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   BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87   

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https://dejure.org/1992,137
BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87 (https://dejure.org/1992,137)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1992 - IX R 175/87 (https://dejure.org/1992,137)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1992 - IX R 175/87 (https://dejure.org/1992,137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Degressive AfA bei Umbauten (IBR 1992, 481)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 109
  • NJW 1993, 1287
  • BB 1992, 1533
  • DB 1992, 1656
  • BStBl 1992, 808
  • BStBl II 1992, 808
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1977 - VIII R 115/73

    Degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht für Umbauten, sondern nur für

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87
    Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur für Neubauten in Anspruch genommen werden können (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725).

    Die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes kann jedoch grundsätzlich nicht als Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden, solange das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725), so z. B. dann, wenn die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiter benutzt werden und mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 IV R 180/67, BFHE 104, 489, BStBl II 1972, 331, zu § 16 des Berlinhilfegesetzes 1962 - BHG -).

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 1/87

    Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand: Umbau des Daches

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87
    Der Nachprüfung entzogen sind Feststellungen, zu denen das FG kommen konnte, wenn es auch nicht zu ihnen kommen mußte (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Senatsentscheidung vom 19. Juni 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355, 358, BStBl II 1992, 73, m. w. N.).
  • BFH, 13.01.1972 - IV R 180/67

    Bau eines Betriebsgebäude - Betrieblich genutzter Gebäudeteil -

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87
    Die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes kann jedoch grundsätzlich nicht als Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden, solange das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725), so z. B. dann, wenn die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiter benutzt werden und mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 IV R 180/67, BFHE 104, 489, BStBl II 1972, 331, zu § 16 des Berlinhilfegesetzes 1962 - BHG -).
  • BFH, 19.03.1991 - IX R 131/86

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87
    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (vgl. Senatsentscheidung vom 19. März 1991 IX R 131/86, BFH/NV 1991, 670, zu § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 59/03

    Umbaukosten als Herstellungskosten i. S. des § 255 HGB

    Entsprechend hat die Rechtsprechung Herstellungskosten angenommen z.B. beim Umbau einer Apotheke in eine Wohnung (BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 236/64 U, BFHE 83, 16, BStBl II 1965, 507), einer Mühle zu einem Wohnhaus (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808), eines Getreidespeichers zu einer Wohnung (BFH-Urteil vom 12. März 1996 IX R 48/95, BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514), von Mietwohnungen in eine Arztpraxis (BFH in BFHE 182, 344, BStBl 1997, 533), eines Wohnhauses in ein Bürogebäude (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086), eines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 20/01, BFH/NV 2003, 763), eines Zweifamilienhauses in ein Dreifamilienhaus, dabei Umbau eines nicht genutzten Dachgeschosses zu einer Einliegerwohnung (FG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1991 II 162/89 K, EFG 1992, 180, rkr.), eines Einfamilienhauses mit Einlieger in ein Mehrfamilienhaus, dabei Umbau der EG-Wohnung in ein Büro (FG Nürnberg, Urteil vom 5. Februar 2003 III 85/01, EFG 2003, 841, rkr.), einer Wohnung im EG/KG zu einem Sonnenstudio (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2003 6 K 1541/01, EFG 2004, 798, Revision XI R 72/03).
  • FG Münster, 05.11.2007 - 4 K 616/04

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) und Steuerbegünstigung

    Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG sind dementsprechend nicht bereits dann erfüllt, wenn das Gebäude durch die Umgestaltung eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, BStBl. II 1992, 808; Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, BStBl. II 2004, 783).

    Dies entspricht, worauf der Kl. zu Recht hinweist, der im BMF-Schreiben vom 29.03.1993, BStBl. II 1993, 279, Tz. 4 geäußerten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung: Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO wird hier ausgeführt, bei Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen handele es sich um nachträgliche Herstellungsarbeiten und nicht um die Herstellung eines neuen Gebäudes, wenn tragende Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Verwendung fänden.

    Nicht ausschlaggebend ist die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt angefallenen Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer (z.B. BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO; BFH Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, aaO; BFH Beschluss vom 29.05.2006 III B 159/05, BFH/NV 2006, 1884).

    Dass durch den Umbau - unter Einbeziehung tragender Gebäudebestandteile - eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raums vorgenommen wurde, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO; BFH Urteil vom 25.11.1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705).

    In dem bereits zitierten Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87 hat der BFH klargestellt, dass die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes zwar zur Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen kann, jedoch nicht zwingend mit der Schaffung eines Neubaus im bautechnischen Sinne verbunden ist.

  • FG Münster, 24.08.2007 - 4 K 616/04

    Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

    Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG sind dementsprechend nicht bereits dann erfüllt, wenn das Gebäude durch die Umgestaltung eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, BStBl. II 1992, 808; Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, BStBl. II 2004, 783).

    Dies entspricht, worauf der Kl. zu Recht hinweist, der im BMF-Schreiben vom 29.03.1993, BStBl. II 1993, 279, Tz. 4 geäußerten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung: Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO wird hier ausgeführt, bei Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen handele es sich um nachträgliche Herstellungsarbeiten und nicht um die Herstellung eines neuen Gebäudes, wenn tragende Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Verwendung fänden.

    Nicht ausschlaggebend ist die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt angefallenen Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer (z.B. BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO; BFH Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, aaO; BFH Beschluss vom 29.05.2006 III B 159/05, BFH/NV 2006, 1884 ).

    Dass durch den Umbau - unter Einbeziehung tragender Gebäudebestandteile - eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raums vorgenommen wurde, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO; BFH Urteil vom 25.11.1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705).

    In dem bereits zitierten Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87 hat der BFH klargestellt, dass die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes zwar zur Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen kann, jedoch nicht zwingend mit der Schaffung eines Neubaus im bautechnischen Sinne verbunden ist.

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