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   BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90   

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https://dejure.org/1992,2006
BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90 (https://dejure.org/1992,2006)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1992 - IV R 85/90 (https://dejure.org/1992,2006)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - IV R 85/90 (https://dejure.org/1992,2006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Empore im Wohnhaus - Beruflich genutzter Bereich - Räumliche Trennung - Privater Wohnteil - Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1
    Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten Wohnungsteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 114
  • BB 1992, 913
  • DB 1992, 1122
  • BStBl II 1992, 528
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90
    Aufwendungen für einen beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus sind mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnteil keine Betriebsausgaben (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 entschieden, daß nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitbenutzung auszugehen ist, wenn es an der klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt.

    Im Streitfall entspricht die bauliche Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereiches der im Fall VI R 101/87 (a. a. O.) festgestellten galerieartigen Einbeziehung des Arbeitsraums in das Wohnzimmer.

    Wegen der Begründung im einzelnen bezieht sich der Senat daher auf die Gründe des Urteils VI R 101/87 (a. a. O.).

  • BFH, 30.03.1989 - IV R 45/87

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur Abwicklung vererbten Betriebsvermögens als

    Auszug aus BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn dieser Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird; einem Abzug dieser Aufwendungen steht allerdings bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und zuletzt vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn dieser Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird; einem Abzug dieser Aufwendungen steht allerdings bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und zuletzt vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Vor Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wurde; eine geringfügige private Mitbenutzung schadete nicht (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528; in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vergleiche Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 1 ff.; Völlmeke, Der Betrieb --DB-- 1995, 1354).
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    a) Vor Geltung der Sonderregelung zum Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ging der BFH davon aus, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzuziehen sind, wenn der fragliche Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung stand § 12 Nr. 1 EStG einem Abzug solcher Aufwendungen entgegen (BFH-Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528).
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Dies galt beispielsweise dann, wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war (BFH vom Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114 BStBl II 1992 und vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; Stahl/ Seifert in Korn/ Carle/ Stahl /Strahl, § 4 EStG, Rz. 1082).
  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteilen vom 6. Februar 1992 IV R 85/90 (BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528) und vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) der Auffassung angeschlossen, dass ein zum Wohnzimmer offener, erhöht liegender Raumteil (Galerie, Empore) mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist.
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

    Der erkennende Senat hat sich dieser zu den Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit ergangenen Entscheidung des VI.Senats angeschlossen (Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114 [BFH 06.02.1992 - IV R 85/90], BStBl II 1992, 528).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 31/91

    Wertung des Beginns von Umbaumaßnahmen als Entnahme

    Wird dieser Gebäudeteil betrieblich genutzt, auch von Arbeitnehmern, so entspräche es auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, ihn als vom privaten Wohnbereich nicht trennbares häusliches Arbeitszimmer des Betriebsinhabers (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114 [BFH 06.02.1992 - IV R 85/90], BStBl II 1992, 528) anzusehen.
  • FG Hamburg, 11.09.1998 - I 45/96

    Abzugsfähigkeit von auf für betriebliche Zwecke genutzte Räume entfallenden

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  • BFH, 22.10.1993 - IX R 137/92

    Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 EStG )

    Das FA hat ferner die steuerrechtliche Berücksichtigung der Empore als Arbeitszimmer zu Recht wegen der fehlenden klaren Abgrenzung vom privaten Wohnbereich abgelehnt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl 1992, 304, und vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114 [BFH 06.02.1992 - IV R 85/90], BStBl II 1992, 528).
  • FG München, 13.12.1995 - 1 K 1033/93

    Steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit;

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  • FG Rheinland-Pfalz, 24.05.1995 - 1 K 2785/93

    Einkommensteuer; Aufwendungen für eine zu Wohnzwecken eingerichtete Wohnung als

    Der steuerlichen Anerkennung der streitbefangenen Wohnung bzw. eines Zimmers oder mehrerer Räume der Wohnung als "Arbeitsraum" steht bereits der Umstand entgegen, daß für alle Räumlichkeiten eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung vorliegt (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90 , BStBl II 1992, 528mit weiteren Nachweisen).
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