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   BFH, 14.03.1996 - IV R 14/95   

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https://dejure.org/1996,1592
BFH, 14.03.1996 - IV R 14/95 (https://dejure.org/1996,1592)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1996 - IV R 14/95 (https://dejure.org/1996,1592)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1996 - IV R 14/95 (https://dejure.org/1996,1592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 5
    Betriebsvermögen; Lebensversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 313
  • BB 1996, 1497
  • DB 1996, 1501
  • BStBl II 1997, 343
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Das FG bezog sich auf die zur Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06, BFH/NV 2007, 689) und kam zu der Auffassung, die Lebensversicherung mit der Nr. ...4 betreffend B.S. gehöre zum Betriebsvermögen der Klägerin, weil das versicherte Risiko hier nicht der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen sei und die persönlichen Umstände der versicherten Person lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie gedient hätten.

    Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen sind danach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/ oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343).

    Diese Abgrenzung entspricht dem Grundsatz, dass Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG nur Aufwendungen für die privaten Bedürfnisse des Steuerpflichtigen selbst und seiner Angehörigen sind (BFH-Urteil in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343).

    b) Wie der erkennende Senat allerdings bereits im seinem Urteil in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343 erkannt hat, kann die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung nicht stets (allein) aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden; vielmehr können sich unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch andere Gesichtspunkte ergeben, aus denen sich die Bestimmung der Veranlassung ergeben kann.

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

    Eine Entnahme lässt sich als tatsächlicher Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht rückbeziehen (u.a. BFH-Urteile vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343, unter 2. der Gründe, und vom 17. September 1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311, unter 1. der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 8 K 57/04

    Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers

    In einem solchen Fall reicht wegen des außerbetrieblichen Charakters des versicherten Risikos der Umstand, dass die Versicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits dienen sollte, nicht aus, um die betriebliche Veranlassung zu begründen (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BStBl II 1997, 343 m.w.N.).

    Diese Betrachtung entspricht dem Grundsatz, dass Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG nur Aufwendungen für die privaten Bedürfnisse des Steuerpflichtigen selbst und seiner Angehörigen sind (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BStBl II 1997, 343; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06, BFH/NV 2007, 689).

    Ist Bezugsberechtigter einer betrieblich veranlassten Lebensversicherung der Betriebsinhaber, sind die Ansprüche in seinem Betriebsvermögen zu aktivieren (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BStBl II 1997, 343).

  • BFH, 13.09.2000 - X R 148/97

    Nachträgliche Erhöhung einer Reinvestitionsrücklage

    Der Aktivierung steht nicht entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft die jährlichen Raten auf eine --grundsätzlich zum notwendigen Privatvermögen gehörende (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343, m.w.N.)-- Lebensversicherung des Klägers einzahlt.
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

    Denn abgesehen davon, dass die Veräußerung einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vorgeht, lässt sich die Entnahme als tatsächlicher Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht rückbeziehen und auch nicht rückgängig machen (s. nur Senatsurteile vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574; vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87; vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343, und vom 17. September 1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311).
  • BFH, 17.09.1997 - IV R 97/96

    Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen bei Verpachtung

    Da die Entnahme ein tatsächlicher Vorgang ist, kann sie nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht rückbezogen und auch nicht rückgängig gemacht werden (BFH-Urteile vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574; vom 14. Juni 1967 VI 180/65, BFHE 89, 515, BStBl III 1967, 724; vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315; vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87, und vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313 [BFH 14.03.1996 - IV R 14/95], BStBl II 1997, 343).
  • BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06

    Qualifizierung von LV-Ansprüchen

    Darüber hinaus lässt die Beschwerde außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Versicherungsansprüche nach Maßgabe des versicherten Risikos und unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen sind; Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind hiernach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343; Blümich/Wacker, § 4 EStG Rz. 165, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 27.03.2002 - III 154/99

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Damit gehören die Ansprüche aus den Lebensversicherungen nicht zum notwendigen Privatvermögen (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BStBl II 1997, 343).
  • FG Saarland, 09.03.2001 - 1 V 359/00

    Übernahme der Beitragsleistung zur Lebensversicherung des

    Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass Lebensversicherungen wegen ihrer Anknüpfung an persönliche Umstände stets dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen wären (vgl. BFH vom 14. März 1996, IV R 14/95, BStBl II 1997, 343).
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