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   BFH, 10.12.1992 - V R 3/88   

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BFH, 10.12.1992 - V R 3/88 (https://dejure.org/1992,1221)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1992 - V R 3/88 (https://dejure.org/1992,1221)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - V R 3/88 (https://dejure.org/1992,1221)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Verwendungseigenverbrauch - Parkhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 2 Abs. 3
    Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betrieb eines Parkhauses durch Gemeinde - Unternehmerische Tätigkeit, wenn Parkflächen unbestimmtem Personenkreis offenstehen - Zeitweilige Gebührenfreiheit - Kein Verwendungseigenverbrauch - Verkehrsberuhigung und Kundenwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 277
  • NVwZ 1994, 414
  • BB 1993, 857
  • DB 1993, 1270
  • BStBl II 1993, 380
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.08.1988 - V R 18/83

    - Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich (Kurbetrieb) zuordnen

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Von der Zuordnung des Parkhauses zum Unternehmen (Betrieb gewerblicher Art) ging das FG rechtlich unbedenklich aus (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).

    Zutreffend ist auch, daß die Verwendung eines dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dienenden Gegenstands zu öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Zwecken Eigenverbrauch durch Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Betrieb gewerblicher Art) sein kann (vgl. den im Senatsurteil in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971 erwähnten Beispielsfall der Überlassung eines unternehmerisch betriebenen Schwimmbads einer Gemeinde für Zwecke des Schulschwimmens).

    Wie bei der Zuordnung von Leistungsbezügen des Unternehmers "für sein Unternehmen" (vgl. § 15 Abs. 1 UStG 1980) gilt auch hier, daß der Unternehmer darlegen muß, die Leistung habe seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit fördern sollen (vgl. Senatsurteil in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971; Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Wie bei der Zuordnung von Leistungsbezügen des Unternehmers "für sein Unternehmen" (vgl. § 15 Abs. 1 UStG 1980) gilt auch hier, daß der Unternehmer darlegen muß, die Leistung habe seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit fördern sollen (vgl. Senatsurteil in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971; Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

    Im Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 beurteilte der Senat die Bewirtung von Geschäftsfreunden, an der der Steuerpflichtige selbst teilnahm, als für Zwecke des Unternehmens erfolgt mit der Begründung, gegenüber diesem im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck trete der private Verbrauch zurück.

  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Der Tatbestand umfaßt auch die Verwendung bzw. Überlassung betrieblicher - d. h. dem Unternehmen zugeordneter - Gegenstände für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (vgl. Senatsurteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).

    Grundsätzlich handelt es sich dabei um zwei nebeneinander bestehende, kumulative Voraussetzungen des Eigenverbrauchs (vgl. Senatsurteil in BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).

  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Auch im Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78 (BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688, unter II. 3. d) verneinte der Senat Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStG 1967 aufgrund der Feststellungen, daß für die dort streitige unentgeltliche Leistung des Unternehmers die betrieblichen Gründe die privaten Interessen überwogen hätten.
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Diese Besteuerungsvoraussetzung folgt aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr. L 145 (6. Richtlinie), vgl. EuGH-Urteil vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, Slg. 1989, 1925; UR 1989, 373.
  • EuGH, 15.05.1990 - C-4/89

    Comune di Carpaneto Piacentino u.a. / Ufficio provinciale imposta sul valore

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Ob sie aber allein deswegen im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG; § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - § 4 Abs. 5 KStG; vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89, UR 1991, 225) tätig geworden ist, kann der Senat offenlassen.
  • BFH, 15.10.1975 - II R 144/72

    Bereitstellung von Parkraum - Parkuhren - Parkscheiben - Parkhäuser -

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Im übrigen liegt ein Betrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 4 Abs. 3 KStG) deswegen vor, weil die Bereitstellung von Parkräumen, die mit Parkuhren versehen sind oder nur mit Parkscheiben benutzt werden dürfen, sowie von Parkhäusern "dem öffentlichen Verkehr" dient (§ 4 Abs. 3 KStG), wenn die Parkflächen einem unbestimmten Personenkreis offenstehen und damit von jedermann benutzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 II R 144/72, BFHE 117, 297, BStBl II 1976, 219, zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes - KVStG -).
  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Ob sie aber allein deswegen im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG; § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - § 4 Abs. 5 KStG; vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89, UR 1991, 225) tätig geworden ist, kann der Senat offenlassen.
  • BFH, 29.10.1987 - V R 155/78

    Unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Gesellschafter als steuerfreier

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Es kommt nicht darauf an, ob z. B. bei unentgeltlicher Überlassung eines betrieblichen Gegenstands der Empfänger diesen Gegenstand unternehmerisch oder nichtunternehmerisch einsetzt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 V R 155/78, BFHE 151, 243, BStBl II 1988, 90, unter II., m. w. N.).
  • BFH, 28.11.1991 - V R 95/86

    Steuerbarkeit und Vorsteuerabzug bei Überlassung einer Mehrzweckhalle durch eine

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86 (BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569) ausgeführt hat, können auch bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts derartige "Werbemaßnahmen" durch befristete unentgeltliche Überlassung von Räumen, deren entgeltliche Überlassung sonst den Gegenstand des Unternehmens ausmacht, anzuerkennen sein.
  • BFH, 30.06.1988 - V R 79/84

    Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch bei Erfüllung gesetzlich

  • BFH, 23.09.1993 - V R 132/89

    Leistungsort bei Reisebetreuungsleistungen

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    a) Die Frage, ob ein Unternehmer einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" oder i.S. des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL) für seinen "privaten Bedarf" verwendet, beurteilt sich aus der Sicht des Unternehmens bzw. des Unternehmers (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380, unter II., Rz 18; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, MwStSystRL Art. 24 bis 29, Rz 17).
  • BFH, 27.02.2003 - V R 78/01

    Parkplatzüberlassung durch Gemeinde

    Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt von einer --auch langfristigen-- Parkplatzüberlassung in Parkhäusern (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380).
  • BFH, 21.03.1995 - XI R 33/94

    Vorsteuerabzug - Optionsrecht - Steuerbefreite Tätigkeit

    Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG 1980 ist wegen des klaren Wortlauts nicht möglich (vgl. Reiß, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1994, 323, 324); die Vorschrift ist vielmehr gemeinschaftsrechtswidrig (vgl. auch Wagner in Umsatzsteuer in nationaler und europäischer Sicht, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft --DStJG--, Band 13 --1990--, S. 58, 72; derselbe, UR 1993, 301, 303; offenbar auch Widmann, UR 1994, 317; Reiß, UR 1994, 388, 389 f.; Ramme, UR 1991, 80; s. auch BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1992 V B 74/92, BFH/NV 1993, 696; offengelassen in BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380).
  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

    Ungeachtet dessen und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10.12.1992 (V R 3/88) ist die Klägerin der Auffassung, dass sich ihre Tätigkeit des Betriebs der Hallen dem Gegenstand nach ohnehin deswegen innerhalb der Gesamtbetätigung der Klägerin abhebe, weil die Turn- und Sporthallen gegen Entgelt von Jedermann genutzt werden könnten und dadurch einem unbestimmten Personenkreis offenstünden.
  • FG Köln, 16.12.2010 - 10 K 4108/09

    Nichtsteuerbare hoheitliche Tätigkeit bei der entgeltlichen Überlassung von

    Danach gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts unabhängig davon, wie sie ihr Handeln gestalten (ob hoheitlich oder auf privatrechtlicher Basis) als Unternehmer, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zur größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BStBl II 1993, 380).
  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - 9 K 139/00

    Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art; Umsatzsteuer 1985-1993

    Im Übrigen hebt sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem Gegenstand innerhalb der Gesamtbetätigung der Klägerin wirtschaftlich heraus, weil der ..., der gegen Entgelt von Jedermann genutzt werden kann, demzufolge einem unbestimmten Personenkreis offen steht und von jedermann genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BStBl II 1993, 380 zu II.).
  • BFH, 26.01.1995 - V R 122/93

    Gewerbliche oder hoheitliche Tätigkeit eines Müllheizkraftwerks

    Nach § 4 Abs. 3 KStG 1984 gehören Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität oder Wärme dienen, zu den Betrieben gewerblicher Art. Hinzu kommt, daß die Energielieferungen des Klägers nach den Feststellungen des FG in den Formen des Privatrechts erfolgt sind und derartige Leistungen nach der neueren Rechtsprechung des Senats der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380, und die dort zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften).
  • BFH, 31.05.1994 - V B 136/93

    Vermietung gewerblicher Räume - Abzug von Vorsteuer wegen eines Umbaus von Räumen

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats betätigt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts u. a. dann unternehmerisch i. S. von § 2 Abs. 3 UStG 1980, wenn sie Tätigkeiten ausführt, wie sie auch von einem privaten Unternehmer ausgeführt werden können (vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910) oder wenn eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380).
  • FG Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 12 K 201/95

    Steuerliche Einordnung der Tätigkeit des Gutachterausschusses ; Anforderungen an

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  • BFH, 18.06.1993 - V R 93/88

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

    Wegen der Frage, ob in der Überlassung der Parkplätze an die Öffentlichkeit ein vorsteuerabzugschädlicher Eigenverbrauch gesehen werden kann, wird auf das Senats urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88 (BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380) und das EuGH-Urteil vom 13. Juli 1989 Rs. 173/88 (EuGHE 1989, 2763, UR 1990, 273) verwiesen.
  • FG Münster, 16.09.2004 - 5 K 6922/97

    Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Leistungen an einen Betrieb gewerblicher Art. einer

  • FG Hessen, 20.10.1997 - 6 V 3557/97

    Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Vermietung

  • FG München, 07.11.1996 - 14 K 1749/96

    Anspruch auf Abänderung eines Umsatzsteuerbescheides; Erbringung steuerbarer

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