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   BFH, 09.10.1991 - II R 20/89   

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https://dejure.org/1991,1313
BFH, 09.10.1991 - II R 20/89 (https://dejure.org/1991,1313)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1991 - II R 20/89 (https://dejure.org/1991,1313)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - II R 20/89 (https://dejure.org/1991,1313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Grunderwerbsteuer für Kaufpreisanteil, der auf Instandhaltungsrückstellung der Gemeinschaft entfällt

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Eigentumswohnung - Instandhaltungsrückstellung - Grunderwerbsteuer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Instandhaltungsrücklage unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer; §§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer - Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich - Anwendung auf Instandhaltungsrückstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 548
  • NJW-RR 1992, 656
  • BB 1992, 57
  • BB 1992, 696
  • DB 1992, 188
  • BStBl II 1992, 152
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.10.1985 - II R 111/83

    Grundstückserwerb - Versicherungsübertragung - Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 09.10.1991 - II R 20/89
    Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983, wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 II R 111/83, BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189 - zum Erwerb des Anspruchs auf Brandentschädigung -, und vom 30. Januar 1991 II R 89/87, BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271 - zum Erwerb des mit einem Erbbaugrundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches).
  • BFH, 30.01.1991 - II R 89/87

    Erbbauzinsanspruch ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des

    Auszug aus BFH, 09.10.1991 - II R 20/89
    Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983, wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 II R 111/83, BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189 - zum Erwerb des Anspruchs auf Brandentschädigung -, und vom 30. Januar 1991 II R 89/87, BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271 - zum Erwerb des mit einem Erbbaugrundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 49/17

    Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

    Eine Aufteilung des Kaufpreises entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung ist nur dann geboten, wenn der Kaufvertrag Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1991 - II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152).

    Auch wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein Teil des Kaufpreises "für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens" geleistet wird, und der Instandhaltungsrückstellung im Kaufvertrag folglich ein eigenständiger Wert zugemessen wurde, handelt es sich dabei nicht um Aufwand für die Übertragung einer geldwerten nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fallenden Vermögensposition (anders noch zum WEG a.F. BFH-Urteil in BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152, unter II.a).

  • BFH, 06.05.2015 - II R 8/14

    Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

    Liegt bei einem Grundstückskauf eine Gesamtgegenleistung vor, die Entgelt sowohl für das Grundstück als auch für nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenstände ist, so ist diese zwar im Regelfall nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (BFH-Entscheidungen vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152, und in BFHE 191, 423, BStBl II 2000, 433).

    In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, in Höhe der erworbenen Geldforderung einen Abzug von der vereinbarten Gesamtgegenleistung vorzunehmen, weil Kapitalforderungen im Regelfall mit dem Nennwert anzusetzen sind (BFH-Urteil in BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152; Loose, a.a.O., § 9 Rz 118; Pahlke, a.a.O., § 8 Rz 40; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 8 Rz 25).

  • FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16

    Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene

    Das Urteil des BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152 sei hier nicht maßgeblich, da es zur Rechtslage vor Änderung des WEG ergangen sei und der BFH mittlerweile im Urteil vom 02.03.2016 II R 6/15, BFH/NV 2016, 1069, anders entschieden habe.

    Mit Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152 hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung der gleichzeitige Erwerb eines in der Instandhaltungsrücklage angesammelten Guthabens nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

    Im Gegensatz hierzu vertritt der BFH in dem nach Änderung des WEG ergangenen Urteils vom 02.03.2016 II R 27/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619 (ebenso die Parallelentscheidungen vom 02.03.2016 II R 6/15, NV und II R 29/15, NV) die Ansicht, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist und hat dabei offen gelassen, ob an der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., auch angesichts der Änderung des WEG festzuhalten ist.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., sind nach Änderung des WEG nicht mehr anzuwenden.

  • BFH, 02.03.2016 - II R 27/14

    Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

    Eine Aufteilung des Meistgebots entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152) ist nur dann geboten, wenn die Zwangsversteigerung Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt und für die das Gericht eine gesonderte Zwangsversteigerung nach § 65 ZVG anordnen könnte (Loose, in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 384; Pahlke, a.a.O., § 9 Rz 115).

    f) Soweit der BFH entschieden hat, dass ein gezahltes Entgelt für den Erwerb eines in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Eigentumswohnung kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks ist und nicht zur Gegenleistung gehört (BFH-Urteil in BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152), liegt dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt als im Streitfall zu Grunde.

  • FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20

    Wohnungseigentümer beteiligt an Instandhaltungsrückstellung

    Das FG habe die Gegenleistung für den Grundstückserwerb und damit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht gemäß Urteil des BFH vom 09.10.1991, II R 20/89, um das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung vermindert und seine Rechtsauffassung damit begründet, dass es der Rechtsauffassung des Finanzamtes Y folge.

    Dabei sei seitens des BFH jedoch ausdrücklich offengelassen worden, ob an der Vorgängerentscheidung des BFH vom 09.10.1991 II R 20/89 festzuhalten sei.

    Nach Auffassung des FG Köln solle die mit Urteil des BFH vom 02.03.2016 getroffene Rechtsauffassung auch für einen "normalen" Erwerbsvorgang gelten (Urteil FG Köln, Seite 9, 2. Absatz) und die Grundsätze des Urteils des BFH vom 09.10.1991, II R 20/89 seien nicht mehr anzuwenden, was jedoch in dem zitierten Urteil des BFH vom 02.03.2016 gerade offengelassen worden sei, da es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe.

    Nach der vom FG Köln im Urteil vom 17.10.2017 vertretenen Auffassung sei der Beurteilung des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2015, II R 27/14, zu folgen und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.10.1991, II R 20/89, seien nach der Änderung des WEG nicht mehr anwendbar.

    Denn zum einen vermittelt sie einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung (vgl. BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, 550, BStBl. II 1992, 152, 153).

    Ein Erwerber des entsprechenden Betriebs wird der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer von ihr profitiert (vgl. BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, 550, BStBl. II 1992, 152, 153) und würde diesen Vorteil bei marktgerechtem Verhalten im Rahmen des Kaufpreises für den Betrieb abgelten.

  • BFH, 05.10.2011 - I R 94/10

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist

    Denn zum einen vermittelt sie einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, 550, BStBl II 1992, 152, 153).

    Schließlich hat das FG ohne Rechtsfehler angenommen, dass in diesem Fall ein Erwerber des Betriebs der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen wird, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer von ihr profitiert (BFH-Urteil in BFHE 165, 548, 550, BStBl II 1992, 152, 153) und diesen Vorteil bei marktgerechtem Verhalten im Rahmen des Kaufpreises für den Betrieb abgelten würde.

  • BFH, 17.04.2013 - II R 1/12

    Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der

    Der Aufwand für diesen Erwerb unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152).
  • FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 613/03

    Abzugsfähigkeit einer Sonderumlage ebenso wie eines Beitrages zur

    Vor der Verausgabung durch den Verwalter handelt es sich bei dem Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung um eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BStBl II 1992, 152).

    Denn dieser kann zu seiner Entlastung die Verwendung der in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Mittel verlangen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BStBl II 1992, 152).

    Wird nur ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart, ohne dass der Erwerber für die Instandhaltungsrückstellung ein gesondertes Entgelt zu leisten hat, geht der BFH davon aus, dass in dem einheitlichen Kaufpreis ein Anteil für die übergegangene Instandhaltungsrückstellung enthalten ist, so dass für grunderwerbsteuerliche Zwecke eine Aufteilung des Kaufpreises zu erfolgen hat (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BStBl II 1992, 152; vgl. auch Urteil des FG Sachsen vom 28. Februar 1996 1 K 181/95, EFG 1996, 600).

  • BFH, 02.03.2016 - II R 29/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Eigentumswohnung die Bemessungsgrundlage um das in der Instandhaltungsrückstellung angesammelte Guthaben zu kürzen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152) und für den Erwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung nichts anderes gelten könne.

    Eine Aufteilung des Meistgebots entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152) ist nur dann geboten, wenn die Zwangsversteigerung Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt und für die das Gericht eine gesonderte Zwangsversteigerung nach § 65 ZVG anordnen könnte (Loose, in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 384; Pahlke, a.a.O., § 9 Rz 115).

    f) Soweit der BFH entschieden hat, dass ein gezahltes Entgelt für den Erwerb eines in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Eigentumswohnung kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks ist und nicht zur Gegenleistung gehört (BFH-Urteil in BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152), liegt dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt als im Streitfall zu Grunde.

  • FG Sachsen, 02.04.2014 - 2 K 1663/13

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch

    Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG , wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Oktober 1991 - II R 20/89, BStBl II 1992, 152 ).

    Der Erwerb eines solchen Anspruches ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig, und zwar unabhängig von der zivilrechtlichen Vorfrage, ob es sich bei den Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung nach dem WEG um selbständige, vom Wohnungseigentum loslösbare Forderungsrechte (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Oktober 1991, a.a.O. und vom 17. April 2013 - II R 1/12, BFH/NV 2013, 1188), oder um untrennbare Bestandteile der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte handelt und diese deshalb an die Unauflösbarkeit der Gemeinschaft (vgl. § 11 WEG ) gebundene Vermögensbestandteile darstellen, die nicht als eigene Guthaben der Wohnungseigentümer anzusehen sind.

    Allerdings sind die Rücklagen beim rechtsgeschäftlichen Erwerb regelmäßig ausdrücklich Gegenstand der Kaufverträge, sodass ein Teil der Gegenleistung auf sie entfällt (so z.B. im Sachverhalt im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Oktober 1991, a.a.O. und vom 17. April 2013 - II R 1/12, a.a.O. in Bezug auf Kosten).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4320/10

    Instandhaltungsrückstellung mindert Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei

  • BFH, 09.11.1999 - II R 54/98

    Grunderwerbsteuer auch auf gekaufte Baupläne?

  • BFH, 02.03.2016 - II R 6/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots

  • FG Sachsen, 25.06.2014 - 6 K 193/12

    Bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung keine

  • BFH, 25.11.1992 - II R 67/89

    Vertragsgegenstand bei Grundstückserwerb durch Umlegung

  • BFH, 19.01.1994 - II R 52/90

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Grundstückserwerben im Rahmen eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 - 8 K 8104/07

    Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG; Vertrauensschutz

  • FG Sachsen, 28.02.1996 - 1 K 181/95

    Anforderungen an die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer; Bemessung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - 15 B 1015/16

    Ermittlung des Gesamtkaufpreises im Rahmen des freihändigen Erwerbs einer

  • FG Brandenburg, 23.11.1999 - 3 K 1981/97

    Einheitliches Vertragswerk beim Erwerb einer noch zu modernisierenden

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