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   BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89   

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https://dejure.org/1992,338
BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89 (https://dejure.org/1992,338)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1992 - IX R 68/89 (https://dejure.org/1992,338)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - IX R 68/89 (https://dejure.org/1992,338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1983) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21
    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an Grundstückserträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligung an Grundstückserträgen wegen Zugewinnausgleichs - Keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung - Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 134
  • NJW 1993, 3221
  • FamRZ 1993, 1200 (Ls.)
  • BB 1993, 1854
  • BB 1993, 855
  • DB 1993, 965
  • BStBl 1993 II, 434
  • BStBl II 1993, 434
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man den gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich abweichend vom Wortlaut nicht als Aufschub der Zugewinnausgleichsverpflichtung auslegt, sondern - wie Kläger es in der mündlichen Verhandlung getan - als abschließende Regelung des Zugewinnausgleichs, an dessen Stelle die Beteiligung der Beigeladenen zu 2 an dem Ertrag und dem späteren Veräußerungserlös treten sollte; denn selbst eine hierin liegende Schuldumschaffung würde an dem gegebenen Veranlassungszusammenhang nichts ändern (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, 305, BStBl II 1990, 817, C II. 3. d der Gründe, m. w. N.).

    Die Auffassung, daß eine grundsätzlich privat veranlaßte Verbindlichkeit durch die Vereinbarung ihres Fortbestehens als Darlehen in eine betriebliche Schuld umgewandelt werden kann, ist durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, 305, BStBl II 1990, 817, C II. 3. d der Gründe, überholt, wie bereits oben in Abschn. II. 2. a ausgeführt worden ist.

    Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht subjektiv der Wille des Steuerpflichtigen, sondern objektiv der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart maßgeblich (so auch Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II. 3. b der Gründe).

  • BFH, 24.01.1989 - IX R 111/84

    Schuldzinsen für ein Darlehen zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsschuld als

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsauffassung im Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84 (BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706) auf.

    Mit dieser Begründung hat der erkennende Senat allerdings Schuldzinsen für ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen insoweit als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbare Werbungskosten beurteilt, als der Wert des der Einkunftserzielung dienenden Grundstücks Bemessungsgrundlage für den Zugewinnausgleich war (Senatsentscheidung vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706).

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlaßt sind (Senatsurteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).
  • BFH, 03.12.1991 - IX R 155/89

    Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Unterbeteiligten an einer

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Der Kläger hat die Beigeladene zu 2 nicht an den Vermietungseinkünften beteiligt, sondern ihr nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Teil seiner Erträge zugewendet (vgl. auch Senatsentscheidung vom 3. Dezember 1991 IX R 155/89, BFHE 166, 460, BStBl II 1992, 459).
  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. November 1989 IX R 10/84 (BFHE 159, 68, 71, BStBl II 1990, 213, unter 2. c der Gründe) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger eine Schuld nicht durch bloßen Willensakt in eine Verbindlichkeit umwandeln, die ihm nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, um die Schuldzinsen künftig bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen zu können.
  • BFH, 26.11.1985 - IX R 64/82

    Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlaßt sind (Senatsurteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).
  • BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85

    Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Reparaturkosten keine Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Für die steuerliche Beurteilung des Zugewinnausgleichs hat es entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedeutung, daß Abfindungszahlungen von Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu Anschaffungskosten führen können (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).
  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 6/87

    Keine Werbungskosten durch Verzugszinsen aus verspäteter Pflichtteilsleistung

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Der VIII. Senat hat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 14. April 1992 VIII R 6/87 (BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275) eine Pflichtteilsverbindlichkeit auch insoweit als privat veranlaßt angesehen, als der Pflichtteil im Bereich von Betriebsvermögen entstanden ist.
  • BFH, 22.01.1991 - VIII R 310/84

    Wertung von durch einen Betrieb veranlassten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89
    Der erkennende Senat weicht nicht von dem Urteil des VIII. Senats des BFH vom 22. Januar 1991 VIII R 310/84 (BFH/NV 1991, 594) ab.
  • BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88

    Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtniskosten und Einkünften aus

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09

    Anerkennung von Schuldzinsen aus einem Darlehen als Werbungskosten bei den

    Die für das Darlehen in Höhe von 2, 6 Mio. DM gezahlten Zinsen in den Jahren 1992 und 1993 (1992 - 93.499 DM; 1993 - 122.812 DM) erkannten die Prüfer unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1992 (BStBl II 1993, 434) weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben an.

    Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die für die Bankdarlehen in Höhe von 2, 6 Mio DM gezahlten Zinsen (1999: 90.991 DM; 2000: 106.894 DM; 2001: 92.286 DM) mit der Finanzierung der Zugewinnausgleichsschulden im Zusammenhang stünden und somit nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1992 (BStBl II 1993, 434) nicht - wie von den Klägern erklärt - als Schuldzinsen von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen seien.

    Die Rechtsauffassung des erkennenden Senates ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 08.12.1992 (BStBl II 1993, 434).

    Sie hat ihren Rechtsgrund daher in der nicht steuerbaren, privaten Vermögenssphäre des Klägers (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1992 IX R 68/89, BStBl II 1993, 434).

  • BFH, 11.05.1993 - IX R 25/89

    Schuldzinsen für Darlehen, das zur Erfüllung einer

    Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks kann Schuldzinsen für ein Darlehen, das er zur Erfüllung seiner auf dem Wert des Grundstücks beruhenden Verpflichtung zum Zugewinnausgleich aufgenommen hat, mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit seiner Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89 (Der Betrieb 1993, 965) aufgegeben.

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 44/03

    Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten

    Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Einkünfteerzielungstätigkeit, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434, m.w.N.).

    Sie sind daher wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Vermietungs-Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst (vgl. BFH in BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434, unter 2., m.w.N.).

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