 1995, 203).
  • FG München, 22.07.2005 - 8 K 4787/03

    Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen;

    Dementsprechend ist eine rückwirkende Einbuchung unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1990 IV R 97/82, BFHE 162/557, BStBl II 1991, 226 , m.w.N.).

    Der in der Stornierung vom Oktober 2001 liegenden Einlagehandlung des Klägers kann aber keine Rückwirkung auf das Jahr 2000 beigemessen werden (BFH IV R 97/82, a.a.O.).

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Dabei ist dann unerheblich, daß dieser negative Saldo unmittelbar auch dadurch verursacht wurde, daß der Steuerpflichtige zuvor durch seine Entnahmen dem betrieblichen Konto Guthaben entzogen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, zu II. 2.).

    Wären die Darlehensmittel allerdings dazu verwandt worden, eine betriebliche Schuld der Klägerin zu tilgen, dann läge der Verwendungszweck des Darlehens im betrieblichen Bereich (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, zu II. 4.).

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Dann sei unerheblich, daß dieser negative Saldo unmittelbar auch dadurch verursacht worden sei, daß der Steuerpflichtige zuvor durch Entnahmen dem betrieblichen Konto Guthaben entzogen habe (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226).
  • BFH, 07.01.1997 - VIII B 37/96

    Geltendmachung einer Abweichung eines angefochtenen Urteils von einem Urteil des

    Diese Grundaussagen des Beschlusses des Großen Senats zur Zurechnung von Darlehen zum privaten und betrieblichen Bereich hat der BFH in seiner Rechtsprechung kontinuierlich fortentwickelt und im Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516) ausgeführt, daß ein zum Ausgleich eines betrieblich veranlaßten Soll-Saldos auf einem Kontokorrentkonto aufgenommenes Darlehen nur dann betrieblich veranlaßt ist, wenn es nicht der Finanzierung der Entnahme, sondern von betrieblichen Aufwendungen dient, die nach der Entnahme entstanden sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, dort unter II. 2., 3.).

    Mit dem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226 macht die Klägerin eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht geltend, sondern wiederholt lediglich ihren Vortrag, sie habe die streitigen Kreditmittel zur Ablösung eines betrieblich veranlaßten Kredites verwandt.

  • FG Köln, 03.08.2011 - 7 K 4682/07

    Ausgleichs- und Abzugsverbot für Index-Zertifikate

    Eine rückwirkende Einbuchung ist jedenfalls unzulässig (z.B. BFH vom 15. November 1990 IV R 97/82, BStBl II 1991, 226).
  • BFH, 26.10.1999 - X B 40/99

    Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher

  • BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91

    Einkommensteuer; Schuldzinsenabzug bei gemischt veranlaßter Kreditaufnahme

  • BFH, 28.07.1999 - X R 63/95

    Tilgung betrieblicher Darlehen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 80/99

    Schuldzinsen für Darlehen mit gemischter Verwendung

  • BFH, 18.12.2002 - IX B 167/02

    Schuldzinsenabzug; Zuordnung bei einheitlich finanzierten Häusern

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 19/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischtem Kontokorrentkonto

  • FG Saarland, 17.12.2009 - 1 K 1243/05

    Zugehörigkeit der Anteile an einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft zum

  • BFH, 14.10.1996 - VIII B 100/95
  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 223/01

    Einlage verlustträchtiger Wertpapiere in das Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 EStG)

  • BFH, 15.03.1991 - III R 66/88

    Einordnung von Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits

  • FG Hamburg, 10.06.1999 - VII 48/97

    Steuerrechtliche Anerkennung eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 112/89
  • FG Hamburg, 20.05.1999 - VII 214/96

    Betrieblicher Teil eines Kredits als Betriebsvermögen; Zinsanteil eines Kredits

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Rechtsprechung
   BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2671
BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85 (https://dejure.org/1990,2671)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1990 - VI R 59/85 (https://dejure.org/1990,2671)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1990 - VI R 59/85 (https://dejure.org/1990,2671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 226
  • BB 1991, 1409
  • BB 1991, 2062
  • DB 1991, 1657
  • BStBl II 1991, 226
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.04.1973 - VI R 154/69

    Gruppen-Krankenversicherung - Beiträge einer Kommunalbehörde - Ausgaben für

    Auszug aus BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85
    »Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten sind weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei (Fortführung der Grundsätze des Urteils vom 27.04.1973 VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588 ).«.

    Diese Frage sei im BFH-Urteil vom 27. April 1973 VI R 154/69 (BFHE 109, 242 , BStBl II 1973, 588 ) nicht erörtert worden.

    a) Der Senat hat bereits durch das Urteil in BFHE 109, 242 , BStBl II 1973, 588 entschieden, daß Barzuschüsse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu den Krankenversicherungsbeiträgen ihrer Bediensteten keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind.

    Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Entscheidung aufzugeben und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in BFHE 109, 242 , BStBl II 1973, 588 abgedruckten Entscheidungsgründe.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 109, 242 , BStBl II 1973, 588 ebenfalls entschieden, daß Zuschüsse einer Kommunalbehörde zu den Krankenversicherungsbeiträgen ihrer Beamten nicht steuerbefreit sind.

  • BFH, 13.08.1971 - VI R 171/68

    Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen - Sonderausgaben - Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85
    Soweit eine Kostenerstattung als steuerfreie Leistung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG angesehen werde (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH-- vom 13. August 1971 VI R 171/68 , BFHE 103, 350 , BStBl II 1972, 57 ), müsse dies auch für die Prämienzuschüsse mit Anrechnung der Versicherungsleistungen gelten.
  • BFH, 25.10.1985 - VI R 130/82

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers unbillig, wenn er den Lohnsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85
    Nach dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 1985 VI R 130/82 (BFHE 144, 569 , BStBl II 1986, 98 ) kann ein Arbeitgeber nicht in Haftung genommen werden, wenn er beim Lohnsteuerabzug entsprechend der in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion vertretenen Auffassung verfahren ist.
  • BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91

    Beitragsermäßigung einer Krankenkasse für ihre Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger

    Gewährt eine AOK ihren beihilfeberechtigten Angestellten für den Fall, daß sich diese unter Verzicht auf Beihilfeansprüche bei ihr in vollem Umfang versichern lassen, eine Beitragsermäßigung, so handelt es sich im Umfang der Ermäßigung um eine steuerpflichtige Lohnzuwendung (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85, BFHE 164, 226).

    Der Senat hat durch Urteile vom 27. April 1973 VI R 154/69 (BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588) und vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85 (BFHE 164, 226) entschieden, daß Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten oder seiner nichtpflichtversicherten Angestellten nicht nach den vorbezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.

  • FG Sachsen, 20.06.2001 - 7 K 2353/99

    Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen steuerfrei

    Entsprechend dem der Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, dass die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung oder die an deren Stelle getretenen Beitragsleistungen des Arbeitgebers steuerbefreit sein sollten, wurde die Frage, ob und in welchem Umfang eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers bestand, allein nach den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beurteilt (ganz h.M. vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1990 - VI R 59/85 -, BFHE 164, 226, 230 f, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01

    Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber

    Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten oder seiner nichtpflichtversicherten Angestellten wären nach den vorbezeichneten Vorschriften im Übrigen ebenfalls nicht steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 27. April 1973 VI R 154/69, BStBl II 1973, 588 und vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85).
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