Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.05.1994

Rechtsprechung
   BFH, 05.05.1994 - VI R 55/92, VI R 56/92   

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BFH, 05.05.1994 - VI R 55/92, VI R 56/92 (https://dejure.org/1994,562)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1994 - VI R 55/92, VI R 56/92 (https://dejure.org/1994,562)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - VI R 55/92, VI R 56/92 (https://dejure.org/1994,562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8, § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Dienstbesprechungen - Fortbildungsveranstaltungen - Gestellung von Speisen - Gestellung von Getränken - Arbeitslohn - Eigenbetriebliches Interesse - Gestaltung des Arbeitsablaufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 8, § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 425
  • BB 1994, 1703
  • BB 1994, 1765
  • DB 1994, 1802
  • BStBl II 1994, 771
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 55/92
    Vielmehr muß sich aus den Begleitumständen wie Anlaß, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, daß diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, 79, BStBl II 1993, 687, 689 m. w. N.; ferner Küttner/Thomas, Personalbuch 1994, "Arbeitslohn/Arbeitsentgelt", Rz. 31 ff.).
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 55/92
    Er hat dazu ausgeführt, daß der Vorteil eines verbilligten Essens in jedem Fall auch im Interesse desjenigen liegt, der in den Genuß des Vorteils gelangt (Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, 166).
  • BSG, 27.06.2019 - B 5 RS 2/18 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 5.5.1994 - VI R 55/92 ua - juris RdNr 13 mwN; BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - juris RdNr 10; vgl auch BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3 RdNr 17) .

    In Anwendung dieser Grundsätze ist der BFH davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Essensgewährung durch den Arbeitgeber in der Regel als Arbeitslohn anzusehen ist (BFH Urteil vom 21.1.2010 aaO juris RdNr 16; vgl auch BFH Urteil vom 5.5.1994 aaO juris RdNr 14) .

    Gleichzeitig hat der BFH jedoch hervorgehoben, dass bei der Gewichtung der gegenseitigen Vorteile insbesondere zu berücksichtigen ist, ob durch den mit der Unentgeltlichkeit verbundenen Vorteil die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusätzlich entgolten werden soll, oder ob es sich um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers handelt (BFH Urteile vom 21.1.2010 aaO juris RdNr 16 und vom 5.5.1994 aaO juris RdNr 15) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2016 - L 16 R 649/14

    Verpflegungsgeld - Deutsche Volkspolizei - DVP - Arbeitsentgelt

    In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08 -, juris Rn 13ff zu einem Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes, der ausnahmsweise keinen Arbeitslohn darstellen kann, sowie BFH, Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 55/92 ua - juris).
  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 1/20 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung

    Es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl BFH Urteil vom 5.5.1994 - VI R 55/92 ua - BFHE 174, 425 = juris RdNr 13 mwN; BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - BFHE 243, 520 = juris RdNr 10; s auch BSG Urteile vom 26.5.2004 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3 RdNr 9 = juris RdNr 17 und vom 1.12.2009 - B 12 R 8/08 R - BSGE 105, 66 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 11, RdNr 15) .

    In Anwendung dieser Grundsätze ist der BFH davon ausgegangen, dass das unentgeltliche Zurverfügungstellen vollständiger Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (vgl BFH Urteil vom 5.5.1994 - VI R 55/92 ua - BFHE 174, 425 = juris RdNr 12, 14; BFH Urteil vom 21.1.2010 - VI R 51/08 - BFHE 228, 85 = juris RdNr 16; BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17 - BFHE 265, 239 = juris RdNr 21) .

  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 3/20 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR -

    Es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl BFH Urteil vom 5.5.1994 - VI R 55/92 ua - BFHE 174, 425 = juris RdNr 13 mwN; BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - BFHE 243, 520 = juris RdNr 10; s auch BSG Urteile vom 26.5.2004 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3 RdNr 9 = juris RdNr 17 und vom 1.12.2009 - B 12 R 8/08 R - BSGE 105, 66 = SozR 4-2400 § 14 Nr. 11, RdNr 15) .

    In Anwendung dieser Grundsätze ist der BFH davon ausgegangen, dass das unentgeltliche Zurverfügungstellen vollständiger Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (vgl BFH Urteil vom 5.5.1994 - VI R 55/92 ua - BFHE 174, 425 = juris RdNr 12, 14; BFH Urteil vom 21.1.2010 - VI R 51/08 - BFHE 228, 85 = juris RdNr 16; BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17 - BFHE 265, 239 = juris RdNr 21) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 3 R 209/16

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (Bundesfinanzhof , Urteile vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08 - und 05. Mai 1994 - VI R 55/92 und VI R 56/92 -, jeweils in juris m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2004 - VI B 26/03

    Verpflichtung zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung: Arbeitslohn

    Das Finanzgericht (FG) führte aus, zu den für eine Beschäftigung gewährten Vorteilen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- gehöre nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch "Kost", also verbilligt gewährte Mahlzeiten. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil sei nicht lediglich notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung, wie dies ausnahmsweise bei Verpflegung während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes angenommen werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).

    Insbesondere habe das FG das BFH-Urteil in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 nicht zutreffend angewendet; jedenfalls sei die dortige Rechtsprechung für den hier zu entscheidenden Fall weiter zu entwickeln.

    Vielmehr hat das FG den BFH-Urteilen in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 zutreffend entnommen, dass die dauerhafte verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu Arbeitslohn führt.

  • BFH, 26.09.1995 - VIII R 35/93

    Teilnahme an einer vom Geschäftspartner als Seereise organisierten "Fachtagung"

    Das rechtfertigt es allenfalls, solche Vorteile nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, die lediglich dazu dienen, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1963 IV 345/61 S, BFHE 78, 475, BStBl III 1964, 183, und in BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995 unter II. 1. a, bb (1) der Gründe, und - für Bewirtung von Arbeitnehmern außerhalb herkömmlicher Betriebsveranstaltungen - vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; sowie allgemein zur Ausklammerung bloßer Aufmerksamkeiten aus dem (Betriebs-) Einnahmenbegriff BFH-Urteil vom 21. September 1990 VI R 97/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262 unter II. 1. der Gründe, und Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 8 Anm. 14, 15; Crezelius in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 8 Rdnr. A 56, B 35 f.; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 8 Rz. 41; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§ 4, 5 EStG Rdnr. 1609).
  • FG Thüringen, 15.10.2003 - IV 272/00

    Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn;

    Insbesondere müsse sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art. und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Eignung für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund stehe und damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden könne (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74 , BStBl II 1993, 687, und vom 5. Mai 1994 VI R 55/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).

    Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch die Überlegung, dass Anhaltspunkte für eine Belohnungsabsicht und somit für die Annahme von Arbeitslohn nicht zu erkennen sind (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 5. Mai 1994 VI R 55/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1993.771).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2016 - L 33 R 179/15

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Geldwert kostenloser Verpflegung -

    Ebenso wie die Nahrungsaufnahme befriedigt zwar auch die Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis, so dass deshalb in aller Regel ein erhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der unentgeltlichen Zuwendung von Bekleidung anzunehmen ist (BFH, Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 55/92 u. a. - in juris Rn. 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 22 R 731/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Geldwert kostenlose Verpflegung -

    Ebenso wie die Nahrungsaufnahme befriedigt zwar auch die Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis, so dass deshalb in aller Regel ein erhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der unentgeltlichen Zuwendung von Bekleidung anzunehmen ist (BFH, Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 55/92 u. a., Rdnr. 14, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 22 R 631/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Reinigungszuschuss - Zollverwaltung der DDR

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - L 12 R 408/11

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2014 - L 8 R 476/12

    Sonderversorgung Zollverwaltung der DDR - Verpflegungsgeld - Entgeltbegriff

  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 22 R 81/13

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Reinigungszuschuss - Zollverwaltung der DDR

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2016 - L 33 R 182/15

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Geldwert kostenloser Verpflegung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 8 R 110/11

    Verdienst - Arbeitsentgelt - Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung

  • BFH, 19.05.2005 - VI B 189/04

    Zuwendung einer Reise als Arbeitslohn?

  • FG Münster, 25.05.2022 - 7 K 3447/18

    Bewertung von Saisonarbeitern zur Verfügung gestellten Unterkünften

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92

    Dienstbesprechungen - Fortbildungsveranstaltungen - Gestellung von Speisen -

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Rechtsprechung
   BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22899
BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92 (https://dejure.org/1994,22899)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1994 - VI R 56/92 (https://dejure.org/1994,22899)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - VI R 56/92 (https://dejure.org/1994,22899)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstbesprechungen - Fortbildungsveranstaltungen - Gestellung von Speisen - Gestellung von Getränken - Arbeitslohn - Eigenbetriebliches Interesse - Gestaltung des Arbeitsablaufs

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 425
  • DB 1994, 1802
  • BStBl II 1994, 771
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 55/92

    Vorteile aus sog. Arbeitsessen sind kein Arbeitslohn, wenn das betriebliche

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92
    Der Senat hat die Verfahren VI R 55/92 und VI R 56/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 FGO).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92
    Senatsurteil vom 4.6.1993 VI R 95/92, BStBl. II 1993 S. 687 (689) = DB 1993 S. 1652 (1654), m.w.N.; ferner Küttner/Thomas , Personalbuch 1994, "Arbeitslohn/Arbeitsentgelt", Rdn. 31 ff.
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92
    Urteil vom 7.12.1984 VI R 164/79, BStBl. II 1985 S. 164 (166) = DB 1985 S. 577.
  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

    Nach Auffassung des BFH bedeutet das Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung", das der dem Arbeitnehmer zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter haben müsse (Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).
  • FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09

    Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung eines Profitfußballers

    Anders kann hingegen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz zu entscheiden sein, wenn es sich um einfaches und nicht aufwendiges Essen handelt, die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient und dies für den Arbeitgeber von erheblicher Wichtigkeit ist (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1994 VI R 56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und vom 04.08.1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59).
  • FG Münster, 25.05.2022 - 7 K 3447/18

    Bewertung von Saisonarbeitern zur Verfügung gestellten Unterkünften

    Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Verpflegung anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitseinsatz bedingten Gründen unentgeltlich überlassen wird und das arbeitsablaufbedingte und betriebsfunktionale Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Vorteilserlangung bei weitem überwiegt (BFH-Urteil vom 05.05.1994 VI R 55/92, VI R 56/92, BStBl II 1994, 771).
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