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   BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91   

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BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91 (https://dejure.org/1992,516)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1992 - IV R 115/91 (https://dejure.org/1992,516)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - IV R 115/91 (https://dejure.org/1992,516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 1, § 13a
    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 141
  • NJW 1993, 2704 (Ls.)
  • BB 1993, 855
  • DB 1993, 1600
  • BStBl II 1993, 342
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH weder in der Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch in der anschließenden Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten eine Entnahme gesehen (BFH-Urteile vom 26. Februar 1970 I R 42/68, BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419; vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, und vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961, sowie beiläufig BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310, zu 2, am Ende).

    Führt danach allein die private Nutzung eines Grundstücks durch den Erbbauberechtigten nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens beim Eigentümer dieses Grundstücks (BFH in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490), so stellt sich im Streitfall nur die Frage, ob die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten zu einer abweichenden Beurteilung zwingt.

    Der Senat hat die Nutzung betrieblicher Grundstücke durch die entgeltliche Bestellung von Erbbaurechten einer Nutzung durch Vermietung und Verpachtung gleichgestellt (BFH in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 270/84

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Wie durch die Feststellung des höheren Teilwerts bestätigt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225), hat weder die Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken im Jahre 1969 zu einer Entnahme geführt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, zu 2.1., und BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1988 IV S 11/88, BFH/NV 1990, 416) noch die Brachlage nach Beendigung des Pachtvertrages im Jahre 1979 bis zur Bebauung der Parzellen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516).

    Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (BFH-Urteile in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; in BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; und in BFH/NV 1989, 225).

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Dies entspricht dem Rechtsgedanken, der der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde liegt und der nach der Rechtsprechung des Senats auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte anzuwenden war (Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

    Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (BFH-Urteile in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; in BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; und in BFH/NV 1989, 225).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Bestellung mehrerer Erbbaurechte durch den seinen Betrieb fortführenden Landwirt, denn der Senat hat selbst in der parzellenweisen Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs keine Betriebsaufgabe gesehen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, sowie vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

    Dabei ist es anders als bei der Betriebsverpachtung (BFH in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) für die Nutzungsüberlassung einzelner Parzellen unschädlich, wenn diese so umgestaltet werden, daß sie - wie im Streitfall nach Ausübung eines Erbbaurechts - einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden können.

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Wie durch die Feststellung des höheren Teilwerts bestätigt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225), hat weder die Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken im Jahre 1969 zu einer Entnahme geführt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, zu 2.1., und BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1988 IV S 11/88, BFH/NV 1990, 416) noch die Brachlage nach Beendigung des Pachtvertrages im Jahre 1979 bis zur Bebauung der Parzellen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516).

    Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (BFH-Urteile in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; in BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; und in BFH/NV 1989, 225).

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 170/85

    Kein sofortiger Zufluß von Einnahmen bei dem Erbbaurechtsverpflichteten bei

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH weder in der Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch in der anschließenden Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten eine Entnahme gesehen (BFH-Urteile vom 26. Februar 1970 I R 42/68, BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419; vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, und vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961, sowie beiläufig BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310, zu 2, am Ende).

    Da sich die Kläger hiergegen nicht gewandt haben, bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung der Frage, ob die vereinnahmten Erbbauzinsen bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - wovon das FG ausgegangen ist - wie Pachteinnahmen i. S. des § 13 a Abs. 6 Satz 2 EStG (ebenso BFH in BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310, zu 2, am Ende) oder als sonstige Betriebsvorgänge nach § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG jedenfalls aber nach einer der beiden Vorschriften zu erfassen wären, je nachdem, ob die überlassenen Flächen im Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung erfaßt sind.

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Bestellung mehrerer Erbbaurechte durch den seinen Betrieb fortführenden Landwirt, denn der Senat hat selbst in der parzellenweisen Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs keine Betriebsaufgabe gesehen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, sowie vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).
  • BFH, 13.03.1986 - IV R 1/84

    Bei Grundstückstausch im Rahmen der Flurbereinigung setzt sich die

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (BFH-Urteile in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; in BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; und in BFH/NV 1989, 225).
  • BFH, 06.02.1986 - IV R 133/85

    Steuerliche Zuordnung einer Tätigkeit - Grundstückserschließungsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Entsprechende Zweifel hat der Senat in dem Urteil vom 6. Februar 1986 IV R 133/85 (BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666) anklingen, eine Entscheidung aber dahinstehen lassen, weil es in jenem Fall nicht zur Bestellung eines Erbbaurechts für ein mehrere Hektar großes Areal und der Weitergabe erschlossener Parzellen gekommen war.
  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91
    Wie durch die Feststellung des höheren Teilwerts bestätigt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225), hat weder die Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken im Jahre 1969 zu einer Entnahme geführt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, zu 2.1., und BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1988 IV S 11/88, BFH/NV 1990, 416) noch die Brachlage nach Beendigung des Pachtvertrages im Jahre 1979 bis zur Bebauung der Parzellen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

  • BFH, 27.10.1988 - IV S 11/88

    Verlust der Eigenschaft als landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches

  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 133/86

    Keine Entnahme eines zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden

  • BFH, 10.12.1964 - IV 167/64 U

    Bestimmungsrecht des Umfangs eines Gewerbebetriebes

  • BFH, 26.02.1970 - I R 42/68

    Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht als Entnahme des

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 88/81

    Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung

  • BFH, 09.01.1964 - IV 274/63 U

    Voraussetzungen für die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 4/87

    Andere land-oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. des § 8c

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Bei entgeltlich zur Nutzung überlassenen Grundstücken, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs gehören (s. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2.), ist das Vorliegen von Betriebsvermögen auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist.

    Als unschädlich hat der BFH hiernach insbesondere die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten und die anschließende Bebauung durch die Erbbauberechtigten mit privaten Wohnhäusern angesehen, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (BFH-Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3.).

    Soweit der IV. Senat des BFH in diesem Zusammenhang einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen und weitere Abgrenzungskriterien angesprochen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3., und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c), waren diese Erwägungen für die jeweiligen Entscheidungen nicht tragend.

  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Im Übrigen habe der BFH im Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342 ausgeführt, dass gewillkürtes bzw. geduldetes BV nur in einem Umfange zulässig sein könne, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht derart beeinträchtige, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdränge.

    Es reiche, dass die Nutzungsänderung einen Umfang überschreite, der zur Verselbständigung der Vermögensverwaltung und damit zu einer Entnahme der dazu dienenden Flächen zwinge (BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91 II 1993, 342).

    Es lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Kl. zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrages vom 27.04.2000 durch ein schlüssiges Verhalten unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen, den sachlichen betrieblichen Zusammenhang der hier streitigen Grundstücke, d. h. die Verknüpfung dieser Wirtschaftsgüter mit dem BV, erkennbar gelöst haben, wobei dieses Lösen des betrieblichen Zusammenhangs nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auf Dauer und endgültig sein muss (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342; vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16 und vom 04.11.1982 IV R 159/79 BStBl. II 1983, 448).

    Ebenso ist der BFH von gewillkürtem BV ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäuser bebaut oder wenn er dreizehn Wohneinheiten auf 0, 5088880 % der Gesamtfläche errichtet (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16; vom 24.01.2008 IV R 45/05 BStBl. II 2009, 449; vom 28.07.1994 IV R 111/92, BFH/NV 1995, 288; vom 25.11.2004 IV R 51/03 BFH/NV 2005, 547 und vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342).

    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v. H. der landwirtschaftlichen Fläche selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342 und vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16).

  • FG Münster, 26.04.2018 - 6 K 4135/14

    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter

    Der BFH hat dies selbst für die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    (3) Allerdings hat der BFH diese Annahme dahingehend eingeschränkt, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nur in einem Umfang zulässig sein kann, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91, a.a.O.).

    Bei einem Umfang von über 10 % der erbbaurechtsbelasteten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Betriebes ist weiter nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu überprüfen, ob die Bestellung der Erbbaurechte zu einer zwingenden Entnahme dieser Flächen aus dem Betriebsvermögen geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91, a.a.O.).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der parzellenweisen Verpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte diese Parzellen daher zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).

    Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe).

    Dementsprechend hat der Senat für den Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v.H. der landwirtschaftlichen Flächen selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    Ebenso wie in dem mit BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 entschiedenen Sachverhalt, der die Erbbaurechtsbestellung an 15 Parzellen zum Gegenstand hatte, kann es danach im Streitfall weder auf das für die Entscheidung des FG maßgebende Verhältnis der Erträge oder auf andere Abgrenzungskriterien, wie etwa die Relation der Verkehrswerte der jeweiligen Flächen, noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen.

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Als unschädlich hat der Senat die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten angesehen, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von weniger als 10% der landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Gründe).
  • BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06

    Keine Zwangsentnahme bei Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91 (BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) und vom 22. August 2002 IV R 57/00 (BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16) komme es --nur-- bei einem Umfang der künftig anderweitig genutzten Flächen von nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche weder auf die einschlägigen Abgrenzungskriterien (Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, Relation der Flächen nach Größe und Verkehrswert) noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

    aa) Zwar hat der Senat entschieden --worauf das FA zutreffend hingewiesen hat--, dass die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeinträchtigt und diesen nicht zu einer Vermögensverwaltung verändert, wenn nicht mehr als 10 % der Flächen verpachtet wurden (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. c der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Entscheidungsgründe).

    Diese, die allgemeinen Grundsätze (siehe oben unter 2. a) einschränkende 10-%-Grenze gilt jedoch ausdrücklich nur bei einer solchen Nutzungsänderung, die insoweit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. b der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    Im Übrigen zwingt selbst die parzellenweise Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zu einer Betriebsaufgabe und damit einer Totalentnahme, wie höchstrichterlich geklärt ist (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, unter 1. a der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).

  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 3233/03

    Durch Erbbaurechtsbestellungen betroffene Grundstücke als gewillkürtes

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der die dafür maßgebende Geringfügigkeitsgrenze bei 10 v.H. der Gesamtfläche des Betriebes ziehe, müsse diese Fläche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992, IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten (Bekl.) wurde die Geringfügigkeitsgrenze für gewillkürtes Betriebsvermögen, die laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bei 10 v.H. der Gesamtfläche des Betriebes liegt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992, IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342), durch diese Erbbaurechtsbestellungen nicht überschritten.

    Fehlt insoweit eine Entnahmeerklärung, werden die Grundstücke für die vergebenen Erbbaurechte als gewillkürtes Betriebsvermögen weitergeführt (BFH-Urteile 10. Dezember1992, IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 und vom 26. August 2004, IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, jeweils m. w. N.).

    Entsprechend der Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 (IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) führen daher die im Streitfall zu beurteilenden weiteren Erbbaurechtsbestellungen an die Kinder U und S von 871 m² und 890 m² aus den Jahren 1998 und 1999 nicht zur Entnahme der betroffenen Grundstücke.

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

    Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, m.w.N.).

    Weder die Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch die anschließende Bebauung durch den Erbbauberechtigten sind daher als Entnahme anzusehen (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Eine derartige Beeinträchtigung, die zu einer Entnahme der Grundstücke zwingen würde, hat der Senat indes auch bei der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten erst dann angenommen, wenn die von der Nutzungsänderung betroffene Fläche die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche überschreitet (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03

    LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme

    Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsverpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte die Hofstelle auch schon ungeachtet der Baumaßnahmen zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, zu 2. der Gründe).

    Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Dementsprechend hat der Senat für den Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v.H. der landwirtschaftlichen Flächen selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    Ebenso wie in dem mit BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 entschiedenen Fall, der die Erbbaurechtsbestellung an 15 Parzellen zum Gegenstand hatte, kann es danach im Streitfall weder auf das für die Entscheidung des FG maßgebende Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen oder auf andere Abgrenzungskriterien, wie etwa die Relation der auf die jeweiligen Flächen entfallenden Erträge, noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen.

  • BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08

    Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von

    c) Die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten führt noch nicht zur Überschreitung der für eine landwirtschaftliche Betätigung schädlichen Grenze, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Gründe).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 28/97

    Erbbaurecht bei gewerblichem Grundstückshandel

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

  • FG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - II 1177/94
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00

    Reinvestitionsrücklage bei Land- und Forstwirten

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 47/06

    Beabsichtigte Privatnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks steht

  • FG München, 24.11.2004 - 1 K 461/02

    Besteuerung des gescheiterten Tausches eines landwirtschaftlichen Grundstücks;

  • FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7478/96

    Land- und Forstwirtschaft; gewillkürtes Betriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze;

  • BFH, 08.02.1996 - IV R 24/95

    Keine Buchwertentnahme einer Wohnung aus land- und forstwirtschaftlichem

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 80/92

    Mietwohngrundstück kein Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts

  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 647/06

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Abzug dauernder Lasten, Freibetrag zur

  • BFH, 25.04.2003 - IV B 211/01

    Sonderbetriebsvermögen, Entnahme für private Wohnzwecke

  • FG München, 22.02.2005 - 13 K 1055/98

    Veränderung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens durch

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94

    Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch

  • FG München, 27.07.1999 - 13 K 88/93

    Landwirtschaftliche Durchschnittssatz-Gewinnermittlung nach § 13a EStG : zur

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der

  • BFH, 29.11.2004 - IV B 37/03

    Entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

  • FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6

    Einkommensteuer 1995 und 1996; Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
  • FG Niedersachsen, 12.09.2001 - 2 K 27/99

    Adressat einer Prüfungsanordnung wegen gesonderter und einheitlicher

  • FG München, 14.03.2017 - 12 K 1967/14

    Streit wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die

  • OLG Köln, 29.04.1998 - 13 U 114/97

    Steuerberaterhaftung; Aufgabenbereich, haftungsrechtlicher Ursachenzusammenhang

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 4 K 2213/98

    Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

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