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   BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94   

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https://dejure.org/1996,330
BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94 (https://dejure.org/1996,330)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1996 - IX R 5/94 (https://dejure.org/1996,330)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1996 - IX R 5/94 (https://dejure.org/1996,330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 21 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Vorfälligkeitsentschädigung - Werbungskosten - Finanzierungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden? (IBR 1997, 44)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Vorfälligkeitsentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 374
  • BB 1996, 1758
  • BB 1996, 2127
  • DB 1996, 1759
  • BStBl II 1996, 595
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    In einem auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid vom 10. Juni 1991 versagte das FA dann aber unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) die steuerliche Anerkennung.

    Ein solcher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z. B. Senatsurteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

    Der Begriff der Schuldzinsen umfaßt auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

    Ist diese allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt, betrifft sie - wie Veräußerungskosten allgemein - den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z. B. Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und in BFH/NV 1995, 966).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464 nicht eine Vorfälligkeitsentschädigungen betreffende Rechtsprechung geändert.

  • BFH, 21.06.1994 - IX R 57/89

    Verzugszinsen bei Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Der hierfür notwendige wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der - endgültig gefaßte - Entschluß feststellen läßt, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Juni 1994 IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einem neuen Objekt ergibt sich allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung - z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluß des Kaufvertrages - im vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, daß er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 106).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Ein solcher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z. B. Senatsurteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

    Ist diese allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt, betrifft sie - wie Veräußerungskosten allgemein - den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z. B. Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und in BFH/NV 1995, 966).

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen; er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, unter 2. b).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 148/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit - Steuerliche

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Die von den Klägern angeführten Urteile vom 23. April 1985 IX R 39/81 (BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720) und vom 20. August 1986 I R 148/83 (BFH/NV 1987, 646) betreffen den Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte.
  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Die Rechtsprechung hat sich nur dann im Sinne dieser Vorschrift geändert, wenn zwischen dem Erlaß des ursprünglichen Bescheides und des Änderungsbescheides ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt anders als bisher entschieden wurde (z. B. BFH-Urteile vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690, unter 5. a, und vom 30. August 1994 IX R 63/92, BFH/NV 1995, 388, unter I. 2.).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Daß die einer Grundstücksveräußerung zuzurechnenden Kosten für das vorzeitige Ablösen eines Darlehens keine Werbungskosten sind, ergibt sich - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - schon aus früheren Entscheidungen des BFH (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92

    Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Die Rechtsprechung hat sich nur dann im Sinne dieser Vorschrift geändert, wenn zwischen dem Erlaß des ursprünglichen Bescheides und des Änderungsbescheides ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt anders als bisher entschieden wurde (z. B. BFH-Urteile vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690, unter 5. a, und vom 30. August 1994 IX R 63/92, BFH/NV 1995, 388, unter I. 2.).
  • BFH, 23.04.1985 - IX R 39/81

    Einkommensteuer - Erbauseinandersetzung - Gleichstellung - Kredit -

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Die von den Klägern angeführten Urteile vom 23. April 1985 IX R 39/81 (BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720) und vom 20. August 1986 I R 148/83 (BFH/NV 1987, 646) betreffen den Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte.
  • BFH, 22.03.1994 - IX R 100/91

    Einkommensteuer; Verkaufsbedingte Vorfälligkeitsentschädigung (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
    Ist diese allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt, betrifft sie - wie Veräußerungskosten allgemein - den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z. B. Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und in BFH/NV 1995, 966).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat Vorfälligkeitsentschädigungen in Veräußerungsfällen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den Werbungskosten gezählt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091, und in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes), hält er an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die überzeugende Rechtsprechung des VIII. Senats zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) nicht länger fest.

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Soweit der IX. Senat des BFH einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und einem neu erworben Mietobjekt unter der Voraussetzung erwogen hat, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung des neuen Vermietungsobjekts verfügt (vgl. Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595; vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126), ist hierauf nicht einzugehen, da diese Rechtsauffassung mit Urteil in BFH/NV 2004, 1091 aufgegeben worden ist.
  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 3103/10

    Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

    Soweit bei der Veräußerung eines Mietobjekts eine Vorfälligkeitsentschädigung bei dem für dieses aufgenommene Darlehen anfällt, hat der BFH diese grundsätzlich als Veräußerungskosten angesehen, die dem - abgesehen von § 23 EStG - nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar sind (so etwa BFH-Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595, unter 2.a; diese Einordnung könnte sich allerdings durch die jüngst geänderte Rechtsprechung des BFH zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei § 21 EStG geändert haben, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 67/10, DStR 2012, 1801).

    Zunächst hat der BFH hierzu verlangt, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Objekt dann bestehe, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung (z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest bei dessen Abschluss) im vorhinein so unwiderruflich über den Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus diesem Objekt festlegt (so BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595, unter 2.a, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 21.6.1994 IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, welches eine entsprechende Beurteilung auf der Einnahmeseite betraf).

    Später hat der BFH diese strengere Anforderung nicht mehr verlangt und es genügen lassen, dass der Restkaufpreis tatsächlich zur Finanzierung des neuen Objekts verwendet wird (so BFH-Urteil vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 28.7.2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, unter 1.b, jeweils unter Aufgabe des o.g. Kriteriums aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 92; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Anm. 97; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 385 "Vorfälligkeitsentschädigungen"; ablehnend jedoch Schießl, DStZ 2007, 466 ff.).

    Der VIII. Senat des BFH hat sich hierbei so von der o.g. Rechtsprechung des IX. Senats des BFH abgegrenzt, dass eine Abweichung von dessen Urteil in BStBl II 1996, 595 nicht vorliege, da die dort vertretene Rechtsauffassung vom 9. Senat später selbst wieder aufgegeben wurde (nämlich im BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1091; vgl. hierzu aber Kempermann, FR 2006, 417 f., wonach der IX. Senat in dieser Entscheidung lediglich das o.g. strengere Kriterium aufgegeben habe, nicht aber die gesamte Rechtsprechung als solches, und der demgemäß von einer Unvereinbarkeit der beiden Entscheidungen ausgeht).

    Die vorgenannte Einschränkung entspricht im Wesentlichen den strengeren Kriterien des IX. Senats zur Beurteilung der o.g. Vorfälligkeitsentschädigungen, die er in seinem Urteil in BStBl II 1996, 595 aufgestellt, später allerdings wieder aufgegeben hat (siehe hierzu oben unter I.1.a).

  • FG Köln, 03.05.2001 - 10 K 4320/96

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

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  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Der wirtschaftliche Zusammenhang der den Schuldzinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeit wird mit der neuen Kapitalanlage nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als zu diesem Zweck darlehensweise überlassen angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 zum Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem neu erworbenen Mietobjekt; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; in BFH/NV 1993, 599, 602; in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16; BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400, m. w. N.; BFH/NV 1993, 16, 17; BFH/NV 1994, 227, 228, wo zugleich das Bedürfnis nach objektiven Kriterien für die Abgrenzung zwischen unbeachtlichem Willensakt des Steuerpflichtigen und einer betrieblich veranlaßten Umwandlung hervorgehoben wird; vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, 594, m. w. N.; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735; in BFH/NV 1985, 69; Theisen, Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - F. 3, § 9 EStG, 2/92).

    Vielmehr müssen äußerlich erkennbare Beweisanzeichen diesen Zusammenhang eindeutig und nachvollziehbar belegen, z. B. der zeitliche Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, 515), die Übereinstimmung der Höhe des Kredits mit den Ausgaben oder eine dem Gläubiger gegenüber abgegebene Begründung für die Weiterführung des Kredits (vgl. auch Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 9 Rz. 188; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 9 EStG Rz. 363 und 380) oder wenn der Verkäufer in Vollzug seiner Absicht, den Kaufpreis zur Finanzierung bestimmter Kapitalanlagen und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bereits beim Verkauf im vorhinein über den Kaufpreis derart verfügt, daß er ihn von Anfang an in seiner Verwendung zur Erzielung dieser neuen Einkünfte festlegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 betreffend Vorfälligkeitsentschädigung, die ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neuen Objektes abzugsfähig sein kann; in BFH/NV 1995, 106, 108; in BFH/NV 1994, 227, 228).

    Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m. w. N.; vom 21. Juni 1994 VIII R 37/91, BFH/NV 1994, 859, 861; vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250, 252, m. w. N.; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, 514).

    Im Zeitpunkt der Entstehung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 468, 469, m. w. N.) standen die Aufwendungen und Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung und (noch) nicht mit der der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre zuzurechnenden Veräußerung (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595; vom 19. Dezember 1995 IX R 48/92, BFHE 179, 386, BStBl II 1996, 198, 199; in BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118, 119 zur Zurechnung von Erstattungsbeträgen von bei Vermietung und Verpachtung abgezogenen Werbungskosten als Einnahmen in dieser Einkunftsart).

  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Rechtsfrage, ob Vorfälligkeitsentschädigungen --in Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595)-- bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien als Werbungskosten dann zu erfassen sind, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen aufgegeben wird, weder von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch hat das Finanzgericht (FG) diese Rechtsfrage abweichend von der BFH-Rechtsprechung entschieden, so dass auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht kommt.

    a) Die streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt: Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des BFH mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, und vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, sowie BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).

    Im Hinblick darauf kann sie allenfalls als Bestandteil der Finanzierungskosten eines neuen Objektes den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sein, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung eines neuen Objekts tatsächlich verwendet worden ist (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 unter Aufgabe der insoweit abweichenden Rechtsauffassung in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Der IX. Senat hatte den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Vermietungseinkünften ursprünglich aufgrund einer sog. Surrogationsbetrachtung für möglich gehalten (BFH, Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595).

    Schon im Urteil vom 23.4.1996 (IX R 5/94, BStBl II 1996, 595) hat der IX. Senat die vorgenannten Anforderungen verschärft.

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Vorentscheidung mit Urteil vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (Urteil in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N.).

    An den davon teilweise abweichenden Rechtssätzen des Urteils in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 hält der Senat nicht mehr fest.

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

    BFH/NV 2004, 1091, vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBI Il 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    Die bisherige Rechtsprechung, wonach der BFH in der Vergangenheit ausnahmsweise einen Werbungskostenabzug im Bereich der Vermietungseinkünfte zugelassen habe (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595), sei durch das Urteil vom 11. Februar 2014 (a. a. O.) überholt.

    Mit Urteil vom 23. April 1996, IX R 5/94, a. a. 0. habe der BFH entschieden, dass eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein könne, wenn sie ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen sie.

    Die von den Klägern gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht deshalb als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil sie ausnahmsweise nach der früheren (und nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 581 auf den Streitfall noch anzuwendenden) Rechtsprechung des BFH als Finanzierungskosten für ein neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen gewesen sind und der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist (vgl. BFH- Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595 und vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).

  • FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07

    Gerichtliche Nachprüfung einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Anzahl der

    Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen (Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 190 m.w.N.; BFH-Urteile vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33; ; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2002 - IX R 36/98

    Disagioerstattung bei Vorfälligkeitsentschädigung

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

  • FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22

    Werbungskosten - Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 334/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Erwerb eines selbstgenutzten Einfamilienhauses

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 14.01.2004 - X R 28/01

    Vorkostenabzug - Vorfälligkeitsentschädigung

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

  • BFH, 28.05.2002 - IX R 86/00

    Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

  • FG Düsseldorf, 13.11.2002 - 16 K 1831/00

    Werbungskosten; Kapitalvermögen; Schuldzinsen; Zweckänderung eines Darlehens;

  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95

    Werbungskosten bei Darlehensumwidmung

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 57/96

    Umwidmung von Verbindlichkeiten: Schuldzinsenzuordnung

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

  • FG Niedersachsen, 15.05.1997 - XI 258/91

    Steuerliche Behandlung von entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen; Umfang der

  • FG Hamburg, 10.06.2005 - VII 93/04

    Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

  • FG München, 17.10.2000 - 13 K 4834/96

    Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung in A

  • FG Bremen, 30.10.1997 - 197044K 6

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen;

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95

    Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung

  • FG Köln, 22.03.2002 - 14 K 2424/01

    Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten; Einstufung von

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.1997 - 2 K 200/96

    Verrechenbarkeit der bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu leistenden

  • FG Niedersachsen, 09.09.1999 - VIII 776/98

    Notargebühren für eine Grundschuldbestellung als Schuldzinsen; Nebenkosten der

  • BFH, 11.02.2004 - VIII B 92/03

    Aufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH zur Ablösung

  • BFH, 12.09.1996 - VIII B 16/96

    Voraussetzungen der Einordnung von Maklerkosten als abzugsfähige Werbungskosten

  • FG Niedersachsen, 04.02.2003 - 2 K 772/00

    Verzögerung des Rechtsstreits bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • FG Niedersachsen, 08.03.2001 - 9 K 240/97

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines

  • FG Düsseldorf, 07.08.1997 - 13 K 7008/96

    Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Kontokorrent; Fremdfinanzierung

  • FG Köln, 22.07.1998 - 12 K 5552/93

    Anerkennung von Ausgaben nach dem Auszug eines Mieters als Werbungskosten;

  • FG Münster, 24.01.2003 - 5 K 5576/99

    Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2001 - 11 K 214/97

    Zinsen für Gesellschafterdarlehen an GmbH als Werbungskosten bei den

  • FG München, 07.05.2003 - 1 K 3079/01

    Eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von GmbH-Auflösungsverlusten; Einkommensteuer

  • FG Bremen, 27.02.1997 - 195090K 6

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1725/16

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen

  • FG München, 07.05.2003 - 1 A 3079/01
  • FG München, 20.02.2002 - 9 K 3578/00

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

  • FG Niedersachsen, 09.09.1999 - VIII 770/98

    Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen i.S.d. § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.1996 - 2 K 61/92

    Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung bis er ausdrücklich aufgehoben wird;

  • FG Hamburg, 20.05.1999 - VII 214/96

    Betrieblicher Teil eines Kredits als Betriebsvermögen; Zinsanteil eines Kredits

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