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   BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95   

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https://dejure.org/1995,1300
BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95 (https://dejure.org/1995,1300)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1995 - IV R 1/95 (https://dejure.org/1995,1300)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1995 - IV R 1/95 (https://dejure.org/1995,1300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Praxisveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit - Ableben des Inhabers vor Übertragung der Praxis - Erhöhter Freibetrag der Erben - Entscheidung im Veranlagungs- nicht im Feststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Freibetrag

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 444
  • NJW 1996, 2454
  • BB 1995, 2414
  • BB 1996, 140
  • DB 1995, 2401
  • BStBl II 1995, 893
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; s. weiter BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607 unter IV. 2.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721) entschieden; lediglich der Umfang der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters ist im Gewinnfeststellungsverfahren festzustellen (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

    Denn der zu versteuernde Veräußerungsgewinn fällt erst bei den Erben an (vgl. Senatsurteil in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811).

    Davon ist der erkennende Senat auch in dem Fall ausgegangen, daß eine Mitunternehmerschaft ihren Betrieb veräußert hat (Senatsurteil in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811).

    Dagegen hat es keine Entscheidung über die Höhe des Freibetrages getroffen; das sieht das Formular der Anlage 1, 2, 3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1988 in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811 auch nicht vor.

  • BFH, 28.03.1974 - IV B 58/73

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Veranlagungsverfahren der Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 hat daher der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Höhe des Freibetrages keine bindende Wirkung entfalten können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459; s. auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152).
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78

    Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; s. weiter BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607 unter IV. 2.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721) entschieden; lediglich der Umfang der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters ist im Gewinnfeststellungsverfahren festzustellen (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 26/90

    Anforderungen an Versteuerung eines Veräußerungsgewinns eines geerbten Betriebes

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Dementsprechend hat der BFH (Senatsurteil vom 29. April 1982 IV R 116/79, BFHE 142, 429, BStBl II 1985, 204, und Urteil des X. Senats in dem vom FA angeführten Urteil vom 3. Juli 1991 X R 26/90, BFH/NV 1991, 813) erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob im Fall der Veräußerung einer Praxis durch die alleinerbende Witwe des Praxisinhabers die Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) in der Person der Witwe vorgelegen haben und dies jeweils verneint.
  • BFH, 22.09.1977 - IV R 120/73

    Feststellung des Gewinns - Gewerbebetrieb - Nachversteuerung von Mehrentnahmen -

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 hat daher der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Höhe des Freibetrages keine bindende Wirkung entfalten können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459; s. auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Allerdings lebte zu dem vorgesehenen Zeitpunkt des Übergangs der Praxis der Erblasser bereits nicht mehr, so daß der Veräußerungsgewinn in seiner Person nicht mehr verwirklicht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228, sowie Beschluß des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C. II. 2. b).
  • BFH, 29.04.1982 - IV R 116/79

    Zur Veräußerung "wegen dauernder Berufsunfähigkeit" i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 3

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Dementsprechend hat der BFH (Senatsurteil vom 29. April 1982 IV R 116/79, BFHE 142, 429, BStBl II 1985, 204, und Urteil des X. Senats in dem vom FA angeführten Urteil vom 3. Juli 1991 X R 26/90, BFH/NV 1991, 813) erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob im Fall der Veräußerung einer Praxis durch die alleinerbende Witwe des Praxisinhabers die Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) in der Person der Witwe vorgelegen haben und dies jeweils verneint.
  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Allerdings lebte zu dem vorgesehenen Zeitpunkt des Übergangs der Praxis der Erblasser bereits nicht mehr, so daß der Veräußerungsgewinn in seiner Person nicht mehr verwirklicht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228, sowie Beschluß des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C. II. 2. b).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    Allerdings lebte zu dem vorgesehenen Zeitpunkt des Übergangs der Praxis der Erblasser bereits nicht mehr, so daß der Veräußerungsgewinn in seiner Person nicht mehr verwirklicht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228, sowie Beschluß des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C. II. 2. b).
  • BFH, 18.08.1981 - VIII R 25/79

    Auslegung des Begriffs der dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95
    § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG greift nach seiner Zielsetzung, eine durch dauernde Berufsunfähigkeit veranlaßte Betriebsveräußerung zu begünstigen (BFH-Urteil vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293), im Streitfall ein.
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 16/92

    Nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, wenn Erbin eines

  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10

    Abstellen auf das Kausalgeschäft bei Übertragung eines Betriebes wegen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 893) zweifelsfrei entschieden, dass für die Frage der Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 4 EStG auf das Rechtsgeschäft abzustellen sei, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei.

    Die Klin stütze ihre Einspruchsbegründung auf das Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.).

    Auch die Finanzverwaltung folge dieser Auffassung, wie sich daraus ergebe, dass das Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) in H 139 (14) "Tod" EStH 1996 nicht mehr erwähnt sei.

    Nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 komme es für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG entgegen dem Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) nicht mehr auf das Rechtsgeschäft an, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, es sei vielmehr ausschließlich darauf abzustellen, ob in der Person des Erben die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorlägen.

    Gemäß § 182 Abs. 1 AO entfalte der Feststellungbescheid keine Bindungswirkung hinsichtlich der Gewährung des Freibetrages und dessen Höhe (Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O. Seite 895, Ausführungen unter Ziffer 2. lit. c) der Urteilsbegründung m.w.N.,; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand Juni 2010, § 182 Tz. 3 und 4).

    Unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift habe der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Erblasser das rechtsbegründende Kausalgeschäft noch zu Lebzeiten abgeschlossen habe und dieses durch den Erben lediglich verwirklicht werde, für die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG ausnahmsweise ausschließlich darauf abzustellen sei, ob der Erblasser und nur dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kausalgeschäfts erfülle (Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., Seite 893; so auch das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217 unter Ziffer 5. der Urteilsbegründung; so auch ausdrücklich Geissler in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Stand Juni 2010, § 16 Anm. 58; Kobor in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579).

    Vielmehr habe gerade das FG Köln mit Urteil vom 29 August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) in der Urteilsbegründung unter Ziffer 5. ausgeführt, dass die Entscheidung gerade nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 21. September 2005 IV R 1/95 (a.a.O.) stehe, da es in dem Fall, über den das FG Köln zu entscheiden gehabt habe, keine Rolle gespielt habe, aus welcher causa heraus der Freibetrag zu gewähren sei (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217).

    Der BFH habe mit dem bereits mehrmals zitierten Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) zweifelsfrei entschieden, dass für die Frage, ob den Erben der Freibetrag des Verstorbenen nach § 16 Abs. 4 EStG zustehe, ausnahmsweise ausschließlich auf das Rechtsgeschäft abzustellen sei, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, und daher in Fällen, in denen das Kausalgeschäft durch den Erblasser begründet worden sei und dieser zum Zeitpunkt des rechtsbegründenden Rechtsgeschäfts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt habe, den Erben der Freibetrag des Erblassers zu gewähren sei.

    Nach Maßgabe des vorstehend genannten Urteils des BFH, des Urteils des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) und der herrschenden Meinung in der Literatur komme es, sofern der verstorbene Mitunternehmer das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, ausschließlich darauf an, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Kausalgeschäfts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt habe (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893; Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215; Geissler, a.a.O., § 16 Anm. 58; Kobor, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579; Hörger/Rapp, a.a.O., § 16 Rn 247).

    Dem stehe weder entgegen, dass die Person, die die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt habe, zum Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht mehr lebe und der Veräußerungsgewinn deshalb nicht mehr in seiner Person, sondern in der Person des Rechtsnachfolgers verwirklicht werde (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893, unter Ziffer 1. der Urteilsbegründung,), noch dass nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden könne (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH sei auch nur gegen den ESt-Änderungsbescheid vom 26. Januar 2009 und nicht gegen den Feststellungsbescheid vom 09. Mai 2008 Einspruch einzulegen gewesen (vgl. Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 895, Ausführungen unter Ziffer 2. lit. c) der Urteilsbegründung m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, a,a.O., § 182 Tz. 3 und 4; Wacker in Ludwig Schmidt, a.a.O., § 16 Rz 579).

    Der Vertreter der Klin trug demgegenüber vor, dass nach dem Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) der Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung (§ 182 AO) bezüglich der Höhe des Freibetrags entfalte.

    Der BFH hat zu § 16 Abs. 4 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das JStG 1996 mit Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entschieden, dass die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG beanspruchen können, wenn noch der Praxisinhaber (Erblasser) seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft hat, die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen wird.

    Die vom Bekl unter Hinweis auf Kauffmann (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die vom BFH in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze nicht mehr anzuwenden seien, weil es nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 1996 (mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1995 erfolgen) nicht mehr auf den Kausalzusammenhang zwischen dauernder Berufsunfähigkeit und Veräußerung des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils ankomme, sondern darauf, ob in der Person des Erben die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt seien, vermag nicht zu überzeugen.

    Doch weil dies alles auch schon vor der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 2006 galt, können die vom Bekl angeführten Urteile kein Grund dafür sein, die vom BFH in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze auf die durch das JStG 1996 geändert Fassung des § 16 Abs. 4 EStG nicht mehr anzuwenden.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH mit Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entschiedenen Fall nur dadurch, dass der Erblasser (Ehemann der Klin) nicht einen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgesprochen hatte.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., m.w.Nachw.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages (erst) bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BStBl II 1980, 721) entschieden.

    Denn der zu versteuernde Veräußerungsgewinn fällt erst bei der Erbin an (vgl. auch hierzu das Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., m.w.Nachw.).

    Grundsätzlichen Bedeutung ist der Streitsache insbesondere deshalb beizumessen, weil bisher - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich darüber entschieden wurde, ob die vom BFH in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze auch nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 2006 noch anzuwenden sind.

  • BFH, 09.06.2015 - X R 6/13

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 16 Abs. 4 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 mit Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893) entschieden, dass die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG beanspruchen könnten, wenn noch der Praxisinhaber (Erblasser) seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft habe, die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen werde.

    In der Sache sei die Entscheidung des BFH in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893 auf § 16 Abs. 4 EStG i.d.F. des JStG 1996 nicht zu übertragen.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893 gälten fort.

    b) Für die Frage, inwieweit ein Feststellungsbescheid für die nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewährenden Freibeträge Bindungswirkung entfaltet, ist folglich zwischen der Zurechnung des Veräußerungsgewinns und den für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnissen zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, unter II.2.a; vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter IV.2.a; in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, unter 2.a; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 703 f; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 588; ebenso R 16 Abs. 13 Sätze 1, 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2013).

    Hierüber ist im Folgeverfahren zu befinden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893).

    bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des IV. Senats des BFH in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893.

  • BFH, 28.11.2007 - X R 12/07

    Gewährung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG wegen Vollendung des 55.

    aa) Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Entscheidungen in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893).

    Für die steuerbegünstigte Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs wird ebenfalls vorausgesetzt, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Veräußerungsvorgang, d.h. einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, veräußert und dadurch die in dem veräußerten (Teil-)Betrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung en bloc in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, und in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass auch im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse eines Mitunternehmers bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893; dem entsprechend R 16 (13) Sätze 1 und 2 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005 bzw. jetzt EStR 2008); denn jedenfalls über die Höhe des Veräußerungsgewinns und den Anteil des Mitunternehmers ist im Gewinnfeststellungsverfahren zu befinden.
  • FG Münster, 15.03.2007 - 14 K 3073/06

    Änderung eines Steuerbescheids durch das Finanzamt; Verpflichtung der

    Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers hat der Beklagte - mangels Antrag gem. § 34 Abs. 1 EStG - zu Recht lediglich noch darüber entschieden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen war (vgl. z. B. BFH Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893).

    In diesem Sinne ist auch die dem Gesetzeswortlaut nach parallel gestaltete Regelung zur Gewährung des Freibetrages wegen dauernder Berufsunfähigkeit des Veräußerers zu verstehen (vgl. hierzu BFH Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893).

    Somit spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass § 16 Abs. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung für die Gewährung des Freibetrages auf die Vollendung des 55. Lebensjahres im Zeitpunkt der Veräußerung abstellt (so i. E. auch Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach § 16 EStG Rz 508, 509; Wendt FR 2000, 1199, 1201 unter Verweis auf BFH Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893; Wacker in Schmidt EStG 25. Auflage 2006, § 16 Rz 579).

    Im Streitfall hatte der Kläger weder im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Kaufvertrages am 8. Mai 2000 noch im Zeitpunkt der Übergabe des Schiffes am 16. Juni 2000 - und damit dem (spätesten) Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des § 16 EStG (vgl. hierzu BFH Urteil vom 21. September 1995, IV R 1/95, BStBl II 1995, 893, Wendt FR 2000, FR 2000, 1199) - das 55. Lebensjahr vollendet.

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Abzustellen ist nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228; vom 19. Januar 2010 VIII R 49/07, BFH/NV 2010, 870; vom 7. November 1991 IV R 50/90, BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380; vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, und vom 28. November 2007 X R 12/07, BFHE 219, 335, BStBl II 2008, 193).
  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

    cc) Mit dieser gewerbesteuerlichen Beurteilung steht im Übrigen auch im Einklang, dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des veräußernden Mitunternehmers von dessen Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878).
  • FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04

    Anspruch auf Ansatz eines Freibetrags aus Anlass der Veräußerung eines

    Da gemäß dem BFH-Urteil vom 21.09.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893 für die zeitliche Zuordnung das Kausalgeschäft maßgebend sei, sei diese Veräußerung also vor dem 1. Januar 1996 "erfolgt" und die Klägerin könne den Freibetrag erneut in Anspruch nehmen.

    Dabei wird zur Auslegung des Begriffs "erfolgen" auf das BFH-Urteil vom 21.9.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893, zurück gegriffen.

    Dem steht das Urteil des BFH vom 21.9.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893, nicht entgegen.

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 39/12

    Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im

    Über die Freibetragsgewährung ist daher bindend erst bei dessen Veranlagung zur Einkommensteuer, hier also bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers, zu entscheiden (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1997 IX 316/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 258; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG, sowie BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, zu § 34 Abs. 3 EStG).

    Lediglich die Höhe des Gewinns, der durch die Veräußerung oder Entnahme des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens entstanden ist, und die Verteilung dieses Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter sind im Gewinnfeststellungsverfahren mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, zu § 16 Abs. 4 EStG).

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 38/97

    Körperschaft des öffentlichen Rechts als Erbin eines Betriebs

    Veräußert der Erbe den Betrieb, dann wird der Veräußerungsgewinn erst in seiner Person verwirklicht (Senatsurteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893); dasselbe gilt, wenn der Erbe den Betrieb aufgibt.
  • FG Niedersachsen, 16.05.2007 - 7 K 239/05

    Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

  • FG München, 25.06.2013 - 15 K 3015/10

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Spin-off, Zusammentreffen von Renten aus der

  • BFH, 14.12.2022 - X R 10/21

    Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 37/09

    Jahresfrist zur Revisionsbegründung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung;

  • FG Niedersachsen, 19.03.1996 - XV 278/95

    Berücksichtigung eines Freibetrages im Rahmen der Gewinnermittlung bei der

  • FG Niedersachsen, 07.12.2006 - 16 K 10427/05

    Anwendbarkeit des Einkommensteuerfreibetrags bei Veräußerung eines Betriebes auf

  • FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09

    Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben,

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