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   BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90   

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https://dejure.org/1992,585
BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90 (https://dejure.org/1992,585)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1992 - IV R 116/90 (https://dejure.org/1992,585)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - IV R 116/90 (https://dejure.org/1992,585)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Ingenieurtätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3
    Darlegungspflichten bei Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freiberufliche Tätigkeit - Ingenieurähnlicher Beruf - Zum Nachweis vergleichbarer Ausbildung und vergleichbarer beruflicher Tätigkeit - Schadensbegutachtung keine Ingenieurtätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 402
  • DB 1993, 463
  • BStBl II 1993, 10
  • BStBl II 1993, 100
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 07.09.1989 - IV R 156/86

    Eigenschaft eines Steuerpflichtigen als Ingenieur

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359, und vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, nicht veröffentlicht - n. v. -).

    Der erkennende Senat hat demgegenüber in Übereinstimmung mit dem III. Senat (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 III R 183-184/82, BFH/NV 1986, 603, und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, und vom 28. Juni 1989 I R 114/85, BFHE 157, 546, BStBl II 1989, 965) entschieden, daß für den Nachweis der Kenntnisse durch die ausgeübte Berufstätigkeit sich diese Tätigkeit an der allgemeinen Aufgabenbeschreibung des Vergleichsberufs messen lassen und die derart qualifizierte Arbeit den Schwerpunkt der Arbeit des Steuerpflichtigen bilden muß, weil nur so gewährleistet ist, daß die notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Ingenieurberufs prägen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, in BFH/NV 1991, 359, und vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, n. v.).

    Insoweit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, und in BFH/NV 1991, 359), daß auch Kfz-Meister, die von der IHK zu Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt werden, keinen ingenieurähnlichen Beruf ausüben, wenn sie Gutachten über die Bewertung von Kfz und Unfallschäden erstatten, die keine auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten mathematisch-technischen Kenntnisse erfordern (BFH-Urteile in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 30. Januar 1986 IV R 23/84, BFH/NV 1987, 508).

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 63/86

    Kfz-Sachverständiger, der mathematisch-technische Kenntnisse anwendet, kann

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Der Erwerb ingenieurmäßiger Kenntnisse kann auch mittels der eigenen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, z. B. anhand eigener praktischer Arbeiten (BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).

    Das FG hat sich darauf gestützt, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im wesentlichen auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung tätig gewesen sei und er in den beiden vorgelegten Gutachten unter Verwertung feststehender Informationen oder rekonstruierter Abläufe die Geschwindigkeit der am Unfall beteiligten Fahrzeuge festgestellt habe; selbst wenn in diese Gutachten mathematisch-technische Kenntnisse (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198) eingeflossen seien, lasse die geringe Zahl der Gutachten keine Aussage darüber zu, ob die notwendigen breiten und vertieften Kenntnisse vorliegen, wie sie üblicherweise das Ingenieurstudium vermittle.

    Insoweit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, und in BFH/NV 1991, 359), daß auch Kfz-Meister, die von der IHK zu Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt werden, keinen ingenieurähnlichen Beruf ausüben, wenn sie Gutachten über die Bewertung von Kfz und Unfallschäden erstatten, die keine auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten mathematisch-technischen Kenntnisse erfordern (BFH-Urteile in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 30. Januar 1986 IV R 23/84, BFH/NV 1987, 508).

  • BFH, 31.07.1980 - I R 66/78

    Blitzschutzanlage - Ingenieurgesetz - Ingenieurähnlicher Beruf - Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs ist nicht dargetan, wenn die praktische Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c).

    Allerdings hat der BFH im Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78 (BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c am Schluß) ausgeführt, daß auch die gelegentliche Ausführung ingenieurmäßiger Aufgaben genüge.

  • BFH, 12.10.1989 - IV R 118/87

    Architektenähnliche Tätigkeit - Hochbautechniker - Langjährige praktische

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Dazu gehört die Vergleichbarkeit (1) der Ausbildung und (2) der beruflichen Tätigkeit (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64).

    Der erkennende Senat ist auch in seinem Urteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87 (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64) nicht von dieser Auffassung abgerückt.

  • BFH, 25.10.1988 - VIII R 262/80

    1. Vermietung von tennisplätzen als gewerbliche Tätigkeit - 2. Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Der BFH ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht wären (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291, 292).

    Der schon vor dem FG durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht dargelegt, wann und auf welche Weise (schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung) ein entsprechender Beweisantrag gestellt und der Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291).

  • BFH, 22.01.1988 - III R 43/85

    Bauleiter, als Techniker ausgebildet, übt keinen der Berufstätigkeit eines

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Der Kläger hat die Art und Weise seines Studiums nicht substantiiert dargelegt, wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, unter 2. b), und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497); aus dem Besuch der Volkshochschule (Statik) und der Abendkurse an der Maschinenbauschule ergibt sich nicht einmal, daß der Kläger dabei entsprechende Kenntnisse erworben hat.

    Der erkennende Senat hat demgegenüber in Übereinstimmung mit dem III. Senat (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 III R 183-184/82, BFH/NV 1986, 603, und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, und vom 28. Juni 1989 I R 114/85, BFHE 157, 546, BStBl II 1989, 965) entschieden, daß für den Nachweis der Kenntnisse durch die ausgeübte Berufstätigkeit sich diese Tätigkeit an der allgemeinen Aufgabenbeschreibung des Vergleichsberufs messen lassen und die derart qualifizierte Arbeit den Schwerpunkt der Arbeit des Steuerpflichtigen bilden muß, weil nur so gewährleistet ist, daß die notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Ingenieurberufs prägen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, in BFH/NV 1991, 359, und vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, n. v.).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 109/77

    Selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure - Berufsausbildung -

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Der Kläger hat die Art und Weise seines Studiums nicht substantiiert dargelegt, wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, unter 2. b), und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497); aus dem Besuch der Volkshochschule (Statik) und der Abendkurse an der Maschinenbauschule ergibt sich nicht einmal, daß der Kläger dabei entsprechende Kenntnisse erworben hat.

    Insoweit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, und in BFH/NV 1991, 359), daß auch Kfz-Meister, die von der IHK zu Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt werden, keinen ingenieurähnlichen Beruf ausüben, wenn sie Gutachten über die Bewertung von Kfz und Unfallschäden erstatten, die keine auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten mathematisch-technischen Kenntnisse erfordern (BFH-Urteile in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 30. Januar 1986 IV R 23/84, BFH/NV 1987, 508).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 73/90

    1. Eignung einer Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse - 2. Umfang

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Dies setzt allerdings voraus, daß diese Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums verlangt (BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878, m. w. N.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG dabei die an eine ingenieurähnliche Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht verkannt, sondern in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senates entschieden, daß eine Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse ungeeignet ist, wenn sie anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann; dies gilt selbst dann, wenn sich Ingenieure vielfach auf eine derartige Tätigkeit beschränken (BFH in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878).

  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 146/90
    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Erstellt der Steuerpflichtige daneben auch Gutachten über Schadensursachen, so muß die derart qualifizierte Tätigkeit und die hiermit zusammenhängende Beschäftigung überwiegen, um die Gesamtbeschäftigung zu prägen und als ingenieurähnlich erscheinen zu lassen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, n. v.; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1991, 47, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 58/85

    Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
    Diese Anforderungen gelten nicht nur, wie der Kläger unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 58/85 (BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24) meint, für beratende Betriebswirte, sondern - wie dargelegt - auch für ingenieurähnliche Tätigkeiten.
  • BFH, 13.04.1988 - I R 300/83

    Ein Finanz- und Kreditberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 23/84

    Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 43/86

    Zolltariflichen Erfordernisse für die Anerkennung als Sammlungsstück

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 154/86

    Fertigung von Bewehrungsplänen durch Konstrukteur keine ingenieurähnliche

  • BFH, 23.09.1977 - III R 18/77

    Zur Frage, wann eine freiberufliche Mitbenutzung die Eigenart als Einfamilienhaus

  • FG München, 18.11.1986 - VII 178/83
  • BFH, 28.06.1989 - I R 114/85

    Selbständiger "Aktionsleiter" für Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich

  • BFH, 01.04.1971 - IV R 195/69

    Würdigung des FG - Kaufmann - Reise in USA - Beruflich informierende

  • BFH, 21.02.1986 - III R 183/82
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typischen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist (Meilicke/Lenz, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rn. 75; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 1 PartGG Rn. 66 ff.; vgl. auch BFH, BStBl II 93, 100 mwN zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  • BGH, 12.04.2016 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft

    Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typischen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist(Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 75; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 66 ff.; vgl. auch BFH, BStBl. II 93, 100 mwN zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

    Nur wenn auch die zuletzt genannte Voraussetzung vorliegt, ist gewährleistet, daß die notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Ingenieurberufs prägen (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muß der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar sein (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100).

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