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   BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90   

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BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90 (https://dejure.org/1991,7)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1991 - GrS 1/90 (https://dejure.org/1991,7)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1991 - GrS 1/90 (https://dejure.org/1991,7)
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Volltextveröffentlichungen (6)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 225
  • NJW 1992, 710
  • BB 1991, 2281
  • BB 1991, 2349
  • DB 1991, 2464
  • BStBl II 1992, 78
 
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (47)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90
    Das StNOG 1954 hat dies insofern nur redaktionell geändert, als auf eine ausdrückliche Erwähnung einzelner Rentenarten verzichtet wurde; das Tatbestandsmerkmal "Leibgedinge" (Altenteil) ist in die gesetzliche Sammelbezeichnung "wiederkehrende Bezüge" eingegangen (BTDrucks II/481, S. 85; BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b).

    "Ähnliche" dauernde Lasten können nach der Rechtsprechung begründet werden z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken und Wertpapieren und Mitunternehmeranteilen (vgl. BFHE 161, 317, 325, BStBl II 1990, 847, 850, unter C. I. 1., m. w. N.).

    c) Ein Steuerpflichtiger, der Vermögen unter der Zusage von Versorgungsleistungen übernimmt, erwirbt auch i. S. der §§ 7 Abs. 1, § 11 d Abs. 1 EStDV unentgeltlich; die Versorgungsleistungen stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar (Beschluß in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, 852, unter C. II. 1. d).

    a) Wie der Große Senat in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, 852 (dort unter C. II. 1. c) ausgeführt hat, beruht die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben auf dem Umstand, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen; Abzug und Versteuerung der Versorgungsleistungen führen hierbei zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenständlich beschränkten Nießbrauchs durch den Übergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an den Vermögensübernehmer verbunden ist.

    Der Große Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, 329, BStBl II 1990, 847, 852 entschieden, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer des Vermögens zugesagt werden, sich durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge von Unterhaltsleistungen unterscheiden.

    Schon immer ist die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen worden (Beschluß in BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, 852, unter C. I. 1., m. w. N.).

    Der Große Senat hat mit Beschluß in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, 852 (dort unter C. II. 1. c) entschieden, daß die hier fraglichen Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen.

    Zu diesem Ergebnis kommt auch der - zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 erlassene - Vorlagebeschluß des X. Senats.

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90
    Der I., IV., VIII. und IX. Senat sind entsendungsberechtigt, da der vorlegende Senat mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung u. a. von den BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1977 I R 52/76 (BFHE 124, 432, BStBl II 1978, 332), vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97), vom 18. März 1980 VIII R 69/78 (BFHE 130, 446, BStBl II 1980, 501) und vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 (BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610) abweichen würde.

    Diese sollten - entgegen der Rechtsprechung des RFH (Urteil vom 12. September 1934 VI 360/34, RStBl 1935, 157; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) - nicht mehr als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sein; damit war eine steuerrechtliche Gleichstellung mit den "im Falle des unentgeltlichen Übergangs eines gewerblichen Betriebs" zu zahlenden Renten beabsichtigt.

    Wird neben Naturalleistungen ein geringfügiges Taschengeld gezahlt, kommt eine einheitliche Beurteilung der Leistungen als dauernde Last in Betracht; als nicht geringfügig gilt seit dem Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 unverändert (BFH-Urteil vom 4. Februar 1986 IX R 4/80, BFH/NV 1986, 600) jedenfalls ein Betrag von 100 DM monatlich.

    Bei landwirtschaftlichen Altenteilsleistungen und ähnlichen dauernden Lasten kommt eine Verrechnung mit dem übertragenen Vermögen nicht in Betracht (Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).

  • BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U

    Behandlung von Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im

    Auszug aus BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90
    Im Anschluß an das Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U (BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422) kann ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert der Gegenleistung (des übernommenen Betriebsvermögens usw.) bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung beträgt (vgl. Abschn. 123 Abs. 3 EStR).

    Dieser Vertrag ist dadurch charakterisiert worden, - daß die einkommensteuerrechtliche Behandlung der familien- und erbrechtlichen Natur des Vertragstypus folge (RFH-Urteile vom 8. Oktober 1931 VI A 770/31, RStBl 1931, 946, m. w. N.; in RStBl 1933, 583; Enno Becker, StuW I 1929, 969, 978 ff.); - daß die Vermögensübertragung die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezwecke (z. B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1955 I 232/54 U, BFHE 61, 272, BStBl III 1955, 302; vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43); - daß die Rente nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen werde (BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422); - daß die Beteiligten sich von dem Gedanken leiten lassen, den übertragenen Betrieb der Familie zu erhalten (z. B. BFH-Urteil vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422 liegt eine nicht abziehbare Unterhaltsleistung dann vor, wenn "unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt".

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 4. b) genügt für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der "Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO", weil dies so zu verstehen ist, daß der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll.

    Die Rechtsentwicklung --auch zur Abgrenzung zwischen der abziehbaren/steuerbaren Versorgungsrente und der nicht abziehbaren/nichtsteuerbaren Unterhaltsrente-- ist im einzelnen dargestellt im Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. I. 1. bis 6.).

    Der Große Senat hat in seinen Beschlüssen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 zur privaten Versorgungsrente und ihrer Abgrenzung zur nichtabziehbaren/nichtsteuerbaren Unterhaltsrente Stellung genommen.

    b) Im Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 3.) hat der Große Senat hieran angeknüpft und entschieden: Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer des Vermögens zugesagt werden, unterscheiden sich durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge von Unterhaltsleistungen.

    Daher ist die Frage entscheidungserheblich, ob der hier einschlägige Typus 2 eine Rechtsgrundlage in der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 findet.

    Allerdings lassen Begründungsansätze der beiden Spruchkörper tendenziell unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 erkennen.

    c) Der IV. Senat des BFH hat in dem zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag ergangenen Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92 (BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; ferner Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548; IV R 51/92, BFH/NV 1994, 14; offengelassen im Urteil vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, unter 3. b) entschieden: In seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 habe der Große Senat des BFH die seinerzeit in Abschn. 123 Abs. 3 EStR übernommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet.

    Indes habe die Finanzverwaltung nicht außer Acht lassen dürfen, daß die 50-v.H.-Grenze auf einer langen Rechtstradition beruhe und zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Große Senat in seiner Entscheidung in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 die Wahrung dieses Schwellenwerts nicht nur als zusätzliches Abgrenzungskriterium gegenüber einer Unterhaltsrente, sondern "partiell typusbegründend" angesehen habe.

    Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 und BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (oben III. 3.).

    Auch der Hinweis des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 4. b) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des RFH darauf, daß die Versorgungsleistungen "Folgerung aus der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder" sind, ist nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorbehaltenen Vermögenserträge sinnvoll.

    Bis zum Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 gibt es keine Entscheidung des BFH, in der dieses Kriterium streitentscheidend gewesen wäre.

    Die divergierenden Rechtsauffassungen ergeben sich aus einer jeweils unterschiedlichen Interpretation der Grundaussage des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78.

    Diese Verfassungsfrage war bis zu seiner Entscheidung in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum erörtert worden.

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385, 391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Deshalb führe der Ausschluss der Übernahme von Pflege- und Heimkosten nicht dazu, eine steuerlich zu beachtende Änderungsklausel zu verneinen, da nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genüge.

    Nach Auffassung des Klägers widerspreche die Annahme einer Leibrente im Streitfall den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 und in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, sowie den BFH-Urteilen vom 20. Mai 1980 VI R 108/77 (BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), vom 30. Mai 1980 VI R 153/77 (BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575), vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) und vom 16. Dezember 1993 X R 67/92 (BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669).

    aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, dass die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleiben soll (so schon Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Im Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 hatte sich der Große Senat des BFH mit der Frage zu befassen, ob Versorgungsleistungen auch dann abänderbar, also als dauernde Last abziehbar sind, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO fehlt.

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