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   BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95   

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BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95 (https://dejure.org/1995,662)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1995 - VI R 30/95 (https://dejure.org/1995,662)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1995 - VI R 30/95 (https://dejure.org/1995,662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 350
  • NJW 1996, 1166
  • NVwZ 1996, 829 (Ls.)
  • BB 1995, 2518
  • DB 1996, 1114
  • BStBl II 1995, 906
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.11.1955 - 1 AZR 329/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ersatz der Aufwendungen des Betriebsrats durch den

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95
    Das Bundesarbeitsgericht - BAG - (Urteil vom 9. November 1955 I AZR 329/54, BAGE 2, 187, 192) hat eine Pauschalabgeltung von Aufwendungen für zulässig erachtet, wenn sie regelmäßig wiederkehren und keine versteckte Lohnerhöhung enthalten.

    Es bestehen keine Bedenken, eine zivilrechtlich aus Vereinfachungsgründen geradezu gebotene Pauschalabgeltung solcher Aufwendungen, die erfahrungsgemäß regelmäßig in etwa gleicher Höhe wiederkehren, auch steuerlich anzuerkennen, wenn sie den vom BAG (BAGE 2, 187, 192) aufgestellten Anforderungen genügt, mithin - im großen und ganzen gesehen - den tatsächlichen Aufwendungen entspricht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1995 - 3 K 2103/93
    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 606 veröffentlicht.

    Die von der Vorinstanz und dem FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 17. März 1995 3 K 2103/93 (EFG 1995, 606) angeführten Gründe für eine extensive Auslegung des Begriffs "Werkzeug" sind einzeln jeweils nachvollziehbar und in ihrer Summe von großem Gewicht.

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 28/73

    Steuerliche Behandlung der freien Unterkunft und Verpflegung bei ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95
    Steuerrechtlich hat der erkennende Senat in der Vergangenheit nicht steuerbaren Auslagenersatz grundsätzlich nur bei Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge anerkannt; Ausnahmen davon sind in engen Grenzen dann zugelassen worden, wenn es sich um kleine Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den durchschnittlich entstehenden Aufwand nicht übersteigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134, und vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289).
  • BFH, 06.03.1980 - VI R 65/77

    Umfang des Nachweises bei steuerfreien Reisekostenvergütungen durch den

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95
    Steuerrechtlich hat der erkennende Senat in der Vergangenheit nicht steuerbaren Auslagenersatz grundsätzlich nur bei Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge anerkannt; Ausnahmen davon sind in engen Grenzen dann zugelassen worden, wenn es sich um kleine Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den durchschnittlich entstehenden Aufwand nicht übersteigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134, und vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Ein Auslagenersatz ist bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen auch ohne Einzelabrechnung steuerfrei, wenn er im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht (BFH 23.08.1995, VI R 30/95, BFHE 178, 350; BFH 02.10.2003, IV R 4/02 R, BFHE 203, 459).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Habe die an die Klägerin überlassene Garage im Eigentum des Außendienst-Mitarbeiters gestanden, sei eine pauschale Abgeltung i.S. des Abschn. 22 Abs. 2 LStR und des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) erfolgt.
  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

    Dieser liege nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) vor, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätige, die der Arbeitsausführung dienten und nicht zu einer Bereicherung führten.

    Die Abgrenzung des nicht steuerbaren Auslagenersatzes vom steuerpflichtigen Werbungskostenersatz ist "noch nicht im einzelnen für alle Fälle abschließend geklärt" (BFH-Urteil in BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906).

    Mit dem Urteil in BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906 hat der Senat diese Erwägung dahin weiterentwickelt, dass Auslagenersatz jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätige, die der Arbeitsausführung dienten und nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führten.

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/03 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Instrumentengeld für Orchestermusiker -

    c) Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 21. August 1995 (BFHE 178, 350), dass das Instrumentengeld nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK (oben a) steuerbarer Arbeitslohn ist.

    Diese Einnahme ist nicht lohnsteuerfrei, wie der BFH mit Urteil vom 21. August 1995 (BFHE 178, 350) entschieden hat.

    Dass Instrumentengeld nicht als Auslagenersatz iS des § 3 Nr. 50, zweite Alternative EStG einzuordnen ist, hat der BFH (BFHE 178, 350, 353) damit begründet, dass es zusätzlich zu der Erstattung der laufenden Instandsetzungs- und Erhaltungskosten gewährt werde.

    Auch die Behandlung des Instrumentengeldes als steuerbefreites "Werkzeuggeld" nach § 3 Nr. 30 EStG hat der BFH ausgeschlossen (BFHE 178, 350, 354 ff).

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 718/99

    Häusliches Arbeitszimmer: Kostenzuschuss des Arbeitgebers

    Solche Erstattungen haben ihren Rechtsgrund zivilrechtlich in der Regel nicht unmittelbar im Dienstverhältnis, sondern in den Regelungen über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BStBl II 1995, 906, 907; Offerhaus, BB 1990, 2017, 2019 f.).

    b) Allerdings ist die höchstrichterliche Rechtsprechung von dieser scharfen Trennlinie zwischen Werbungskostenersatz einerseits und Auslagenersatz andererseits abgewichen und hat Ausnahmen bei dem Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Verbrauchsmaterial angenommen (BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906).

    bb) Die zitierte Entscheidung (BFH in BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) unterscheidet jedoch deutlich zwischen Leistungen des Arbeitgebers, die Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe ersetzen sollen und solchen, die Gegenstände von mehrjähriger Nutzungsdauer und nicht geringem Wert betreffen.

    In der Literatur und auf Seiten der Finanzverwaltung (vgl. R 22 Abs. 2/H 22 LStR 2001) wird die BFH-Entscheidung vom 21.8.1995 (BFH in BFHE 178, 350) im Hinblick auf die notwendige Abgrenzungen, wann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben kann insbesondere bei einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz unterschiedlich interpretiert.

  • FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99

    Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 21.08.1995 (Az. VI R 30/95) lediglich über die steuerliche Behandlung von Instrumentengeld sowie von Rohr-, Blatt- und Saitengeld entschieden.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird auch zivilrechtlich zumindest in analoger Anwendung des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bejaht, sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (vgl. zur Kostenerstattung ständig veschleißender Hilfsmittel BFH-Urteil vom 21.08.1995 - VI R 30/95, BStBl II 1995, 906).

    Bei Ersatzleistungen eines Arbeitgebers auf derartige Gegenstände spricht eine generelle Vermutung dafür, dass es sich um steuerbaren Arbeitslohn in Form von Werbungskostenersatz handelt (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.1995 - VI R 30/95, BStBl II 1995, 906; Bergkemper in Finanz-Rundschau 1995, 370, 371), da der Arbeitnehmer über sein längerfristig nutzbares Eigentum frei verfügen, es z.B. veräußern, verleihen oder verschenken kann.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die erstatteten Aufwendungen für die Instandsetzung der Musikinstrumente steuerlich nicht ebenso zu behandeln wie erstattete Aufwendungen für verbrauchte Saiten, Rohre und Blätter, die wegen ihrer Eigenschaft als Hilfs- und Betriebsstoffe nach der Rechtsprechung als nicht steuerbarer Auslagenersatz eingestuft werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.1995 a.a.O.).

    Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des 6. Senats des BFH an, dass Musikinstrumente wegen ihrer langfristigen Nutzungsdauer und ihrem nicht geringen Wert keine Werkzeuge im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG sind (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 21.08.1995 a.a.O.).

  • BFH, 20.04.2010 - VI R 44/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Der Hinweis des FA, das FG habe sich damit zu dem BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) in Widerspruch gesetzt, ersetzt die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung nicht.
  • LAG Hessen, 21.04.2015 - 15 Sa 1062/14

    Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden

    Alt. EStG ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen (BFH 21. August 1995 - VI R 30/95 - Rz. 10 - zitiert nach juris).
  • FG Thüringen, 27.01.2005 - II 57/02

    Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen

    Nach allgemeiner Auffassung führt die Erstattung von Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer aus Anlass der Arbeitsausführung getätigt werden, in Abgrenzung zum steuerbaren Werbungskostenersatz unter drei Voraussetzungen zum nichtsteuerbaren Auslagenersatz: Der Arbeitnehmer muss die Aufwendungen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers tätigen, die Aufwendungen müssen der Arbeitsausführung dienen und sie dürfen den Arbeitnehmer nicht bereichern (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 178, 350, Bundessteuerblatt - BStBl - II, 1995, 906).

    Tätigt ein Arbeitnehmer bei der Arbeitsausführung Aufwendungen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und erlangt er diesem gegenüber einen arbeitsrechtlichen oder auftragsrechtlichen Ersatzanspruch liegt Auslagenersatz vor (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906).

    Bei Ersatzleistungen des Arbeitgebers auf derartige Gegenstände spreche deshalb eine generelle Vermutung für die Annahme, dass es sich um steuerbaren Arbeitslohn in Form von Werbungskostenersatz handele (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906; Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 30. März 2000 5 K 346/99 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1694; Bergkemper, FR 1995, 370).

  • FG Hamburg, 18.08.1999 - I 1142/97

    Steuerrechtliche Einstufung von Zahlungen an Arbeitnehmer für die Unterbringung

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  • BFH, 02.10.2003 - IV R 4/02

    Pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 122/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

  • FG Sachsen, 21.10.2010 - 1 K 1564/06

    Für die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen i. S. d. § 3 Nr. 16 EStG ist

  • LSG Hessen, 27.06.2002 - L 1 KR 292/99

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Musiker - Instrumentengeld

  • FG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - V 101/99

    Zur Höhe nicht steuerbaren, pauschalierten Auslagenersatzes bei Kinderbetreuer

  • FG Saarland, 09.07.2009 - 1 K 1312/04

    Einkommensteuer; an Arbeitnehmer gezahlte Kostenpauschalen für den Unterhalt

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2001 - L 13 RA 4178/99
  • FG München, 07.10.1998 - 5 K 2544/97

    Wohnsitz im Inland bei nur kurzem Aufenthalt; Längerfristige vorübergehende

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 1/00

    Steuerfreier Auslagenersatz; Erstattungen des ArbG an ArbN für Überlassung einer

  • FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 17 K 4509/95

    Gestellung von Dienstkleidung als Arbeitslohn; Haftung des Arbeitgebers für

  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 50337/03

    Steuerliche Behandlung einer Sachkostenpauschale; Voraussetzung für die

  • FG Düsseldorf, 05.04.2000 - 13 K 9505/97

    Entschädigung; ermäßigte Besteuerung; Zusammenballung von Einkünften;

  • BFH, 16.12.1999 - IX B 106/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 197/02

    Krankenversicherung

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2002 - 12 K 22/01

    Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers für Arbeitszimmer im Haus des Arbeitnehmers

  • BFH, 16.11.1995 - VI R 46/95

    Musikinstrumente als Werkzeuge i. S. des § 3 Nr. 30 EStG - Qualifizierung des für

  • FG München, 22.07.2002 - 13 K 1912/99

    Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen; bei Überschreitung der gesetzlichen

  • FG Hamburg, 13.03.1997 - II 164/95

    Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden; Hemmung der

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 1181/94

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Reisekostenerstattung; Anforderungen

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