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   BFH, 25.11.1992 - X R 34/89   

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https://dejure.org/1992,557
BFH, 25.11.1992 - X R 34/89 (https://dejure.org/1992,557)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1992 - X R 34/89 (https://dejure.org/1992,557)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1992 - X R 34/89 (https://dejure.org/1992,557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7 (= EStG 1983 § 20 Abs. 1 Nr. 8)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Bewertung der Zahlungen zur Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch - Nießbrauch als Gegenstand einer Vermögensübergabe - Steuerbarkeit des Zinsanteils bei langfristig gestundeter Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 76
  • NJW 1994, 679
  • BB 1993, 1719
  • BB 1993, 570
  • DB 1993, 816
  • BStBl II 1996, 663
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    aa) Hinsichtlich der Grundsätze über die - unentgeltliche - Vermögensübergabe gegen - abänderbare oder nichtabänderbare - Versorgungsleistungen wird auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) Bezug genommen.

    Der Große Senat hat in seinen Beschlüssen in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 und BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 nicht abschließend festgelegt, was unter einer Vermögensübergabe zu verstehen ist.

    Werden lebenslänglich wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist die vom Großen Senat im Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 vorgezeichnete Grenzziehung zwischen der entgeltlichen Anschaffung und der unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beachten (Senatsurteil X R 147/88, unter 5.).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    aa) Hinsichtlich der Grundsätze über die - unentgeltliche - Vermögensübergabe gegen - abänderbare oder nichtabänderbare - Versorgungsleistungen wird auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) Bezug genommen.

    Der Große Senat hat in seinen Beschlüssen in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 und BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 nicht abschließend festgelegt, was unter einer Vermögensübergabe zu verstehen ist.

    Die vom Einkommensteuerrecht verlangte Trennung der Vermögensumschichtung vom Rentenertrag ist auch in den Fällen zu beachten, in denen gleichmäßige Leistungen von der Lebensdauer einer Person abhängen und dadurch ein vom Zinsfuß und von der Lebensdauer beeinflußter Ertrag bzw. Zinsaufwand zu erfassen ist (Großer Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2.).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    Der erkennende Senat hat hierzu durch Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) entschieden: Mit diesem Begriff wird auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, dessen Kernbereich die Übergabe von Wirtschaftseinheiten wie Hof oder Gewerbebetrieb betrifft.

    aa) Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 entschieden, daß - außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - auf die Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlte abänderbare Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung beim Verpflichteten von Beginn an in einen Vermögensumschichtungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen sind.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 147/88

    Sonderausgabe durch Nießbrauch ablösende Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    Des weiteren hat er durch Urteil vom 3. Juni 1992 X R 147/88 (BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98) erkannt, daß beim Verpflichteten als Sonderausgabe abziehbare wiederkehrende Leistungen auch in der Weise begründet werden können, daß ein Nießbrauch, den sich der Übergeber eines Vermögens vorbehalten hatte, durch eine dauernde Last abgelöst wird.

    Werden lebenslänglich wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist die vom Großen Senat im Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 vorgezeichnete Grenzziehung zwischen der entgeltlichen Anschaffung und der unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beachten (Senatsurteil X R 147/88, unter 5.).

  • BFH, 09.08.1990 - X R 140/88

    Ablösungszahlung für Verzicht auf ein obligatorisches Wohnrecht im privaten

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 9. August 1990 X R 140/88 (BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026) entschieden, daß ein Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen ein wirtschaftlich gleichwertiges Entgelt im privaten Bereich nicht steuerbar ist.

    b) Eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch ist auch keine Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Senatsurteil in BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026).

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    Durch Urteil vom 26. November 1992 zum Az. X R 187/87 (BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298) hat der Senat zur Auszahlung eines erbrechtlichen Anspruchs in Form von wiederkehrenden Leistungen auf die Dauer von 15 Jahren entschieden, daß sich eine Neutralisierung der Vermögensumschichtung (einschließlich der Tilgung einer Forderung) aus der verfassungskonformen Auslegung der §§ 2 Abs. 1, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ergibt.
  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    d) Ob eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (oben a) oder eine - nur mit einem Zinsanteil steuerbare - Vermögensumschichtung (oben b) vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Unterscheidung zwischen der Veräußerungsrente und der privaten Versorgungsrente; die im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87 (BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465) zusammenfassend dargestellten Kriterien sind auch maßgebend für die Abgrenzung der privaten Versorgungsrente gegenüber der im Streitfall in Betracht kommenden privaten Veräußerungsrente.
  • BFH, 21.07.1992 - IX R 72/90

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Verhinderung der Wiedereintragung eines

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    Dem entspricht auf Seiten des ablösenden Eigentümers die steuerrechtliche Wertung, daß - im Falle eines entgeltlichen Vorgangs - dieser Aufwendungen tätigt, um die Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse aufzuheben und die freie Verfügungsbefugnis i. S. von § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erlangen; diese Aufwendungen sind Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486).
  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    a) Eine (sonstige) Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgeltes willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür gezahlt wird, daß ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201; vom 28. November 1984 I R 290/81, BFHE 143, 38, BStBl II 1985, 264).
  • BFH, 05.08.1976 - VIII R 117/75

    Abfindungen für Wohnwertminderungen sind grundsätzlich keine sonstigen Einkünfte

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
    Die Nichtsteuerbarkeit dieses Rechtsvorgangs ergebe sich aus der gebotenen einschränkenden Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG: Die Umschichtung privaten Vermögens sei nur unter den Voraussetzungen der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG steuerbar (Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. August 1976 VIII R 117/75, BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27).
  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Ein Transfer von Markteinkommen auf den Bezugsberechtigten (so aber Jakob, a. a. O., Rdnr. 58) - wie er bei den privaten Versorgungsrenten im Rahmen von Vermögensübergaben aus dem Rechtsgedanken der "vorbehaltenen Vermögenserträge" angenommen wird (BFH in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, 299 m. w. N.; BFH-Urteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76; Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 264) - findet in den hier zu beurteilenden Schadensfällen gerade nicht statt.
  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

    Allerdings berechnen sich diese Betriebsausgaben nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG; anzusetzen ist vielmehr der anteilige Zinsanteil, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits ergibt (R 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998; vgl. ferner BFH-Urteile vom 23. Mai 1991 IV R 48/90, BFHE 164, 532, BStBl II 1991, 796, und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

    Entsprechendes gilt für die steuerrechtliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen beim Bezieher (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 75 f.).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 6 K 2489/22

    Nießbrauch: Keine Veräußerung nach § 23 EStG bei entgeltlichem

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663 ergebe sich, dass der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht gegen die Zahlung eines Einmalbetrages ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft sei.

    Dies werde auch durch die Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663 bestätigt.

    Hiernach werden sowohl Veräußerungsgeschäfte als auch veräußerungsähnliche Geschäfte nicht von § 22 Nr. 3 EStG erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1999 - X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82; BFH-Urteil vom 25.11.1992 - X R 34/89 -, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

    Abweichend von der Auffassung des Beklagten zieht der Senat aus dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663 auch nicht den Schluss, dass es für die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerung nicht auf das Wirtschaftsgut "Nießbrauch", sondern auf das mit dem Nießbrauch verbundene Fruchtziehungsrecht ankomme.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663 ausgeführt hat, dass das Nießbrauchrecht als vermögenswerter Gegenstand des Rechtsverkehrs ebenso wie das belastete Grundstück selbst Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein könne, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass es für die Annahme eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 23 EStG ausreicht, dass der Eigentümer im Falle des Verzichts auf den Nießbrauch fortan nicht mehr von der Nutzung ausgeschlossen ist.

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 49/13

    Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch

    Es kann offenbleiben, ob ggf. eine Erfassung der Ablösezahlung beim Beigeladenen als Entschädigung für die entgangenen Dividendenansprüche nach § 24 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2a Satz 3 EStG oder nach § 24 Nr. 2, § 17 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter II.1.b, und vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Die vereinbarte Abänderbarkeit (nach § 323 ZPO) oder Ungleichmäßigkeit (z. B. bei umsatz- oder gewinnabhängigen Leistungen) des für den Erwerb eines Wirtschaftsguts langfristig abzutragenden Entgelts bildet kein Unterscheidungsmerkmal, das die Besteuerungsunterschiede rechtfertigen könnte, die sich ergeben, wenn man bei dauernden Lasten im GegenSatz zu Leibrenten von der durchgängigen Erfassung eines Zinsanteils absieht (ebenso für den Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, 378 ff. [BFH 27.02.1992 - X R 136/88] , BStBl II 1992, 609; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76 [BFH 25.11.1992 - X R 34/89] , X R 91/89, BFHE 170, 82; in BFH/NV 1993, 586, 588, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

    Diese den §§ 9, 10 und 22 EStG seit 1954 zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen entsprechen dem in § 2 EStG normierten Grundsatz, daß die "erzielten", d. h. am Markt erwirtschafteten Einkünfte als Maßgröße objektiver Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen werden, nicht aber bloße Vermögensumschichtungen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 425, BStBl II 1984, 751; BFH in BFHE 170, 76, 81 [BFH 25.11.1992 - X R 34/89] ; Ruppe in Tipke (Hrsg.), Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, Köln 1978, S. 18; Raupach/Schenking in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 2 EStG Anm. 10; Meincke in Littmann/Bitz/Hellwig, a. a. O., § 2 Rn. 27; Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 2 Rdnr. A 95).

    dd) Der erkennende Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des X. Senats des BFH ab, nach der der Zinsanteil grundsätzlich finanzmathematisch unter Verwendung eines Rechnungszinsfußes von 5, 5 v. H. zu berechnen ist und zur Ermittlung der Laufzeit der wiederkehrenden Bezüge die biometrischen Durchschnittswerte der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel (VStR Anhang 3) heranzuziehen sind (BFH in BFHE 170, 76, 81) [BFH 25.11.1992 - X R 34/89] .

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    Für die Übertragung gegen Versorgungsleistungen --wie im Streitfall-- gilt nichts anderes (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; Seithel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 674, 677).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Solches ist dann in Betracht zu ziehen, wenn das Recht in anderer Weise als durch Vorbehalt anlässlich einer Übertragung von Vermögen, namentlich mittels Zuwendung oder aufgrund eines wiederum entgeltlichen Rechtsgeschäfts begründet worden ist und wenn Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein für die Abziehbarkeit als dauernde Last erforderlicher sachlicher Zusammenhang mit der Vermögensübergabe dann besteht, wenn die Versorgungsrente --wenn auch betragsmäßig eingeschränkt-- den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt (Senatsurteil in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; sog. gleitende Vermögensübergabe, s. BFH-Urteile vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659).

    Der besagte sachliche Zusammenhang tritt insbesondere dann deutlich hervor, wenn die private Versorgungsrente --wenn auch betragsmäßig eingeschränkt-- auch wirtschaftlich den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt (Urteil in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663) oder wenn Nachtragsvereinbarungen durch eine Änderung der Bedarfslage veranlasst sind (Urteil in BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Dies gilt nicht nur für den Vorbehaltsnießbrauch (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23; vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; vom 3. März 2004 X R 38/01, BFH/NV 2004, 1095, unter II.1., letzter Absatz; in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130), sondern ebenso für den hier in Rede stehenden Zuwendungsnießbrauch (vgl. z.B. Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, unter 2.b; vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II.1.a bb und cc der Gründe).

    Hierbei ist ohne Bedeutung, dass der Nießbrauch im Falle des Verzichts nicht Gegenstand einer bürgerlich-rechtlichen "Übertragung" ist, sondern mit dem Verzicht erlischt (näher dazu z.B. Senatsurteil in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 2.b cc der Gründe).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 14/04

    Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt,

    Der Verzicht auf ein vorbehaltenes Nutzungsrecht kann Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts sein (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687); der Ablösevorgang ist weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich der ursprünglichen Bestellung des Nutzungsrechts zuzurechnen und als nachgeschobene Auflage der ursprünglichen Schenkung zu beurteilen (zur Ablehnung dieses "Surrogationsprinzips" vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 21. Juli 1992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, und IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486; vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Der Senat hat --zur Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte-- die biometrischen Durchschnittswerte der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel als maßgebend angesehen, die ebenso wie der Rechnungszinsfuß von 5, 5 v.H. der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugrunde liegen (Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).
  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90

    Steuerrechtliche Beachtung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Verzicht

  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • FG Niedersachsen, 04.12.2003 - 10 K 294/00

    Unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an einer GmbH im Wege vorweggenommener

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

  • FG Nürnberg, 29.09.2023 - 7 K 1029/21

    Kaufpreis, Abtretung, Leistungen, Einspruchsverfahren, Beteiligung,

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • BFH, 17.05.2006 - X R 2/05

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

  • BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88

    Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Mietwohngrundstück gegen ungleichmäßige

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

  • LG Wuppertal, 02.04.1996 - 6 T 187/96

    Zustimmung des Bruchteilsnießbrauchers zur Übertragung des belasteten

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 53/91

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs

  • FG Nürnberg, 25.01.2019 - 7 K 410/15

    Steuerliche Anerkennung von Geldleistungen als Sonderausgaben

  • FG Düsseldorf, 27.06.2001 - 16 K 5074/98

    Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 140/01

    Besteuerung von Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Nürnberg, 07.05.1998 - IV 113/97
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