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   BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95   

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https://dejure.org/1997,320
BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95 (https://dejure.org/1997,320)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1997 - IV R 47/95 (https://dejure.org/1997,320)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1997 - IV R 47/95 (https://dejure.org/1997,320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 66, § 11 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Kreditgewährung - Abfluß von Zinsen - Relevanter Zeitpunkt - Erlaß einer Verbindlichkeit - Gewinnerhöhung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 66, § 11 Abs. 2
    Rückwirkende Beeinflussung eines Aufgabegewinns durch nachträglich eintretende Ereignisse - Verbuchung von Zinszahlungen auf dem Kontokorrentkonto - Abfluß gegeben bei Deckung des Kontos durch Guthaben oder Kreditrahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 66, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3
    Forderungsverzicht; Gewinnermittlung; Sanierung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 78
  • NJW 1998, 182
  • BB 1997, 1298
  • BB 1997, 2035
  • DB 1997, 1750
  • BStBl II 1997, 509
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Für die Ermittlung eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns können auch Ereignisse von Bedeutung werden, die nach der Veräußerung oder Aufgabe eintreten, soweit sie Einfluß auf die Höhe des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nehmen; diese Ereignisse wirken gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabezeitpunkt zurück (BFH-Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; Senatsurteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).

    Solche rückwirkende Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, daß eine anläßlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), daß die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, nicht veröffentlicht, juris) oder daß nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Entscheidungen in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, und vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060).

    Wie bereits in seinem Urteil in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564 erörtert, erscheint dem Senat die rückwirkende Erfassung des durch den (teilweisen) Erlaß verursachten Gewinns insbesondere deshalb geboten, um den Steuerpflichtigen in den Genuß des begünstigenden Steuersatzes gemäß §§ 16, 34 EStG gelangen zu lassen.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Für die Ermittlung eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns können auch Ereignisse von Bedeutung werden, die nach der Veräußerung oder Aufgabe eintreten, soweit sie Einfluß auf die Höhe des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nehmen; diese Ereignisse wirken gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabezeitpunkt zurück (BFH-Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; Senatsurteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).

    An diesem letztgenannten Erfordernis ist nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 und der im Anschluß daran ergangenen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 16 Rdnr. 365; Groh, Der Betrieb - DB - 1995, 2235, 2239).

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 53/91

    Fällt die Darlehensforderung eines Kommanditisten, die Teil des

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Denn auch in die Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist nicht nur das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft als solcher, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter miteinzubeziehen (Senatsurteil vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112).

    Solche rückwirkende Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, daß eine anläßlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), daß die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, nicht veröffentlicht, juris) oder daß nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Entscheidungen in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, und vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 39/87

    Aufgabegewinn einer KG grundsätzlich kein steuerfreier Sanierungsgewinn beim

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Demzufolge setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns u. a. voraus, daß das Unternehmen, dessen Schulden erlassen werden, sanierungsbedürftig ist (ständige Rechtsprechung: z. B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 39/87, BFHE 167, 404, BStBl II 1991, 784, m. w. N.).

    Werden im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe Betriebsschulden erlassen, so erhöht sich hierdurch der Aufgabegewinn (BFH-Urteil in BFHE 164, 404, BStBl II 1991, 784).

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Solche rückwirkende Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, daß eine anläßlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), daß die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, nicht veröffentlicht, juris) oder daß nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Entscheidungen in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, und vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060).
  • BFH, 15.11.1979 - IV R 49/76

    Zur Abgrenzung des Veräußerungsgewinns vom laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Das Senatsurteil vom 15. November 1979 IV R 49/76 (BFHE 129, 265, BStBl II 1980, 150) steht dieser Betrachtung nicht entgegen.
  • BFH, 14.12.1994 - X R 128/92

    Wertloswerden eines anläßlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Solche rückwirkende Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, daß eine anläßlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), daß die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, nicht veröffentlicht, juris) oder daß nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Entscheidungen in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, und vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060).
  • BFH, 23.02.1995 - III B 134/94

    Eingang einer abgeschriebenen Forderung nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Solche rückwirkende Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, daß eine anläßlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), daß die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, nicht veröffentlicht, juris) oder daß nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Entscheidungen in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, und vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060).
  • BFH, 27.09.1973 - IV R 212/70

    Vorläufige Veranlagung - Betriebsprüfung - Bescheide nach Betriebsprüfung -

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    a) Das FG hat zutreffend entschieden, daß eine Saldierung des steuerbegünstigten "Vergleichsgewinns" mit der Minderung des laufenden Gewinns des Jahres 1983 infolge der Anerkennung höherer Zinsaufwendungen nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 27. September 1973 IV R 212/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 121).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95
    Ähnlich hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87 (BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456) entschieden.
  • BFH, 08.07.1992 - XI R 54/89

    Änderung des Steuerbescheids (§ 174 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 AO

  • BFH, 22.04.1964 - I 62/61 U

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Gewährung von Vorteilen einer

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

  • FG Hamburg, 15.12.1987 - V 144/84
  • BFH, 24.10.1979 - VIII R 49/77

    Zur Auflösung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Beendigung

  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 3/66

    Einstellung des Gewerbebetriebs - Forderungen - Überführung in Privatvermögen -

  • BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80

    Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 111/83

    Möglichkeit der Verletzung eines Steuerpflichtigen in dessen Rechten im Falle

  • BFH, 22.02.1978 - I R 137/74

    Keine Rückstellung für künftige Betriebsausgaben nach Betriebsveräußerung oder

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 35/90

    Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei Geschlossenen Immobilienfonds

  • FG Hamburg, 20.02.1995 - V 72/92

    Zwischenurteil über Fragen der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei

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