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   BFH, 21.08.1996 - X R 25/93   

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BFH, 21.08.1996 - X R 25/93 (https://dejure.org/1996,277)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1996 - X R 25/93 (https://dejure.org/1996,277)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1996 - X R 25/93 (https://dejure.org/1996,277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 42
    Betriebsaufspaltung; Gewerbebetrieb; Personelle Verflechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 284
  • NJW-RR 1997, 732
  • BB 1997, 32
  • DB 1997, 24
  • BStBl II 1997, 44
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) steht einer personellen Verflechtung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

    Im übrigen brauchte für die meisten der in Betracht kommenden Rechtshandlungen ein Gesellschafterbeschluß nicht herbeigeführt zu werden, da sie zur laufenden Geschäftsführung der GmbH (§§ 35, 37 GmbHG) gehörten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

    Es war also sichergestellt, daß sich in der GmbH auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Klägers getragen wurde und der auch seine Interessen als Grundstückseigentümer berücksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • BFH, 09.11.1983 - I R 174/79

    Keine Betriebsaufspaltung bei mehrheitlicher Beteiligung, wenn

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 9. November 1983 I R 174/79 (BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212) und vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87 (BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96) stehen dem nicht entgegen.

    Das Urteil in BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212 betraf den Fall, daß in der Besitzgesellschaft alle Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen waren.

  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 5/87

    Zur Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 9. November 1983 I R 174/79 (BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212) und vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87 (BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96) stehen dem nicht entgegen.

    In demselben Sinne hat der BFH in BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 ausgeführt, daß im Rahmen einer Besitzgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), in der die Gemeinschafter aufgrund besonderer Vereinbarung "über die Nutzung des ihnen gehörenden Vermögens" - abweichend von § 745 Abs. 1 BGB - nur einvernehmlich entscheiden wollten, eine personelle Beherrschung der GmbH, deren alleiniger Anteilseigner ein Gemeinschafter sei, nicht vorliege.

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Welche Gesellschafter - vom Ausnahmefall einer faktischen Beherrschung abgesehen - eine in der Rechtsform der GmbH geführte Betriebsgesellschaft beherrschen, richtet sich nach der Mehrheit der Anteile und damit der Stimmen (BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).

    Beherrschungsidentität liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die Betriebsgesellschaft beherrschen, bei dem als Rechtsgemeinschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes (z. B. § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder Vertrags (§ 709 Abs. 2 BGB) wenigstens für "die Geschäfte des täglichen Lebens" das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 401, 405 f., BStBl II 1986, 296, unter 3. b., und in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; s. ferner BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296) setzt die personelle Verflechtung voraus, daß eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

    An die Voraussetzung der personellen Verflechtung, über deren Vorliegen nach den Verhältnissen des Einzelfalles und jeweils des Streitjahres zu entscheiden ist, sind strenge Anforderungen zu stellen (Großer Senat in BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; s. ferner BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296) setzt die personelle Verflechtung voraus, daß eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

    Beherrschungsidentität liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die Betriebsgesellschaft beherrschen, bei dem als Rechtsgemeinschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes (z. B. § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder Vertrags (§ 709 Abs. 2 BGB) wenigstens für "die Geschäfte des täglichen Lebens" das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 401, 405 f., BStBl II 1986, 296, unter 3. b., und in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Dieses soll nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter 2. b).

    Die gegenständliche Beschränkung der Beherrschung auf "Geschäfte des täglichen Lebens" besagt, daß dort, wo das Mehrheitsprinzip gilt (§ 745 BGB, § 47 GmbHG), die Mehrheit der Stimmen auch dann zur Beherrschung ausreicht, wenn in besonderen Fällen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (z. B. nach § 745 Abs. 3 BGB, § 53 Abs. 2 GmbHG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II. 1. a).

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Das BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 39/92 (BFH/NV 1993, 528) spricht von einem "vermuteten Interessengleichklang" zwischen den Mitgliedern einer an beiden Unternehmen beteiligten Personengruppe.
  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Eine sachliche Verflechtung liegt vor, weil das von der GmbH gepachtete Grundstück nebst Halle nach seiner Funktion eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; vom 14. Juli 1993 X 74 - 75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, unter II. 2. a; vom 19. Juli 1994 VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597; Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter II. 1. a).
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
    Für die Durchsetzung eines Beherrschungswillens ist in der Regel erforderlich, daß eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" (BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile besitzt, auch wenn die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen unterschiedlich sind (sog. Personengruppentheorie; BFH-Urteile vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 304/88

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, der den Geschäftsführer abberuft -

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 75/93

    Betriebsaufspaltung: Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84

    Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

  • FG Hamburg, 14.12.1992 - I 211/88

    Einkommensteuer; Ausschluß der personellen Verflechtung durch

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

    In den Fällen der sog. Betriebsaufspaltung geht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44) die Vermietung oder Verpachtung über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus und begründet die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 GewStG), wenn die vermieteten oder verpachteten Vermögensgegenstände zu den wesentlichen Grundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und eine enge personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (personelle Verflechtung).

    Diese setzt voraus, dass entweder eine Person oder aber mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).

  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    a) Seit dem BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 240/81 (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I.3.b) vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass es für eine Beherrschung im Sinne der Betriebsaufspaltung auf das für die Geschäfte des täglichen Lebens maßgebende Stimmrechtsverhältnis ankommt (ebenso etwa BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.a, und vom 30.01.2013 - III R 72/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684, Rz 12; Senatsurteil vom 21.08.1996 - X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.).

    Macht der Gesellschaftsvertrag Geschäfte des täglichen Lebens (zur Abgrenzung von ungewöhnlichen Geschäften vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 4.) nicht von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, hat der Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens zwar im Interesse der Gesellschaft, aber grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen (vgl. § 37 Abs. 1 und § 45 GmbHG).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für selten vorkommende Geschäfte, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (sog. Geschäfte außerhalb des täglichen Lebens) einstimmig zu fassende Gesellschafterbeschlüsse vorschreibt (Senatsurteil vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; kritisch hierzu Söffing, Betriebs-Berater --BB-- 1998, 397).

    cc) Macht der Gesellschaftsvertrag Geschäfte des täglichen Lebens (zur Abgrenzung von ungewöhnlichen Geschäften vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 4. der Urteilsgründe) nicht von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, dann hat der Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens zwar im Interesse der Gesellschaft, aber grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen (vgl. § 37 Abs. 1 und § 45 GmbHG).

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